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Beweiswürdigung III: „Aussage-gegen-Aussage“ oder: Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung

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Die dritte Entscheidung zur Beweiswürdigung kommt dann vom BayObLG. Das hat im BayObLG, Beschl. v. 12.07.2021 – 202 StRR 76/21 (noch einmal) zu den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ Stellung genommen.

Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, der bestritten hat. Das BayObLG hebt auf. Es beanstandet die Beweiswürdigung.

Hier dann – war schon so viel zu lesen heute 🙂 – die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Der Tatrichter muss in derartigen Fällen den entscheidenden Teil der verschiedenen Aussagen des Belastungszeugen, auch solchen, die im Ermittlungsverfahren erfolgt sind, im Urteil wiedergeben, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten Aussagekonstanz nicht möglich ist. Dies gilt vor allem, soweit es um die Schilderung von Details zum Kerngeschehen geht und auch die Plausibilität der Zeugenaussage hiervon abhängt.

2. Die Wertung des Tatrichters, der Belastungszeuge habe „ohne Übertreibungen ausgesagt“, stellt einen Zirkelschluss dar, wenn der Tathergang mangels anderer Beweismittel allein aufgrund des Inhalts der Aussage dieses Zeugen festgestellt wurde.

3. Zwar ist es nicht von vornherein unzulässig, aus einer Lüge des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen. Allerdings muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass der Widerlegung einer Einlassung nur ein begrenzter Beweiswert zukommt, weil auch ein Unschuldiger, wenn er befürchtet, er könnte zu Unrecht verurteilt werden, gegebenenfalls die Zuflucht zur Lüge nehmen kann.

Corona I: Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt, oder: Die galt/gilt u.a. nur für den Kunden

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Ich habe schon etwas länger keine Entscheidungen zu Corona-Fragen mehr vorgestellt. Die Berichterstattung ist aber – wie man ggf. meinen könnte – dazu nicht ein gestellt. Es lag nur nichts Passendes vor. Heute habe ich dann wieder zwei Entscheidungen, mit denen ich die Berichterstattung in der 32. KW. eröffne.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.07.2021 – 202 ObOWi 756/21 – zur Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten. Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Am Dienstag, den 08.09.2020, hielt sich die Betroffene gegen 12:05 Uhr an einem Gemüsestand auf dem Wochenmarkt in O. auf. Die Betroffene, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, unterhielt sich mit dem Standbetreiber, der sich außerhalb des Verkaufswagens befand. Sie wusste um die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Wochenmarkt, weil sie bereits eine Woche vorher von einem Beamten des Ordnungsamtes darauf hingewiesen worden war.“

Aufgrund dieser Feststellungen hat das AG wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Wochenmarkt nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 19.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) verurteilt. Das BayObLG hat aufgehoben:

„a) Die nach § 22 Nr. 4 BayIfSMV bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Tragung einer Maske auf Wochenmärkten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV betraf nicht etwa jedermann, der sich auf dem Wochenmarkt aufhielt oder diesen passierte. Vielmehr ist die Maskenpflicht ausdrücklich beschränkt auf das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen.

b) Dass die Betroffene, bei der sich mangels gegenteiliger Feststellungen noch ableiten lässt, dass sie nicht zum Verkaufspersonal gehört, sich als Kundin oder als Begleitperson eines Kunden auf dem Wochenmarkt aufhielt, kann den Urteilsgründen indes nicht entnommen werden. Als Kunde ist eine Person dann anzusehen, wenn sie entweder in konkrete Kaufverhandlungen eintritt oder sich wenigstens auf dem Wochenmarkt in der Absicht aufhält, dort Waren zu erwerben. Der bloße Umstand, dass die Betroffene sich mit einem Standbetreiber auf dem Marktplatz unterhielt, lässt auch bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie Kundin oder Begleiterin eines Kunden in dem genannten Sinne war. Dies gilt umso mehr, als sie sich nach den Urteilsfeststellungen mit dem Standbetreiber, der sich zudem außerhalb des Verkaufsstandes befand, lediglich unterhielt.

c) Auch wenn es unter Berücksichtigung des Zwecks der Infektionsschutzvorschriften im Einzelfall möglicherweise keinen Unterschied macht, ob sich eine Person als Kunde oder als Passant oder gar nur zum Zeitvertreib auf einem Wochenmarkt aufhält, kann sich die Rechtsprechung schon wegen des aus dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) resultierenden Analogieverbots über die ausdrückliche Einschränkung des Täterkreises in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV nicht hinwegsetzen (vgl. allgemein zum Analogieverbot bei infektionsschutzrechtlichen Bußgeldnormen zuletzt nur BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 – 202 ObOWi 660/21 bei juris).“

BayObLG III: Nachträgliche Berufungsbeschränkung, oder: Lag die „ausdrückliche Ermächtigung“ vor?

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Und dann noch als dritte Entscheidung heute der BayObLG, Beschl. v.16.06.2021 206 StRR 226/21 – mit einer Problematik aus dem Rechtsmittelrecht, nämlich die Frage der Wirksamkeit einer (nachträglichen) Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. In dem Zusammenhnag spielt ja dann eine Rolle, ob der Verteidiger, der die Beschränkung erklärt über eine ausdrückliche Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO verfügt. Denn die ist (auch) in den Fällen erforderlich:

„Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Paul in KK, StPO, 8. Aufl., § 318 Rdn. 1) ergibt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch ausgegangen ist und damit den Umfang des zur Überprüfung stehenden Prozessgegenstands verkannt hat. Durch den Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 2020 ist keine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erfolgt.

a) Bei der erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch handelt es sich um eine Teilrücknahme des zunächst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020 unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, das mit Schriftsatz vom 24. November 2020 nachträglich als Berufung bezeichnet wurde und für die der Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedarf. Es kann offenbleiben, ob dies für das Rechtsmittel der Berufung nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung außerhalb der Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 317 StPO erfolgt, oder in jedem Fall der nachträglichen Berufungsbeschränkung (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 5 OLG 13 Ss 230/16 -, juris Rdn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 1 Ss 5/00 -, juris Rdn. 7). Vorliegend erfolgte die Beschränkung nämlich durch Verteidigerschriftsatz vom 24. November 2020 und damit jedenfalls außerhalb der mit Ablauf des 30. Juli 2020 endenden Frist zur Berufungsbegründung, nachdem das Urteil des Amtsgerichts dem Verteidiger am 23. Juli 2020 zugestellt worden war (§ 317 StPO).

b) Der zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 24. November 2020 bei Gericht als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt war nicht mit einer entsprechenden Vollmacht nach § 302 Abs. 2 StPO ausgestattet. Das Vorliegen einer „besonderen Vollmacht“ für die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 5 StR 484/18 -, juris) hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht behauptet. Auch auf die allgemeine Strafprozessvollmacht, die den Verteidiger zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt, kann insoweit nicht abgestellt werden, da diese mit der Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger am 3. November 2020 erloschen ist (BGH, Beschluss vom 8. November 1990 – 4 StR 457/90 -, juris Rdn. 2).

c) Der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (BGH, Beschluss vom 10. September 2009 – 4 StR 120/09 -, juris Rdn. 5). Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung enthält insoweit allerdings nur die gerichtliche Feststellung, dass der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 15. Juli 2020 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 24. November 2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Wegen ihrer Unwiderruflichkeit sind strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Rücknahme- oder Verzichtserklärung zu stellen. Deshalb genügt das bloße Schweigen des Angeklagten auf die gerichtliche Feststellung der Beschränkung seiner Berufung nicht als Nachweis einer Ermächtigung des Verteidigers oder gar als Beleg einer eigenen Rücknahmeerklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 5 OLG 13 Ss 230/16 juris Rdn. 7).

d) Der Nachweis der Ermächtigung kann gegenüber dem Revisionsgericht auch dann noch im Freibeweisverfahren erbracht werden, wenn das Berufungsgericht über die – von ihm als wirksam beschränkt behandelte – Berufung entschieden hat (OLG München a.a.O. Rdn. 8). Vorliegend wurde der Nachweis der Ermächtigung jedoch auch nicht im Freibeweisverfahren geführt. Der frühere (Pflicht)verteidiger des Angeklagten, der zwischenzeitlich nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist und seine Anwaltszulassung zurückgegeben hat, hat auf Anfrage der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, er berufe sich auf seine Verschwiegenheitspächt als Rechtsanwalt, die auch nach Rückgabe der Zulassung gelte. Die nunmehrige Verteidigerin des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, dass der Angeklagte eine Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht erteilt habe (RB S. 2). Danach ist der Nachweis nicht zu führen, dass zum Zeitpunkt der Erklärung der Beschränkung mit Schriftsatz vom 24. November 2020 eine Ermächtigung zur Berufungsbeschränkung durch den Verteidiger vorgelegen hat.

2. Das Fehlen der Ermächtigung zur Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen durch den Verteidiger (bzw. einer eigenen Beschränkung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung) hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen ist. Mangels einer wirksamen Beschränkung war die Berufungskammer verpflichtet, über den Verfahrensgegenstand in vollem Umfang zu entscheiden. Das ist nicht erfolgt….“

BayObLG II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Körper des Beamten „gestreift“ – schon Gewalt?

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Die zweite Entscheidung des BayObLG, der BayObLG, Beschl. v. 01.06.2021 – 202 StRR 54/21 – nimmt zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB und zu den notwendigen Feststellungen zur Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung i.S.v. § 113 Abs. 3 Stellung. Also: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Das LG hatte als Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 27.12.2019 war der Angeklagte gegen 15:40 Uhr in seinem Wohnort Sch. aus Richtung des Grenzübergangs zur tschechischen Republik joggend unterwegs. Hierbei trug er eine „Sturmhaube“, sodass sein Gesicht nicht zu erkennen war. Die Polizeibeamten A. und G. wollten den Angeklagten einer Personenkontrolle unterziehen. Sie wiesen sich gegenüber dem Angeklagten aus und baten diesen, sich ebenfalls auszuweisen, da er einer Personenkontrolle unterzogen werden sollte. Der Angeklagte erklärte daraufhin, nicht mit der Kontrolle einverstanden zu sein. Er zeigte auch keinen Ausweis vor, um sich über seine Personalien auszuweisen. Als die Beamten erklärten, sie würden ihn notfalls auch gegen seinen Willen durchsuchen, erwiderte er, dass er hiermit nicht einverstanden sei. Außerdem äußerte er zu den Polizeibeamten, dass sie einmal ohne Dienstmarken kommen sollen, dann würden sie schon sehen, was er machen werde. Daraufhin zog der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, sein Mobiltelefon aus der Tasche und erklärte, er werde jetzt das türkische Generalkonsulat anrufen. Die Beamten forderten den Angeklagten auf, das Telefonat bis nach Beendigung der Kontrolle zurückzustellen. Der Angeklagte kam dem jedoch nicht nach, sondern „hantierte weiter an seinem Handy“. Der Beamte A. wollte dem Angeklagten nun das Mobiltelefon aus der Hand nehmen, um „so die Kontrolle ordnungsgemäß zu Ende zu bringen“. Als der Beamte gerade dabei war, nach dem Telefon des Angeklagten zu greifen, begann dieser „mit den Armen stark rudernd, um sich zu schlagen, um zu verhindern, dass sein Mobiltelefon sichergestellt wird“. Dabei „streifte“ er mit seiner Hand auch den Brustbereich von PHK G. Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Angeklagte durch die Beamten unter Einsatz körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und fixiert. Dort ließ er sich Handschellen anlegen und leistete dabei keinen Widerstand, sodass er zur Dienststelle verbracht, dort durchsucht und seine Personalien festgestellt werden konnten.“

Dem BayObLG reicht das nicht für eine Verurteilung. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Annahme von Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB setzt ebenso wie ein tätlicher Angriff i.S.d § 114 Abs. 1 StGB voraus, dass sich die Tathandlung gegen den Körper des Amtsträgers richtet.

  1. Im Falle der Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte leidet das tatrichterliche Urteil unter einem Darstellungsmangel, wenn sich aus der Schilderung des Geschehens die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung i.S.d. § 113 Abs. 3 StGB nicht ergibt.

Also: Aufgehoben und zurückverwiesen.

BayObLG I: Landfriedensbruch vom Fußballfan?, oder: Nur Mitmarschieren/nicht distanzieren reicht nicht

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Heute stelle ich dann mal drei Entscheidungen des BayObLG vor, und zwar sowohl zu StGB- als auch zu StPO-Fragen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2021 – 206 StRR 421/20, den mir der Kollege Müller-Hpltz aus Düsseldorf geschickt hat. Es geht in dem Beschluss um die Frage, ob sich der Angeklagte an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge „beteiligt“ hat. Das AG Augsburg – Jugendrichter hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Dagegen die (Sprung)Revision.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte am 19. Januar 2019 in einer Gruppe von Fußballfans aus Düsseldorf in einer Gaststätte in Augsburg aufgehalten habe. Ca. 50 dieser Fans hätten die Gaststätte auf Kommando einer nicht bekannten Person schlagartig verlassen und seien anschließend mit ca. 30 Anhängern des FC Augsburg zusammengetroffen. Das Aufeinandertreffen sei in eine körperliche Auseinandersetzung einzelner Personen der Gruppierung gemündet. Dee Düsseldorfer Gruppe sei durch lautstarkes Geschrei — seitens in den Feststellurgen namentlich benannter Personen — zum Herbeieilen und zur Beteiligung an der Auseinandersetzung animiert worden. Als die Mitglieder der Augsburger Fangruppierung den Rückzug angetreten hätten, wurden nach den Feststellungen keine weiteren Tätlichkeiten verübt. Die Mitglieder der Düsseldorfer Gruppierung hätten sich dann zusammengeschlossen, sich durch lautstarkes Skandieren ihres Vereinsnamens und Erheben der Arme gegenseitig angepeitscht und seien den Flüchtenden „für kurze Zeit“ hinterhergestürmt, um die gegnerischen Fans zu verletzen, hätten die Verfolgung sodann jedoch ohne weitere Gewalttätigkeiten ab

Hinsichtlich des Angeklagten heißt es in den Feststellungen, dieser habe den Angriff durch seine „Anwesenheit“ unterstützt (UA S. 4), was sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die erste Phase des einheitlichen Geschehens bezieht, nämlich auf das Aufeinandertreffen der Gruppen, bei dem Tätlichkeiten und damit Gewalttätigkeiten i.S.d. § 125 Abs. 1 Nr. I StGB begangen wurden. Im Abschnitt zur Beweiswürdigung, die der Senat zur Ergänzung des die Feststellungen enthaltenden Abschnitts heranziehen kann, weil die Urteilsurkunde eine Einheit bildet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 267 Rn. 3), wird ergänzend ausgeführt, er habe sich „keineswegs … von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert“. Er „stehe mitten in der Gruppe“ (UA §, 5). Ferner habe er sich an der kurzen Verfolgungsjagd beteiligt und die Gruppierung durch lautstarke Rufe und „in die Hände klatschen“ [sic] unterstützt (UA S. 4).2

Dem BayObLG reicht das für eine Verurteilung nahc § 125 StGB nicht:

1) Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16, NJW 2017, 3456 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2008, 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28). Strafgrund ist diese Beteiligung, nicht aber der bloße Anschluss an eine unfriedliche Menge (BGH NStZ 2009, 28). Nicht derjenige soll bestraft werden, der sich nach Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen, sondern nur derjenige, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (BGH a.a.O.; vgl. BT Drs. Vl/502, S. 9). Bloß inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren genügt nicht (BGH a.a.O.; BGH NJW 2017, 3456 Rn. 12, im Fall jedoch anders für ein „ostentatives Mitmarschieren“ durch Eingliederung in eine Marschformation).

(2) Das Verhalten des Angeklagten vor bzw. während der Begehung der Gewalttätigkeiten, wie es in den Urteilsgründen festgestellt wird, stellt sich nach diesen Maßstäben als bloße inaktive Anwesenheit in der Gruppe dar. Selbst wenn er sich mit dieser in diesem Tatabschnitt fortbewegt haben sollte, sind keine Besonderheiten festgestellt, die auf Unterstützungshandlungen hindeuten. Das bloße Dabeisein und der Umstand, dass er sich, wie die Urteilsgründe ihm anlasten, „nicht von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert hat“ (UA S. 5), erfüllt in seiner Person weder die Voraussetzungen. der täterschaftlichen Verübung von Gewalttätigkeiten noch der (psychischen) Beihilfe hierzu.

(3) Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen aktive Unterstützungshandlungen durch eine Beteiligung an der Verfolgung der Augsburger Gruppe „schnellen Schritts“ (UA S. 5) und durch lautstarke Rufe und In-die-Hände-Klatschen (UA S.  4) begangen hat, erfolgten diese nach Beendigung der Gewalttätigkeiten. Eine Beteiligung an dieser und damit die Verwirklichung der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB können diese nachträglichen Handlungen nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen nicht mehr begründen, denn sie wurden für die Verwirklichung dieser Tatvariante nicht mehr ursächlich. Zwar ist denkbar, aus den festgestellten Handlungen im Rahmen der Beweiswürdigung Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten vor oder während der Gewalttätigkeiten zu schließen, zu solchen Folgerungen ist das Jugendgericht jedoch nicht gelangt. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Beweiswürdigung verwehrt.

(dd) Die genannten Verhaltensweisen des Angeklagten im Anschluss an die Gewalttätigkeiten (Mitlaufen, Rufen, Klatschen) könnten zwar geeignet sein, im Rahmen des einheitlichen und fortdauernden Geschehens die Verwirklichung des Landfriedensbruch in der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen. Jedoch reichen insoweit die Feststellungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer „Bedrohung“ von Menschen mit einer Gewalttätigkeit nicht aus. Sollte es darauf ankommen, wird vom neuen Tatgericht festzustellen sein, ob ausdrückliche Bedrohungen ausgesprochen wurden oder, was ausreichen würde, konkludent erfolgten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 125 Rn. 6); ggf. mag auch der bloßen Verfolgung der sich zurückziehenden Gruppe durch die Fangruppe aus Düsseldorf bereits eine bedrohende Wirkung innegewohnt haben, was anhand konkreter Umstände (z.B. Verfolgungsdauer und -strecke, Abstand zwischen den Gruppen, Anzahl der Verfolger und Verfolgten) unter Berücksichtigung etwaiger fortwirkender Auswirkungen vorangegangener Gewalttätigkeiten festzustellen sein wird.

b) Ungeachtet der keine der beiden Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 StGB tragenden Feststellungen weist das angegriffene Urteil durchgreifende Rechtsfehler insoweit auf, als das zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei belegt ist…..“