Schlagwort-Archive: Aussage-gegen-Aussage

Sexueller Missbrauch, oder: Die Lücke in der Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage

© Dan Race Fotolia .com

Ich habe gerade erst gestern auf das BGH, Urt. v. 04.9.2017 – 4 StR 45/17 hingewiesen (s. Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf, oder: Aussage-gegen-Aussage), das die Aufhebung eines Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum Gegenstand hatte. Heute ist auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 2 StR 275/17 – eingestellt worden. Die Revision richtete sich gegen ein Urteil des LG Gera, durch das der Angeklagte u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist. Der BGH hat (ebenfalls) aufgehoben, weil er in der gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation Rechtsfehler bei der landgerichtlichen Beweiswürdigung sieht. Die sei lückenhaft:

„In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, hat der Bundesgerichtshof zudem besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16, aaO) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16, aaO mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16, aaO).

b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anforde-rungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter durchgreifenden Erörterungsmängeln. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2017 ausgeführt:

„Hinsichtlich des Kerngeschehens der sechs festgestellten Taten liegt eine ‚Aussage gegen Aussage‘-Situation vor. Anders als die Feststellungen zur Aussageentstehung sind die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentwicklung, die für die Bewertung der Aussage von Geschädigten des sexuellen Missbrauchs von besonderer Bedeutung sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219), lückenhaft.

Das Landgericht führt aus, dass die Geschädigte ihre Erleb-nisse zunächst gegenüber dem Zeugen M. , dann auch detailreicher gegenüber der Polizei und schließlich ebenfalls umfassend vor der Kammer geschildert hat (UA S. 9). Aufgrund der Aussage der Kriminalhauptkommissarin B. stellt die Kammer sodann fest, dass die von der Geschädigten vor der Kammer gemachten Angaben mit denen übereinstimmen, die sie schon bei der Polizei gemacht hat. Auch hier habe sie schon die genaueren Details dazu – gemeint sind die als sexuelle Übergriffe bezeichneten Handlungen des Angeklagten – mitgeteilt. Dem Urteil sind jedoch diese genaueren Details der Aussage insbesondere zum Kerngeschehen nicht zu entnehmen. Ansatzweise werden lediglich die Situation nach dem letzten erlebten Übergriff im Jahr 2011, als die Geschädigte ihre Mutter aufgefordert hatte, sie abzu-holen (UA S. 11) und die Vorkommnisse geschildert, in denen der Angeklagte die Geschädigte an der Brust gestreichelt und mit der Zunge berührt hat (UA S. 25, 29). Ebenso nur in Ansätzen (UA S. 15, 27 f.) wird wiedergegeben, was die Geschädigte gegenüber ihrem Vater und ihrer Mutter zu den Taten des Angeklagten erzählt hat, als sie sich diesen anvertraut hatte.

Die Konstanz der Aussage der Geschädigten ist jedoch für die Verurteilung des Angeklagten von besonderer Bedeutung. Diese muss für das Revisionsgericht nachprüfbar sein, wodurch detaillierte Angaben zu den verschiedenen Aussagen der Zeugin erforderlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Kammer im Zusammenhang mit den Feststellungen der Taten 5 und 6 selbst von Abweichungen zwischen der Aussage der Geschädigten vor Gericht und ihrer polizeilichen Vernehmung ausgegangen ist (UA S. 29).

Die von der Kammer nachvollziehbar (UA S. 9, 18 ff.) als widerlegt angesehene Einlassung des Angeklagten und als unglaubwürdig angesehenen Ausführungen der Zeugin U. (UA S. 11 f., 15 ff.) vermögen diese Mängel in einer Gesamtschau ebenso wenig (zu) beseitigen, wie die Aussagen der Zeugen M. und M. -U. zu vergleichbaren Taten des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin Mü. .“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Und sonst scheint der BGH mit dem landgerichtlichen Urteil auch nicht zu recht zufrieden zu sein:

„3. Zur sprachlichen Abfassung eines Urteils verweist der Senat auf Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 207 ff.“

Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf, oder: Aussage-gegen-Aussage

© eyetronic Fotolia.com

In einem beim LG Zweibrücken anhängigen Verfahren ist der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung frei gesprochen worden. Ihm war zur Last gelegt worden, „die 17-jährige Nebenklägerin im Stadtgebiet von P. am Genick gepackt, ihr den Mund zugehalten und sie unter ihrer erfolglosen körperlichen Gegenwehr in einen nahe gelegenen Park gezerrt. Dort habe er sich, nachdem die Nebenklägerin auf den Boden gefallen und auf dem Rücken zu liegen gekommen war, auf deren Hände gekniet, ihre Leggings zerrissen und habe mit der sich fortdauernd wehrenden Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt, wobei er ihr seinen Unterarm auf den Mund hielt, um Hilfeschreie zu unterbinden. Danach habe er sie an den Haaren gepackt und sie für den Fall einer Offenbarung der Tat mit dem Tode bedroht, woraufhin sie habe flüchten können.“

Das LG hatte aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen. Der BGH hat den Freispruch mit dem BGH, Urt. v. 04.9.2017 – 4 StR 45/17 – aufgehoben:

„1. Es ist schon zweifelhaft, ob das Urteil den formellen Anforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 1990 – 1 StR 448/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5; vom 10. August 1994 – 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10). Die danach regelmäßig erforderlichen zusammenhängenden Feststellungen zu den für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten die Urteilsgründe nicht. Ob dies hier einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellt oder ob tatsächlich keine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen möglich waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 1996 – 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12), kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), weshalb es ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH aaO).

3. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zum einen weist sie Lücken auf, weil die Strafkammer nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt hat, warum sie dem Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. B. nicht gefolgt ist, wonach die Angaben der Nebenklägerin zur Tat und zum Täter mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ erlebnisfundiert seien.

aa) Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, so muss er sich konkret mit den Ausführungen des jeweiligen Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 181/12, NStZ 2013, 55, 56). Vor allem muss er die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 – 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550, 551) und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 – 2 StR 323/16, NStZ-RR 2017, 222 f.; vom 14. Juni 1994 – 1 StR 190/94, NStZ 1994, 503).

bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar referiert die Strafkammer die gutachterliche Stellungnahme der aussagepsychologischen Sachverständigen, die sich ihrerseits erkennbar an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten methodischen Anforderungen orientiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164), in aller Breite in den Urteilsgründen. Sie versäumt es aber, eine eigene Bewertung der Ergebnisse des Gutachtens vorzunehmen und im Einzelnen zu erläutern, aus welchem Grund sie sich der Gutachterin nicht anzuschließen vermocht hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im Hinblick auf das wesentliche Glaubhaftigkeitskriterium der Aussagekonstanz die Beurteilung der Sachverständigen von der Strafkammer, „das Kerngeschehen betreffend“, ausdrücklich geteilt wird (UA 44). Der allgemeine Hinweis darauf, die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin durch die Gutachterin (mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ erlebnisfundiert) reiche zur Überführung des Angeklagten nicht aus und deren Bekundungen stünden der Einlassung des Angeklagten auch vor dem Hintergrund des Gutachtens „unvereinbar gegenüber“, kennzeichnet letztlich nur das abstrakte Problem der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, ohne dieses nach den konkreten Umständen des Falles unter Einschluss des psychologischen Gutachtens zu erörtern. Der Senat kann danach auch nicht überprüfen, ob der Einschätzung der Strafkammer in Bezug auf die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zugrunde liegt.“

Pflichti I: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im BtM-Milieu und Akteneinsicht, oder: Schwierig.

© fotomek – Fotolia.com

Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Zunächst der LG Braunschweig, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 Qs 74/17, den mir der Kollege Funck aus Braunschweig übersandt hat. Es geht um ein BtM-Verfahren, in dem eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besteht. Das LG meint – anders als zuvor das AG -: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger:

„Die Beschwerde der Angeklagten ist zulässig und begründet, denn der Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Notwendigkeit der Verteidigung folgt aus der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Die Angeklagte bestreitet die ihr zur Last gelegte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Ausgang der Hauptverhandlung hängt allein davon ab, ob das erkennende Gericht der Aussage des Belastungszeugen pp. folgt.

Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden und ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände hinzu, so kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der jeweiligen Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber – auch nach der Neufassung des § 147 StPO – nur dem Verteidiger zugänglich, sodass in diesem Falle die Bestellung des Pflichtverteidigers unumgänglich ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vorn 31.03.2009 – 3 Ws 271/09 m.w.N.).

So liegt die Sache hier. Vorliegend handelt es sich um eine belastende Aussage aus dem BtM-Milieu. Weitere belastende Beweismittel sind nicht vorhanden, Die Hausdurchsuchung ist ohne Ergebnis geblieben. Die weiteren Zeugen können keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Ohne vollständige Aktenkenntnis ist die sachgerechte Verteidigung für die heranwachsende Angeklagte nicht hinreichend möglich, da nur durch vollständige Aktenkenntnis die Möglichkeit besteht, eventuelle Widersprüche in der Aussage des einzigen Belastungszeugen zu erkennen und auf diese im Verteidigungsverhalten zu reagieren. Hinzu kommt die prozessuale Sondersituation, dass die in hiesiger Sache zuständige Jugendrichterin zugleich als Zeugin für die richterlichen Angaben des Hauptbelastungszeugen in der Hauptverhandlung in Betracht kommt.“

Grundkurs: Die Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Der (erfahrene) Strafverteidiger weiß (hoffentlich): An die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nicht so einfach „dran zu kommen“. Denn so das Mantra der Revisionsgerichte: Die Beweiswürdigung gehört dem Tatrichter. Aber manchmal gelingt es dann doch und das ist häufig in den Fällen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation der Fall, vor allem wenn es um sexuellen Missbrauch geht. Ein schönes – lesenswertes Beispiel ist da der BGH, Beschl. v.  20.03.2016 – 2  StR 92/15 -, in dem der BGH seine Grundsätze – noch einmal zusammenfasst, quasi ein Grundkurs:

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52, 53).

Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten – wie hier – allein auf der Aussage einer Belastungszeugin, ohne dass weitere, außerhalb dieser Aussage liegende belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159). Insbesondere die Aussage der Zeugin selbst ist einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, aaO, S. 158). Macht die einzige Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinander setzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257). Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben der einzigen Belastungszeugin in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von ihren früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden Teile der Aussage in den Urteilsgründen wiederzugeben, weil dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219). Gleiches gilt in Fallkonstellationen, in denen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 308/15, juris Rn. 7 ff., 12).“

Und auf der Grundlage passte ihm die landgerichtliche Beweiswürdigung dann nicht. Wie gesagt: Grundkurs – lesenswert.

Aussage-gegen-Aussage bei der Vergewaltigung: Einmal glauben, einmal nicht, geht nicht

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

Die Beweiswürdigung in der sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstelaation ist nicht einfach. Es finden sich dazu in der Rechtsprechung des BGH eine Menge Entscheidungen, in denen der BGH die landgerichtliche Beweiswürdigung als feherhaft rügt. So auch im BGH, Beschl. v. 28.07.2015 4 StR 132/15. Das LG hatte den Angeklagten wegen einer im Oktober 2011 begangenen Vergewaltigung und vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte hatte die Vorwürfe bestritten. Ihre Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen hat die Strafkammer auf die Angaben der Geschädigten, die sie als glaubhaft bewertet hat, gestützt. Im Verlauf ihrer Vernehmungen hat sie von weiteren Vergewaltigungen berichte. Bei den Erwägungen zur Strafrahmenwahl ist die Strafkammer, die das Verfahren hinsichtlich des Anklagevorwurfs einer weiteren im November oder Dezember 2011 begangenen Vergewaltigung in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, davon aus gegangen, dass sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf dieGe-schädigte über die ausgeurteilte Tat hinaus zwar möglich aber nicht sicher feststellbar seien. Nach Auffassung des LG spricht der Umstand, dass die Geschädigte abweichend von den Feststellungen von weiteren Vergewaltigungen berichtet habe, deren Anzahl zwischen drei und vier geschwankt habe, „nicht gegen die Glaubhaftigkeit der ersten geschilderten und festgestellten Vergewaltigung im Oktober 2011“. Dazu der BGH:

„Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen der Strafkammer eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche Bewertung der Verlässlichkeit der Angaben der Geschädigten zu der Tat im Oktober 2011 einerseits und den weiteren Vergewaltigungsvorwürfen andererseits vermissen lassen.

In einer Konstellation, in welcher – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen, muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 427/14, NStZ-RR 2015, 86; Urteil vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119). Glaubt das Gericht einen Teil der Aussage des Belastungszeugen, obwohl es ihm in anderen Teilen nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 StR 206/13 Rn. 19; Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 289/13 Rn. 14, insoweit in NStZ 2014, 600 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24. Juni 2003 – 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332 f.).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Während die Strafkammer die Bekundungen der Geschädigten zu den weiteren Vergewaltigungen für den sicheren Nachweis entsprechender Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte nicht als ausreichend erachtet hat, hält sie die Angaben der Geschädigten zu der abgeurteilten Tat im Oktober 2011 für uneingeschränkt glaubhaft. Diese differenzierende Bewertung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussageteile hätte einer näheren Begründung bedurft, die das angefochtene Urteil in Gänze vermissen lässt. In diesem Zusammenhang wäre das Landgericht gehalten gewesen, auch die Angaben, welche die Geschädigte in ihren polizeilichen Vernehmungen am 1. und 14. März 2012 sowie in der Hauptverhandlung zu den weiteren Vergewaltigungen durch den Angeklagten gemacht hat, inhaltlich mitzuteilen und auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzutun, aus welchen Erwägungen es die Schilderung der Tat im Oktober 2011 – abweichend von der Bewertung der die weiteren Vergewaltigungsvor-würfe betreffenden Aussageteile – als tragfähige Grundlage für eine sichere tatgerichtliche Feststellung des Tatgeschehens angesehen hat.“