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Strafzumessung III: Ausländer, oder: „„bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden“

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Und zum Tagesschluss dann eine „kurze“ Entscheidung des BGH. Der nimmt im BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 447/19 – zu einer Strafzumessungserwägung bei einem Ausländer Stellung:

„Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei „bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden“, rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich nicht, inwieweit der Umstand rascher Straffälligkeit nach Einreise in das Bundesgebiet im vorliegenden Fall die Strafzumessungsschuld erhöhen könnte (vgl. zur Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft als solcherBGH, Beschlüsse vom13.November 1991 –3StR 384/91, BGHR StGB §46 Abs.2 Lebensumstände 12; vom 16.März 1993 –4StR 602/92, BGHR StGB §46 Abs.2 Lebensumstände 13und vom 17.Januar 2006 –4StR 423/05, NStZ-RR 2006, 137 [Ls]). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte eigens zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet begeben hat, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16.März 1993 –4StR 602/92 aaO).Mit Blick auf die im Übrigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungserwä-gungen, die Annahme eines minder schweren Falles und die maßvoll bemessene Strafe schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler jedoch aus.“

Pflichti III: Angeklagter ist Ausländer, oder: Keine Übersetzung des Strafbefehls

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Und die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt dann mit dem LG Berlin, Beschl. v. 17.05.2019 – 533 Qs 32/19 – aus Berlin. Geschickt hat mir die Entscheidung der Kollege Kuntzsch aus Finsterwalde.

Der hat in einem Verfahren wegen der wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen verteidigt. Das AG hatte gegen den Angeklagten im Strafbefehlsverfahren eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20,00 Euro wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen und des Vorwurfs der Nötigung verhängt. Der Angeklagte soll seine frühere Partnerin – von dieser unbemerkt – beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gefilmt und, ihr gegenüber angekündigt haben, diese Filmaufnahmen im Internet zu Veröffentlichen, wenn diese sich von ihm trennt.

Der Kollege hatte seine Bestellung beantragt. Begründung: Der Angeklagte sei als Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig. Zudem erfordere die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Pflichtverteidigerbestellung, da es lediglich eine Belastungszeugin gebe, deren Glaubwürdigkeit überprüft werden müsse und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Darüber hinaus sei ohne vollständige Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Das AG hat abgelehnt, das LG bestellt dann den Kollegen:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nach § 140 Abs, 2 StPO geboten.

Sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten können zwar dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der SchwierigKeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre. Demgemäß besteht inshesondere dann Anlass zur Prüfung der Frage, ob ein Angeklagter fähig ist, sich ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend selbst zu verteidigen, wenn er sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten hat oder aus einem anderen Kulturkreis stammt und mit dem deutschen Rechtssystem nur unzureichend vertraut ist. Die Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung kann aber – bei (wie hier) sehr einfacher Sach- und Rechtslage nicht allein mit sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten begründet werden. Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Einer Pflichtverteidigerbestellung bedarf es deshalb nicht, wenn die mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch den Einsatz Von Übersetzungshilfen, insbesondere durch die (unentgeltliche) Hinzuziehung eines Dolmetschers, angemessen ausgeglichen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vorn 3. März 2014 – 2 Ws 63/14: KG: Beschluss vorn 30.06.2017; 2 Ws 34/.17). Vorliegend ist der zu verhandelnde Sachverhalt überschaubar und die Anzahl der zu vernehmenden Zeugen gering. Insbesondere führt auch die seitens des Angeklagten angeführte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht zur Beiordnung eines Verteidigers.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. Eine mündliche Übersetzung reicht in der Regel nur, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat. Eine Übersetzung des Strafbefehls ist vorliegend nicht erfolgt. Spätestens nachdem der Verteidiger im Februar mitgeteilt hat, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wäre die Übersetzung zu veranlassen gewesen. Es daher zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er erstmals in der Hauptverhandlung Kenntnis von den näheren Beweisumständen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhält Durch einen in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher kann dieser Mangel nicht ausgeglichen werden (vgl. OLG KarlsrUhe, Beschluss vom 17. Oktober 2000 — 3•Ss 102/00 — juris Rn. 11). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Wahlverteidiger habe dem Angeklagten die Beweissituation schon vor der Hauptverhandlung hinreichend erläutert. Aus dem Schriftsatz vom 14.02.2019 geht insoweit lediglich ein pauschales Bestreiten der Vorwürfe hervor.“

Pflichti III: Der deutschunkundige Grieche und § 266a StGB, oder: Toller Grenzfall

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Die dritte Entscheidung des Tages, der LG Stralsund, Beschl. v. 06.05.2019 – 26 Qs 27/19, den mir der Kollege Riemer aus Greifswald geschickt hat, ist dann wieder nicht so schön. Jedenfalls gehört er für mich in die Rubrik der Beschlüsse, die man lieber nicht gelesen hätte.

Im Streit ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen, dem Delikte nach § 266a StGB vorgeworfen werden. Das AG hat (natürlich) nicht bestellt, aber auch das LG sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers als nicht erforderlich an.

„Das Amtsgericht hat in diesem Grenzfall noch zu Recht die Voraussetzungen einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers verneint.

Zwar kommt bei Delikten nach § 266a StGB ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. LG Cottbus, StV 2012, 525, vgl. auch LG Wiesbaden, StraFo 2001, 195). Hier handelt es sich aber um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Nach dem Wortlaut des § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG stellen Straftaten nach § 266a StGB nur dann Wirtschaftsstrafsachen dar, wenn zu ihrer Beurteilung entsprechende Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Dies ist der Fall, soweit Straftaten durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens begangen werden und deshalb zur Bearbeitung solcher Verfahren besondere Spezialkenntnisse erforderlich sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 74c GVG Rdnr. 5; OLG Saarbrücken, wistra 2007, 360). Dies dürfte für den hier vorliegenden Fall nicht gelten, da nur acht Fälle gern. § 266a Abs. 1 StGB vorlagen. Auch wenn sich bei Verfahren nach § 266a StGB zwangsläufig Aufstellungen über die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeträge, Lohnabrechnungen, so genannte Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3, 1 SGB IV oder Aufstellungen über die Beitragssätze der Krankenkassen in den Ermittlungsakten befinden und der Angeschuldigte gern. § 147 Abs. 1 StPO nicht selbst Akteneinsicht nehmen kann, so rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht automatisch die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Zunächst sind die Zahlenwerte ohnehin in einer Art und Weise in die Anklageschrift aufzunehmen, so dass dies nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten und nicht gezahlten Beiträge ermöglicht. Dies ist zwar bei der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund unterblieben. Dennoch weist die Anklageschrift keine Mängel auf, die ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Im Anklagesatz für § 266a StGB ist das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, NStZ 2013, 409; NStZ 2017, 337). Allerdings ist es im Hinblick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis die für eine nachvollziehbare Darstellung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen auszuführen. Da es sich hier aber nur um eine Anklage zum Strafrichter handelt, war dies ebenfalls nicht erforderlich.

Daneben hat aber auch der unverteidigte Beschuldigte gem. § 147 Abs. 7 StPO Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte. Insoweit kann Ihm durch Überlassung von entsprechenden Ablichtungen der Zahlenwerke eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht werden, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich ist.

Allein die Tatsache, dass der Angeschuldigte Grieche und damit der deutschen Sprache nicht mächtig ist, rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. So eingeschränkt können die Deutschkenntnisse des Angeschuldigten nicht gewesen sein, zumal er in der Lage gewesen ist, die Fa. ppp. zu gründen. Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Verfügung stehen.“

Warum man als Beschwerdekammer, wenn man das Verfahren selbst als „Grenzfall“ ansieht, dann nicht lieber einen Pflichtverteidiger bestellt, erschließt sich mir nicht. Neinn, man verweist den der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen lieber auf § 147 Abs. 7 StPO und auf den Dolmetscher in der Hauptverhandlung. Toll.

Pflichti II: Ausländer und polizeiliche Belastungszeugen, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Dortmund. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem dem Angeklagten ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung zur Last gelegt wird. Das LG nimmt in dem LG Dortmund, Beschl. v. 21.03.2019 – 35 Qs 9/19– zur Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers Stellung, wenn in dem Verfahren gegen einen Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, polizeiliche Belastungszeugen eine Rolle spielen. Das LG ordnet bei:

„Gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO wird dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.

Der Angeklagte kann sich dann nicht selbst verteidigen, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen oder die sich aus den Umständen ergeben, nicht gesichert erscheint, dass er in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, seine Interessen zu wahren und alle seiner Verteidigung dienenden Handlungen vorzunehmen. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (OLG Frankfurt StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rn. 30). Das wird vielfach bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, der Fall sein (OLG Frankfurt StV 2008, 291; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 338; LG Kiel StraFo 2004, 381; KG StV 1985, 184: wenn Dolmetscher nicht ausreichend).

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung genügt als Ausgleich jedenfalls nicht, wenn mehrere Zeugen vernommen werden sollen, widersprüchliche Aussagen zu erwarten sind und es daher auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt. Hier kann der Angeklagte auch mit Hilfe eines Dolmetschers nicht die Zeugenaussagen kritisch hinterfragen und etwaige Widersprüche aufzeigen (LSK 1998, 60623, beck-online; KK-StPO/LaufhüttelWillnow, 7. Aufl. 2013, StPO § 140 Rn. 24).

So liegt es hier. Der Angeklagte hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.11.2018 (Blatt 22 – 23 der Akte) die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten und angegeben, es habe in der Tatnacht eine Auseinandersetzung zwischen seinen zwei Begleitern gegeben. Er habe die beiden trennen wollen und deswegen den „Wir (Anm.: gemeint ist der Zeuge pp.) weggeschubst. Dieser sei jedoch — wie er selbst – betrunken gewesen und hingefallen. Er habe über dem all gestanden, aber „nichts gemacht“. Plötzlich habe er eine Hand auf seiner Schulter gespürt, er habe die Polizei aber vorher nicht herankommen hören. Er habe sich dann umgedreht und nur „die Arme oben“ gehabt, auf Schulterhöhe. Dann habe er auch schon auf dem Boden gelegen und Pfefferspray im Gesicht gehabt. Er habe „nicht mehr reagiert“. Er sei nicht aggressiv gewesen, sondern habe nur Schmerzen wegen des Pfeffersprays gehabt. Der Zeuge pp. hat diese Angaben des Angeklagten zum äußeren Tatgeschehen in seiner Vernehmung vom 20.12.2018 (Blatt 29— 30 der Akte) weitestgehend bestätigt.

Der den Angeklagten belastende Zeuge PKW.. hat in seiner Strafanzeige vom 30.07.2017 (Blatt 1 — 4 der Akte) der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen pp., diametral entgegenstehende Angaben gemacht und bekundet, von dem Angeklagten mit der Außenseite des linken Armes gegen den Schulter-/Halsbereich geschlagen und weggestoßen worden zu sein. Zuvor habe der
Angeklagte ihn — den Zeugen — von hinten umklammert und gegen eine Hauswand gedrückt. Ein weiteres Mal habe der Angeklagte in Richtung seines Gesichts geschlagen und ihn nur verfehlt, weil er zurück gewichen sei. Die Zeugen PK pp. und PK pp. haben sich in ihren dienstlichen Äußerungen vom 21.12.2018 und 22.12.2018 (Blatt 31, 32 der Akte) der Sachverhaltsschilderung des Zeugen PK pp. angeschlossen.

Ferner ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht ausreichend, wenn die Annahme verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 15. März 1990 — 1 AR 153/904 Ws 42/90 —, juris). Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte am Tattag um 01:26 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/I (entspricht ca. einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o) aufwies, kann ¬vorbehaltlich der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung — nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Denn bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen festgestellte BAK-Werte nicht schematisch auf die Schuldfähigkeits-Grade übertragen werden. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 20 Rn. 17). So kann verminderte Schuldfähigkeit schon bei Werten unter 2 %o zu bejahen oder jedenfalls zu prüfen sein, so z.B. bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (BGH MDR/H 90, 678; Schönke/Schröder/Perron/Meißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 20 Rn. 16c-16e).“

StGB II: Einschleusen von Ausländern, oder: Wenn Menschen wie „Vieh oder Stückgut“ transportiert werden

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Auch in die Reihe „StGB“ passt der BGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 1 StR 212/18 – der einen sog. Schleuserfall behandelt. Das LG hat u.a. wegen eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verurteilt, also Vorliegen der Qualifikation „den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt“ bejaht. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„In der Zeit zwischen dem 18. Juli 2015 und dem 25. August 2015 leistete der Angeklagte in sechs Fällen syrischen und irakischen Staatsangehörigen Hilfe bei ihrer unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik, indem er Fahrer für den Transport anwarb und diesen die dafür vorgesehenen Fahrzeuge in Budapest zur Verfügung stellte. Im Fall 1 der Urteilsgründe transportierte der Fahrer insgesamt dreizehn syrische Staatsangehörige – darunter vier Kinder im Alter von unter sieben Jahren – in einem Personenkraftwagen Kia Carnival. Das Fahrzeug verfügte in drei Sitzreihen über insgesamt sechs Sitzplätze mit Rückhaltesystemen. In vier weiteren Fällen wurden zwischen 20 und 28 syrische und irakische Drittausländer – neben noch nicht sieben Jahre alten Kindern gleicher Staatsangehörigkeiten – in Kleintransportern auf deren Ladeflächen mit einer Größe von etwa sechs Quadratmetern transportiert. Trotz der erheblichen Fahrtdauer machte der Fahrer nur im Fall 3 eine zehnminütige Pause, ohne dass allerdings die geschleusten Personen hierbei den Laderaum verlassen durften. Zuletzt beförderte ein Fahrer mit einem Lastkraftwagen neben sechs irakischen Kindern im Alter von unter sieben Jahren weitere 33 irakische Staatsangehörige in einem fensterlosen Aufbau, der an den Seitenwänden nur mit einer blauen Plane ausgeschlagen war. Die Fahrzeuge wurden jeweils grenznah auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland polizeilich kontrolliert.“

Dazu dann der BGH:

„b) Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist des Weiteren zu entnehmen, dass die geschleusten Personen einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden (§ 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Der Qualifikationstatbestand setzt ebenso wenig wie § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist (vgl. MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 36; BeckOK AuslR/Hohoff, 19. Ed., § 96 AufenthG Rn. 20; Bergmann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 59). Er ist nicht nur in den „Ladeflächenfällen“, sondern auch im Fall 1 der Urteilsgründe erfüllt, in dem die geschleusten Personen in einem Personenkraftwagen transportiert wurden. Dieses Fahrzeug verfügte nicht über eine ausreichende Anzahl an Sitzen und Rückhaltevorrichtungen für die geschleusten Personen. Allerdings genügt das bloße Fehlen von Rückhaltesystemen nicht stets, um bereits eine Lebensgefahr durch die Schleusung zu begründen. Hier rechtfertigt aber die Gesamtheit der im Fall 1 festgestellten Umstände diese Annahme. So war das Fahrzeug mit einer Vielzahl von Personen, die sich in sehr beengten Verhältnissen aufhielten, überbesetzt und zudem überladen. Die vom Landgericht festgestellte Fahrtzeit von etwa vier Stunden für die Strecke von Budapest nach Passau belegt hohe Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, so dass bei einer Gefahrbremsung, einem Ausweichmanöver und erst recht bei einer Kollision lebensgefährliche Verletzungen drohten. Dies gilt nicht nur für die ungesicherten Personen, sondern aufgrund des drohenden Zusammenpralls mit diesen oder mit Gegenständen auch für die angeschnallten Geschleusten.
Eine Einwilligung der geschleusten Personen konnte – sollte der Qualifikationstatbestand nicht ohnehin (auch) Gemeininteressen schützen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 98; Geisler, ZRP 2001, 171, 175) – selbst ohne konkrete Todesgefahr nach den festgestellten, die Sittenwidrigkeit der Taten begründenden Gesamtumständen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 144 ff. Rn. 10 ff.) keine rechtfertigende Wirkung entfalten. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik. Denn bei der ebenso in § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geregelten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vermag die Einwilligung der Geschleusten angesichts der geschützten Menschenwürde ein tatbestandsmäßiges Handeln des Schleusers nicht zu rechtfertigen (vgl. zutreffend Hailbronner, Ausländerrecht [Stand: August 2012], § 96 AufenthG Rn. 34).
c) Auch die Qualifikation einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach § 96 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Insbesondere hat es ausreichende Feststellungen getroffen, die eine erniedrigende Behandlung belegen. Eine solche liegt vor, wenn sie beim Geschleusten Gefühle der Angst, Ohnmacht und Minderwertigkeit erzeugt und er so herabgewürdigt und gedemütigt wird (vgl. Fahlbusch in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 71; Hailbronner, Ausländerrecht [Stand: August 2012], § 96 AufenthG Rn. 34). Seine Wertung, dass die Geschleusten demgemäß in den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe „wie Vieh oder Stückgut“ (UA S. 123) transportiert wurden, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler mit den Fahrtzeiten zwischen etwa vier und acht Stunden ohne die Möglichkeit zum Toilettengang und unter äußerst beengten räumlichen Verhältnissen begründet (vgl. auch MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 37).“