Die zweite Tagesentscheidung kommt vom KG. Sie ist im Vollstreckungsverfahren ergangen. Die Strafvollstreckungskammer hat gegen den Veurteilten, der durch Urteil des LG Berlin am 08.05.1998 u.a. wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt, mit der er – so das LG – der angeordneten Fortdauer der Sicherungsverwahrung „sachlich nichts entgegengesetzt, sondern lediglich über seinen Wahlverteidiger das Verfahren der Strafvollstreckungskammer kritisiert“ hat. Das hatte beim KG keinen Erfolg. Das weist im KG, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 Ws 188/18 – das Rechtsmittel zurück:
„a) Die Strafvollstreckungskammer durfte trotz des erneuten Ausbleibens des Sicherungsverwahrten (und des von ihm gewählten Verteidigers) im Anhörungstermin vom 22. August 2018 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entscheiden.
Es lag zwar kein Absehensgrund im Sinne des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, jedoch konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtigterweise verzichtet (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 Ws 564/11 –), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung verwirkt hat. Die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin beruht nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und ggf. zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59). Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass er zu einer Teilnahme am Termin – wie schon bei früheren Anhörungen – nicht bereit war.
Für die Ladung eines Sicherungsverwahrten zu der durch §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebenen mündlichen Anhörung sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, dem die Anhörung dient, ist dann erfüllt, wenn ihm ausreichend Zeit bleibt, den Termin wahrzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1958, 1436; KG, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 5 Ws 96/02 –, juris). Dies war hier der Fall.
Der Beschwerdeführer und sein Pflichtverteidiger sind bereits am 2. August 2018 formlos zum Anhörungstermin am 22. August 2018 geladen worden.
Dem Pflichtverteidiger lag das 39 Seiten umfassende Gutachten der Sachverständigen Dr. pp. vom 23. Juli 2018 spätestens am 6. August 2018 vor. Der Wahlverteidiger, der sich für den aktuellen Vollstreckungsabschnitt zuvor nicht förmlich gemeldet hatte, sondern lediglich (vergeblich) darum gebeten hatte, ihn anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers zu bestellen, wurde durch den Beschwerdeführer spätestens am 15. August 2018 über den Anhörungstermin informiert.
Das 39 Seiten umfassende Gutachten der Sachverständigen Dr. pp. und die (formlose) Ladung zum Anhörungstermin erhielt der Wahlverteidiger am 17. August 2018. Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 teilte er der Strafvollstreckungskammer mit, er sei im Hinblick auf seine Mitwirkung an Hauptverhandlungen nicht in der Lage, das Gutachten der Sachverständigen vor dem Anhörungstermin, der am Terminstag erst auf 12 Uhr angesetzt war, zu besprechen. Der Beschwerdeführer hatte das Gutachten bereits zuvor (mit Schreiben vom 6. August 2018 von seinem Pflichtverteidiger erhalten).
Der Verurteilte lehnte seine Vorführung zum Anhörungstermin ab, sein Wahlverteidiger erschien – wie zuvor angekündigt – nicht. Der Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer fand deshalb lediglich in Anwesenheit der Sachverständigen, eines Mitarbeiters der Vollzugsanstalt und des Pflichtverteidigers statt. Letzterer hatte zuvor mit Schriftsatz vom 6. August 2018, den er auch dem Beschwerdeführer übersandt hatte, beantragt, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.
Nach allem hätte der Beschwerdeführer – dem zudem auf Antrag seines Pflichtverteidigers ein Einzeltransport bewilligt worden war – zum Anhörungstermin ohne weiteres erscheinen können. Dass der Wahlverteidiger, ohne seine Verhinderung näher zu belegen, nicht erschienen ist, hinderte die Strafvollstreckungskammer nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer ausreichend verteidigt war. Ein vertiefter Besprechungsbedarf bestand hinsichtlich des aktuellen Gutachtens der Sachverständigen ohnehin nicht, weil es lediglich eine nach Aktenlage gefertigte Fortschreibung des letzten Gutachtens darstellt, da der Beschwerdeführer sich erneut geweigert hatte, mit der Sachverständigen zu sprechen.
b) Seit der letzten Entscheidung des Senats sind keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten, weshalb er auf die Gründe seines Beschlusses vom 31. Januar 2018 – 2 Ws 206/17 – weitgehend Bezug nehmen kann. Nach den Stellungnahmen der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung vom 12. April 2018 und vom 14. Mai 2018 war auch im weiteren Vollzugsverlauf keine Zusammenarbeit mit dem Untergebrachten möglich. Er verharrt in seiner Verweigerungshaltung und nimmt kein Behandlungsangebot wahr; insbesondere führt er keine Gespräche mit dem zuständigen Psychologen, weil er darin eine Zwangstherapie sieht. Wie schon zuvor festgestellt, bestehen erhebliche Defizite seiner sozialen und alltagspraktischen Kompetenzen (Reinlichkeit, Ordnung im Wohnraum, Einkäufe im Rahmen von Ausführungen). Die Vollzugsanstalt beurteilt die Prognose aufgrund der Ablehnung jeder Betreuung und Therapie als weiterhin ungünstig. Auch an der Einschätzung der Sachverständigen zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich ausweislich ihres aktuellen Gutachtens vom 23. Juli 2018 nichts geändert.“