StPO II: Anwesenheit des Angeklagten in der Revisions-HV, oder: Da brauchen wir dich nicht

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 02.04.2019 – 5 StR 685/18, nimmt der BGH zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit einesAngeklagten in der Revisionshauptverhandlung Stellung.

Das LG hatte die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren – unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung – (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richteten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. Die Revisionshauptverhandlung war für den 17.04.2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hatte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.03.2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

Dazu der BGH:

„Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).“

Die vom BGH getroffene Sachentscheidung findet man dann im BGH, Urt. v. 17.04. 2019 – 5 StR 685/18.

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