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Akteneinsicht a la OLG Celle: Hammer; oder: Verwaltungsbehörden zieht euch warm an. Durchsuchung bei euch droht!!

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Die Kollegen im Bezirk des OLG Celle scheinen besonders rührig zu sein hinsichtlich der mit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen. Denn es kommen gerade aus dem OLG Bezirk Celle eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen, und zwar auch des OLG Celle selbst, mit denen man nicht immer konform gehen kann (vgl. zuletzt u.a. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Aber vielleicht hat das „hohe Entscheidungsaufkommen“ ja auch damit zu tun, dass – was ich nicht beurteilen kann – die  Verwaltungsbehörden und auch Amtsgerichte in dem Bezirk „besonders streng“ mit der Gewährung von Akteneinsicht in den Fällen sind. Dazu kann man nach Lektüre des OLG Celle, Beschl. v. 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, der erst jetzt veröffentlicht worden ist, aber nur anmerken/sagen: Verwaltungsbehörden überlegt euch, was ihr tut. Zieht euch warm an.

Der Beschluss des OLG hat es nämlich in sich. Im Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war vom AG (!!) bei der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung des Messgerätes angefordert worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Herausgabe u.a. unter Hinweis auf das Urheberrecht des Herstellers der Bedienungsanleitung verweigert und dann den Betroffenen frei gesprochen. Dagegen (natürlich) die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die dann auch Erfolg hatte.

Das OLG moniert beim AG eine nicht ausreichende Begründung des Freispruchs. So weit, so gut.

Der Hammer steckt dann aber in der „Segelanweisung“, in der es u.a. heißt:

„a) Sollte das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung erneut das Vorliegen einer Bedienungsanleitung für die Überzeugungsbildung für erforderlich halten, so darf es sich zur Begründung eines Freispruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Bußgeldbehörde die Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Exemplars der Bedienungsanleitung verweigert…..

Das Amtsgericht kann seiner Sachaufklärungspflicht aber auch selbst genügen, sofern es die Vorlage einer Bedienungsanleitung im Einzelfall für erforderlich hält, um sich eine Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu verschaffen. So hat es die Möglichkeit, die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG um Übersendung der Bedienungsanleitung zu ersuchen. Die Vorschrift dürfte auch für Unterlagen gelten, die nicht allein Erklärungen der Behörde betreffen, sondern auch andere Unterlagen, die zu Beweiszwecken benötigt werden (vgl. etwa Göhler a. a. O., § 71 Rdnr. 23 c i. V. m. § 69 Rdnr. 18). Die Behörde ist nach der gesetzlichen Intention verpflichtet, einem solchen Er­suchen des Amtsgerichts zu entsprechen (vgl. BT?Drucksache 10/2652 S. 19, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71  OWiG Rdnr. 27; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 23 b), diese Verpflichtung kann auch nicht durch schlichte Verwaltungs­anweisungen unterlaufen werden.

 Zudem kann das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 98 StPO eine bei der Verwaltungsbehörde vorhandene Bedienungsanleitung beschlagnahmen und zur Durchführung der Beschlagnahme auch einen Durchsuchungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 103, 105 StPO in den Räumen der Behörde erlassen. Schließlich wäre der Erwerb eines Exemplars der Bedienungsanleitung bei der Herstellerfirma zu prüfen, die Kosten dafür sind Kosten des Verfahrens und von demjenigen zu tragen, der in die Kosten verurteilt wird.“

Na, das ist doch mal ein mehr als deutlicher Hinweis und wird sicherlich Leben in die Diskussion bringen, wenn die AG das umsetzen (müssen) und vor einem Freispruch erst mal eine Durchsuchung bei der Verwaltungsbehörde starten und dort dann morgens gegen 07.00 Uhr die ersten Polizeiwagen bei der Verwaltungsbehörde vorfahren und eine Hundertschaft die Durchsuchung beginnt :-). Und: Von hier aus ist es nur ein kleiner Schritt zu Durchsuchung und Beschlagnahme beim Hersteller der Geräte. Auch die werden sich sicherlich nach der ersten Durchsuchung ihrer Geschäftsräume überlegen, ob man vielleicht doch ein wenig anders mit den Rechten des Betroffenen umgeht.

Denn: Das OLG hat dann auch unter Hinweis auf § 45 UrhG entschieden, dass die Berufung auf das Urheberrecht nicht greift; Cierniak (vgl.hier “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”) und KG (vgl. hier: Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) lassen grüßen.

Mit dem driten Leitsatz des OLG Celle: „Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.“ habe ich so meine Probleme. Da hat das OLG m.E. den Cierniak-Aufsatz nicht ganz gelesen. Aber, was soll es? Die Durchsuchungspassage ist schon aufregend genug :-D.

Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…

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Die Problematik: Bedienungsanleitung des Messgerätes, ist m.E. ein schönes Beispiel, wie – teilweise die Obergerichte – zumindest in meinen Augen – mal wieder versuchen, das „Problem“ über die Begründungsanforderungen bei der Verfahrensrüge und dem scharfen Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu lösen. Ein Beispiel dafür ist für mich der OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2013 – 311 SsRs 98/13. Da verlangt das OLG nämlich vom Betroffenen/Verteidiger, dass er sich nach verweigerter Akteneinsicht innerhalb der Rechtbeschwerdebegründungsfrist nicht nur an die Verwaltungsbehörde wendet, sondern auch noch an den Hersteller, um ggf. doch noch Akteneinsicht zu erlangen.

M.E. geht das OLG über das dem Betroffenen „Zumutbare“ hinaus, wenn es von ihm das (auch noch) verlangt. Denn: Was soll das bringen außer Erkenntnisse, die auch dem OLG bereits bekannt sein dürften. Die Verwaltungsbehörde hat bereits im Verfahren die Akteneinsicht verweigert, darum geht ja gerade der Streit. Es ist kaum damit zu rechnen, dass sie nun, nachdem der Betroffene verurteilt worden ist, die Bedienungsanleitung herausgibt. Und was soll die Anfrage beim Hersteller? Auch insoweit ist inzwischen allgemein bekannt, dass die sich auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse berufen und mit der Begründung die Bedienungsanleitungen auch nicht herausgeben. Und um Weiterungen gleich vorzubeugen: Die PTB rückt – eben wegen der Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse die Bedienungsanleitungen ebenfalls nicht heraus (vgl. dazu u.a. den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 und dazu Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…). Da fragt man sich dann doch: Mutet das OLG dem Betroffenen nicht ein wenig viel zu, wenn es ein solches Vorgehen verlangt? In dem Zusammenhang darf ein Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 1999 nicht fehlen: Das BVerfG hat in der Entscheidung im Hinblick auf den erforderlichen Vortrag zu sog. Negativtatsachen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht überspannt und vom Rechtsmittelführer nichts an Vortrag verlangt werden darf, mit dem er nicht rechnen konnte. Ich denke, der Stelle nähern wir uns allmählich, wenn die Grenze nicht schon überschritten ist.

Aber: Auf solche Ansinnen muss man als Verteidiger vorbereitet sein und entsprechend handeln und vortragen.

 

 

Akteneinsicht a la AG Sömmerda: Beschluss falsch, Werbung sehr gut

das Gute vorweg: Besser als das AG Sömmerda in einem Beschluss kann man kaum Werbung für eines meiner Bücher machen. Das Negative: Der Beschluss ist inhaltlich jedoch leider falsch ist. In der Sache geht es geht wieder um Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes – ES 3.0 -, die die Verwaltungsbehörde nicht gewährt hat. Das AG hat im AG Sömmerda, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 OWi 99/13 – den Antrag zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:

„Der Antrag ist nach §§ 62, 66 OWiG zulässig. Er ist aber nicht begründet. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt berechtigt ist, vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Schutzes dieser Bedienungsanleitung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gerätehersteller an einem Verkauf solcher Bedienungsanleitungen an interessierte Dritte Gebrauchsanweisungen für Geschwindigkeitsmesssysteme in Umlauf zu bringen, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Rechte des Betroffenen werden ausreichend dadurch gewahrt, dass er über seinen Verteidiger Einblick in die Verwaltungsakte bekommt, die später auch Grundlage des gerichtlichen Verfahrens wird und dass ihm erforderlichenfalls die Möglichkeit verschafft wird, Einblick in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu nehmen oder nehmen zu lassen.

Daneben besteht für den Betroffenen und den Verteidiger die Möglichkeit, zur Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Gebrauchsanleitung käuflich zu erwerben, die sachkundige Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen oder sich die erforderliche Sachkunde anhand verbreiteter Fachbücher (z.B. Nurhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen in der Reihe „VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis“ im ZAP Verlag, LexisNexis Deutschland GmbH oder Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, erschienen im DeutschenAnwaltVerlag) zu verschaffen.“

Dazu ist schon vieles gesagt und die h.M. geht auch in die andere Richtung. Dazu will ich hier nichts mehr sagen. Aber die schöne Werbung für unser Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, dessen 3. Auflage im Herbst erscheint (hier geht es zur Vorbestellung), freut den Autor dann doch. sehr Allerdings ein kleiner Wermutstropfen: „Burhoff“ bitte, nicht „Nurhoff“ 🙂

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Gibt es dafür gesonderte Gebühren?

Viele Beschlüsse über die Akteneinsicht enthalten, wenn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerden erfolgreich waren, auch Kostenentscheidungen zu Gunsten der Betroffenen, indem den jeweiligen Landeskassen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt werden (vgl. z.B. hier: Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers). Mit einer solchen günstigen Kostengrundentscheidung im Rücken stellt sich dann natürlich für den Verteidiger die Frage, was kann ich da für meinen Mandanten eigentlich abrechnen/geltend machen?

Nun, um die Antwort vorweg zu nehmen – und sie wird auch nicht wirklich erfreuen: Nicht viel, denn m.E. sind die Tätigkeiten des Verteidigers durch die jeweilige Verfahrensgebühr, die für den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – Verfahren vor der Bußgeldbehörde – bzw. die Beschwerde – gerichtliches Verfahren – gestellt waren – entsteht, abgegolten. Es gelten da die allgemeinen Regeln (vgl. dazu hier meinen Beitrag zur Abrechnung von formlosen Rechtsbehelfen pp. aus StRR 2012, 172). Das Ganze läuft über die Differenztheorie. Da gibt es, wenn überhaupt, nicht viel an Gebühren.

A.A. wohl das AG Senftenberg im AG Senftenberg, Beschl. v. 31.01.2013 – 59 OWi 390/12. Das AG geht von einer eigenen Angelegenheit aus und gewährt dann eine eigene Verfahrensgebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ist m.E. leider falsch. Tut mir leid, liebe Verteidiger, so kann man es nicht machen: Denn es handelt sich aber bei diesem (Zwischen)Verfahren nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, sondern eben um ein Zwischen-/Nebenverfahren innerhalb des Bußgeldverfahrens, das zu der dem Rechtsanwalt als Verteidiger übertragenen Angelegenheit „Verteidigung im Bußgeldverfahren“ gehört. Würde man das anders sehen, müssten alle Zwischenverfahren im Bußgeld- aber auch im Strafverfahren als eigene Angelegenheiten behandelt werden. Das ist aber gerade nicht der Fall und wird für den vergleichbaren Fall der Beschwerde insoweit im RVG ausdrücklich anders geregelt, als im Strafverfahren eben – anders als im Zivilverfahren in der Nr. 3500 VV RVG – eine besondere Beschwerdegebühr nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom AG im o.a. angeführten Zitaten aus Gerold/Schmidt/Burhoff. Dort steht zu der vom AG gelösten Frage nichts. Und etwas anderes folgt schon gar nicht daraus, dass – nach Auffassung des AG – sich aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG ergibt, dass eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Die Frage hat mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren, in dem der Antrag beschieden wird um eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit handelt nichts zu tun.

Also: Es bleibt nur die Differenztheorie :-(. Ich hoffe, dass nun nicht alle Verteidiger über mich herfallen :-). Und daran hat sich durch die RVG-Reform nichts geändert.

Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers

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Im Moment erreichen mich wieder eine ganze Reihe von Entscheidungen der AG zu Akteneinsichtsfragen. Nachdem ich vorhin den e AG Menden, Beschl. v. 17.04.2013 – 8 OWi 44/13 (b) vorgestellt habe (vgl. hier: Akteneinsicht a la AG Menden: Wenn keine Lebensakte, dann aber Auskünfte), nun ein Hinweis auf den AG Rastatt, Beschl. v. 28.03.2013 – 8 OWi 173/13 (b), der sich u.a. noch einmal mit der Frage des Urheberrechts auseinandersetzt.

Das AG bejaht ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf der Grundlage des Grundsatzes des fairen Verfahrens, und verneint ein dem entgegenstehendes Urheberrecht des Herstellers:

„b) Ein Urheberrecht an der Bedienungsanleitung steht diesem nicht entgegen. Zwar bestehen grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung und deren Versendung via Email (a. A. z. B. AG Heidelberg, Beschl. v. 05.01.2012-3 OWi 731/11, das die Existenz eines Urheberrechtsschutz insgesamt verneint). Diese Bedenken müssen jedoch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen (s. a. Cierniak, zfs  12/12, S. 664 [674 f.].

Zunächst darf die Behörde gem. § 45 UrhG Kopien in Verwaltungsverfahren auch von urheberrechtlich geschützten Werken fertigen. Hinzu tritt, dass das Messgerät gerade zum Einsatz durch Verwaltungsbehörden vertrieben wird, somit hat das AG Hildesheim, Beschl. v. 29.12.2011 – 31 OWi 27/11, zutreffend  ausgeführt   -hierüber  mag im Hinblick auf die rechtliche Würdigung gestritten  werden:  Jedem  Hersteller  von  Geschwindigkeitsmessgeräten   zur Verkehrsüberwachung ist bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren  sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung  unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender  Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeil unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit  letztlich unverkäuflich wären“.  Der Verteidiger  darf die überlassenen Unter­ lagen  ohnehin  nur für  das jeweilige  Verfahren  verwenden  und insbesondere  nicht anderweitig oder nach Abschluss des Verfahrens veröffentlichen  (s. nur AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 -3 OWi 510 Js 22198/11).

Ein etwaiger Schutz des Urheberrechts müsste jedenfalls hinter dem gewichtigen Recht eines Betroffenen/seines Verteidigers auf Akteneinsicht, welches verfassungsrechtlich durch den Grundsatz des fairen Verfahrens geschützt ist, zurückstehen (so auch AG Lüdinghausen, Be­ schi. v. 09.02.2012- 19 OWi 19/12, 19 OWi 19/12 [b] m. Verweis auf AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 – 1 OWi 127/11).“

Die Frage bewegt sich nun also auch wohl in die richtige Richtung.