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Fahrverbot II: Beharrlicher Verstoß, oder: Bedeutung des Zeitmoments

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 17.07.2019 – 202 ObOWi 1065/19 -, der sich zur Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich äußert.

Das die amtlichen Leitsätze beim BayObLG – wie früher beim OLG Bamberg – auch immer ein wenig „bombastisch“ sind, beschränke ich mich auf diese. Denn, wenn man sie gelesen hat, weiß man, ob man auch den Volltext lesen möchte/muss.

Die Leitsätze lauten dann:

  1. Dem Zeitmoment kommt für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG insoweit entscheidende Bedeutung zu, als sowohl der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Rechtskrafteintritt als auch zwischen den Tatzeiten zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen der früheren und im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbaren Verkehrsverstöße zu gewichten (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2007 – 3 Ss OWi 1364/07 = NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707; 22.10.2009 – 3 Ss OWi 1194/09 = DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; 28.12.2011 – 3 Ss OWi 1616/11 = DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 51; 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 =VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59).
  1. Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG müssen die den Beharrlichkeitsvorwurf rechtfertigenden Vorahndungen noch im Zeitpunkt des Beschlusserlasses verwertbar sein (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 10.02.2010 – 2 Ss OWi 1575/09 = OLGSt 2010 StVG § 29 Nr 1 = DAR 2010, 332 = ZfSch 2010, 291).
  1. Sind seit Rechtskraft der letzten noch verwertbaren Vorahndung fast vier Jahre vergangenen, steht dies der Wertung eines dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden Verstoßes auch dann regelmäßig entgegen, wenn der damalige Verstoß als mit 2 Punkten bewehrte „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot geahndet wurde.

Fahrverbot I: Absehen vom Fahrverbot, oder: Aber nicht aus „Opportunitätsgründen“

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Heute dann ein „Verkehrsrechtstag“ mit drei Entscheidungen zum Fahrverbit nach § 25 StVG. Alle drei Entscheidungen kommen vom BayObLG.

Hier dann zunächst der BayObLG, Beschl. v. 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/19 – zur Unzulässigkeit des Absehens vom Regelfahrverbot aufgrund von Opportunitätserwägungen. Das AG hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit unfallbedingter Sachbeschädigung (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 7, 11, Nr. 2, Abs. 3; 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt. Von der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots hat es demgegenüber abgesehen. Das hat das BayObLG nicht mitgemacht:

„1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots (ohne gleichzeitige Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 240 Euro) im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, dass aufgrund der Einlassung der Betroffenen „ein Tatnachweis […] nur durch die Vernehmung“ des geschädigten 82-jährigen Unfallgegners „zu führen gewesen wäre“, da die Personalien zweier in der Akte erwähnter „unbeteiligten Zeugen […] weder polizei- noch aktenkundig“ gemacht worden seien. Der als Zeuge an sich zur Verfügung stehende (betagte) Unfallgegner habe dem Gericht jedoch mitgeteilt, „dass er wegen Erkrankung zum Gerichtstermin nicht erscheinen könne“ und dies mit einem Attest belegt; der Zeuge befinde sich nach eigenen Angaben, die von seiner Ehefrau im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden bestätigt worden seien, in einem langwierigen Rekonvaleszenzprozess, wobei dieser Zustand bis auf weiteres anhalte. Insgesamt sei deutlich geworden, „dass die Zeugenladung für den Zeugen […] stark belastend“ sei. Vor diesem Hintergrund sei der Betroffenen vom Gericht in Aussicht gestellt worden, „dass bei Beschränkung [des Einspruchs] auf die Rechtsfolgen“ nur „die Regelgeldbuße verhängt, aber […] von einem Fahrverbot“ abgesehen werde. Im Übrigen sei sich das Amtsgericht durchaus darüber bewusst, dass die Anforderungen für ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen unzumutbarer Härte „nicht erfüllt“ bzw. „nicht festgestellt“ seien; „ob derartige Feststellungen noch getroffenen werden könnten“, sei „nicht bekannt“. Gleichwohl werde die Auffassung vertreten, dass der das Bußgeldverfahren beherrschende Opportunitätsgrundsatz bei der gegebenen Sachlage, insbesondere auch eine „unverhältnismäßige Belastung von Zeugen in Bagatellfällen“, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könne. Im Übrigen folge dies schon daraus, dass diese Umstände sogar eine Verfahrenseinstellung begründen könnten, weshalb sie „erst Recht“ ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigen könnten. Schließlich habe die bislang unauffällige Betroffene durch den Unfall einen nicht unerheblichen Eigenschaden erlitten.

2. Diese Begründung für ein Absehen vom an sich verwirkten Regelfahrverbot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht die für seine Rechtsfolgenentscheidung allein gültigen ‚bekannten‘ Maßstäbe verkannt und diese in unzulässiger Art und Weise mit hier nicht maßgeblichen und deshalb rechtsfehlerhaften Erwägungen zu Geltung und Umfang des Opportunitätsgrundsatzes vermengt hat.

a) Zwar ist richtig, dass § 47 OWiG nach allgemeiner Meinung als zentraler Ausdruck des das Ordnungswidrigkeitenrecht dominierenden Opportunitätsgrundsatzes anzusehen ist. Allerdings verkennt das Amtsgericht bei seinen von hier aus abgeleiteten weiteren Thesen schon, dass hier gerade keine Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens, also über die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit als solcher, zu treffen war, was im Übrigen ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft geboten hätte.

b) Verkannt wird ferner, dass die pflichtgemäße Ausübung des Opportunitätsermessens weit, jedoch nicht ‚frei‘ Neben den allgemeinen, u.a. aus dem Willkürverbot und dem Gleichheitssatz folgenden Schranken, sind gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten vielmehr die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten mit der Folge, dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung und damit Nichtahndung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht geben kann, mag es auch ‚nur‘ um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gehen und jedenfalls prinzipiell unter der Geltung des Opportunitätsprinzips im Einzelfall auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte – u.a. ein bestimmter Ermittlungs- oder Aufklärungsaufwand – Verfolgungswille und -dichte mitbeeinflussen können. Nur in diesem Sinne entfaltet der das Bußgeldverfahren umspannende Grundsatz der Opportunität seine Wirksamkeit bis in das gerichtliche Verfahren hinein und bleibt etwa auch dann wirksam, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Teile einer Tat von der Verfolgung ausgeschlossen werden sollen (vgl. hierzu z.B. die Darstellungen bei Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 47 Rn 4 ff., 24 ff., 30 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann [26. Aktualisierung 2018] § 47 Rn 1, 6 f., 9; BeckOK/Bücherl [Stand: 15.03.2019] § 47 Rn 3, 14 f.; KK/Mitsch OWiG 5. Aufl. [2018] § 47 Rn. 4 ff., 17 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1033 ff., jeweils m.w.N.).

c) Wie dargelegt, ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes weit, jedoch nicht schrankenlos. Dies bedeutet, dass unter der Geltung des mit Verfassungsrang ausgestatteten allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) die Ermessensausübung ausnahmslos auf sachlich begründbare Kriterien zurückführbar sein muss und schon der bloße Anschein einer unsachgemäßen Ausübung zu vermeiden oder gegebenenfalls durch einen entsprechenden Begründungsaufwand zu rechtfertigen ist (Göhler/Seitz/Bauer47 Rn 6 ff.; BeckOK/Bücherl § 47 Rn 8 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann § 47 Rn 11 ff.; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 5. Aufl. [2018] § 47 Rn 5 f.; Burhoff/Gieg a.a.O. Rn. 1037).

d) Diese Grenze einer sachlich vertretbaren Entscheidung ist hier allerdings schon deshalb überschritten, weil das Amtsgericht zu Unrecht meint, über die Rechtsfolgen eines ‚Bagatellfalles‘ zu befinden, wovon freilich auf dem weiten Feld der Verkehrsordnungswidrigkeiten eingedenk der Kategorisierungen der Bußgeldkatalogverordnung und des Bußgeldkataloges und der dort vorgesehenen Regelgeldbußen regelmäßig nur für Verstöße unterhalb der Eintragungsfähigkeit ausgegangen werden könnte (Burhoff/Gieg a. a.O. Rn. 1044 ff.).

e) Vor allem aber hat das Amtsgericht verkannt, dass dem Opportunitätsgedanken insbesondere in den Fällen eines – wie hier – nach der Vorbewertung des Verordnungsgebers über die §§ 24, 25 Abs. 1, 1. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV tatbestandlich einen groben Pflichtenverstoß indizierenden Verstößen, zu denen nicht zuletzt auch bestimmte Rotlichtverstöße (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. lfd. Nrn. 132.1, 132.2 [mit Gefährdung bzw. Sachbeschädigung], 132.3 [Rotphase länger als 1 Sekunde] oder 132.3.1, 132.3.2 BKat [Rotphase länger als 1 Sekunde mit Gefährdung bzw. Sachbeschädigung]) zählen, Grenzen gesetzt sind. Denn die in diesem Bereich praktizierte und von den Rechtsbeschwerdegerichten zu überwachende Bindung der Sanktionspraxis ist wiederum signifikanter Ausdruck einer allgemein anerkannten Anwendungsschranke des Opportunitätsgrundsatzes, nämlich der gerade im Straßenverkehrsrecht anzustrebenden Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und damit der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Reaktionshandelns, von der nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei Eingreifen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes oder bei einer Kumulation sonstiger Milderungsgründe, von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgewichen werden darf (Burhoff/Gieg a. a.O. Rn. 1044 f.; ähnlich Göhler/Seitz/Bauer § 47 Rn. 33).

3. Hinreichende Gründe dieser Art (hier: Nicht unerheblicher eigener Sachschaden der bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen und zumindest teilgeständigen Betroffenen) zeigen die Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts – wie es selbst konstatiert – allerdings auch in der Zusammenschau der Urteilsgründe gerade nicht auf, weshalb diesen und etwaigen weiter hinzutretenden Umstände gegebenenfalls in einer neuen Verhandlung nachzugehen sein wird.

Wiedereinsetzung II: Unzureichende Begründung des Antrags, oder: Wiedereinsetzung von Amts wegen

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Das zweite Posting bringt heute dann den BayObLG, Beschl. v. 07.06.2019 – 202 ObOWi 839/19. Es geht um Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei von Verteidiger zu vertretender unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, und zwar im Bußgeldverfahren.

Das AG hat den Betroffenen verurteilt.  Das vollständige Urteil wurde dem Verteidiger am 11.02.2019 zugestellt. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte zunächst nicht. Daraufhin verwarf das AG die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 26.03.2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerdebegründung binnen der Begründungsfrist nicht eingereicht worden war. Gegen diesen am 28.03.2019 zugestellten Beschluss beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.04.2019 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Zugleich legte er eine von ihm unter dem 03.04.2019 verfasste Rechtsbeschwerdebegründung vor, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wurde.

Das BayObLG hat Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt:

„Der Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich dagegen in der Sache als unbegründet.

1. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2019 davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 03.04.2019 erfüllt die Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags deshalb nicht, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten; der Vortrag lässt nämlich offen, ob sie ihren Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).

Der Betroffenen ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, da nunmehr innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Verteidiger vorträgt, mit der Rechtsmitteleinlegung von der Betroffenen unmittelbar nach der Hauptverhandlung beauftragt worden zu sein. Nach Ansicht des Senats umfasst ein diesbezüglicher Auftrag des Betroffenen regelmäßig auch die Erstellung einer form- und fristgerechten Begründung der Rechtsbeschwerde; eines darüber hinausgehenden gesonderten Auftrags zur Begründung des Rechtsmittels, den die Generalstaatsanwaltschaft für erforderlich zu halten scheint, bedarf es nicht. Eine diesbezügliche Aufspaltung des dem Verteidiger erteilten Auftrags, die Rechtsbeschwerde zu führen, erscheint weder geboten noch nahe liegend, da die bloße Einlegung einer Rechtsbeschwerde ohne Begründung der Rechtsverfolgung nicht dienlich wäre.

Da die Betroffene ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ihres Verteidigers bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde aber ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der auf einem Rechtsirrtum des Verteidigers beruhenden Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, gewährt der Senat nach dem Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 23.05.2019, mit Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt gewesen zu sein, sowohl – von Amts wegen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wie auch – auf Antrag – Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1995 – 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).“

In der Sache hat es (natürlich) nichts gebracht ……

 

Zeuge II: Ablehnung des Zeugenbeweisantrages wegen Verspätung, oder: Aussetzung erforderlich?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.06.2019 – 202 ObOWi 874/19 -, aus Bayern.

Gegenstand der Entscheidung ist die Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren wegen Verspätung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Außerdem hat das AG ein Fahrverbot festgesetzt. Im Zusammenhang damit hatte der Betroffene die Vernehmung von zwei Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die Verhängung eines Fahrverbotes für ihn unweigerlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes verbunden sei, beantragt. Das AG hat diesen Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG mit der Begründung abgelehnt, er sei ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

Das „gefällt“ dem BayObLG nicht. Es hat aufgehoben:

„b) Die gerichtliche Ablehnungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützte Ablehnung eines Beweisantrages setzt voraus, dass das Gericht den Sachverhalt nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme als geklärt ansieht und dass nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sind, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung des Verfahrens führen würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll damit verhindert werden, dass Beweismittel, deren Vorhandensein und Bedeutung dem Betroffenen längst bekannt sind, bewusst zurückgehalten werden, um eine Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzwingen. Das Gesetz legt dem Betroffenen daher in gewissem Umfang eine Mitwirkungspflicht auf, deren bewusste Verletzung eine Ablehnung des Beweisantrags nach sich ziehen kann (vgl. KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 77 Rn. 18 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/2652 S. 23; ebenso Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 77 Rn. 12; vgl. auch Böttcher NStZ 1986, 393).

aa) Dass das Amtsgericht vorliegend ersichtlich davon ausgegangen ist, der Betroffene habe die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, weil er dem Amtsgericht – obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre – seine Einwendungen gegen die Verhängung eines Fahrverbotes nicht so rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt hat, dass das Amtsgericht gegebenenfalls die Ladung der beiden Zeugen zum Hauptverhandlungstermin hätte bewirken können, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 275; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2008 – 2 Ss OWi 864/17 = NZV 2008, 160 = ZfSch 2008, 169 = StraFo 2008, 122 = VRS 114 [2008], 55; OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2010 – 3 RBs 28/09 bei juris).

bb) Allerdings hat das Amtsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführung der beantragten Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO führen würde. Die bloße Notwendigkeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung im Sinne des § 229 StPO genügt insoweit nicht (Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77 Rn. 20; Rebmann/Roth/Hermanna.O. Rn. 13; Deutscher NZV 1999, 187; OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2008 – 2 Ss OWi 864/17 = NZV 2008, 160 = ZfSch 2008, 169 = StraFo 2008, 122 = VRS 114 [2008], 55 und 03.02.2015 – 1 RBs 18/15 = DAR 2015, 275). Der Richter muss sich deshalb vor einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Ablehnung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann (OLG Hamm, Beschl. vom 04.05.2010 – 2 RBs 35/10 bei juris). Für die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgebend, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter auch bei angemessener Mehrarbeit (ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung sonstiger Pflichten) den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme ansetzen könnte (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – 1 RBs 18/15 = DAR 2015, 275; vgl. auch BeckOK/Hettenbach OWiG 22. Ed. [Stand: 15.3.2019] § 77 Rn. 19). Ohne eine solche Prüfung, die sich vorliegend weder aus dem Ablehnungsbeschluss noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder den Urteilsgründen ergibt, durfte der Beweisantrag des Betroffenen nicht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen werden (KG, Beschl. v. 17.04.2018 – 122 Ss 46/18 = VRS 133 [2017], 149). Bereits dieser Umstand verhilft der Verfahrensrüge zum Erfolg.

cc) Die auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützte Ablehnung eines Beweisantrages als verspätet erfordert aber neben den in der Bestimmung ausdrücklich genannten tatbestandlichen Voraussetzungen, dass die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises nicht gebietet (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 275; OLG Düsseldorf VerkMitt 1989, 28 Nr 35; vgl. auch KK/Senge77 Rn. 19; Blum/Gassner/Seith OWiG § 77 Rn. 36; Haus/Krumm/Quarch Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl. 2017 § 77 OWiG Rn. 36; einschränkend Göhler/Seitz/Bauer § 77 Rn. 20 und Rebmann/Roth/Hermann § 77 Rn. 12). Verletzt ist die Aufklärungspflicht, wenn das Gericht davon absieht, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest nahe liegt (Göhler/Seitz/Bauer § 77 Rn. 4).

Wie sich aus der insoweit lückenhaften Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls, die der Senat aufgrund der ebenfalls erhobenen unausgeführten Sachrüge heranziehen kann, ergibt, hätte es sich der Tatrichterin unter Beachtung der Aufklärungspflicht aufdrängen müssen, der beantragten Beweiserhebung nachzugehen. ….“

Entbindung II: Erst am Terminstag eingegangen? oder: Nichtbescheidung = Gehörsverstoß

Bei der zweiten „Entbindungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, beschl. v. 15.04.2019 – 202 ObOWi 400/19. Problematik: Die Nichtbescheidung eines erst am Terminstag übermittelten Entbindungsantrags.

M.E. reicht es , wenn ich von diesem Beschluss die (amtlichen) Leitsätze einstelle. Auch die vom BayObLG entschiedenen Fragen sind nämlich im Grunde „Schnee von gestern“ = in der Rechtsprechung schon häufiger entschieden. Allerdings, das räume ich ein: Die Frage, wann denn nun der Entbindungsantrag bei Gericht sein muss, damit dieses noch verpflichtet ist, ihn zu bescheiden, wird nicht ganz einheitlich gesehen. Und aufpassen muss man bei diesen kurzfristigen Anträgen auch immer, dass daraus nicht eine „Gehörsrügenfalle“ wird.

Hier dann die Leitsätze:

  1. Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht, dass sich das Gericht bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17).
  2. Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht (hier: 20 Minuten), darf der Einspruch jedenfalls dann nicht ohne vorherige Entscheidung über die Entbindung verworfen werden, wenn der Antrag mit ‚offenem Visier‘, d.h. nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ oder „verklausuliert“ eingereicht und bei seiner Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle übersandt worden ist. Darauf, ob der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17).

Den zitierten OLG Bamberg, Beschluss hatte ich hier (natürlich) auch: Bescheidung eines erst am Terminstag eingereichten Entbindungsantrags, oder: Gehörsverstoß.