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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann auch vom BayObLG. Das hat sich dann im BayObLG, Beschl. v. 22.07.2020 – 207 StRR 245/20 -, in dem es vorrangig um eine Straßenverkehrsgefährdung ging, auch zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen in der Form des Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) geäußert.
Angeklagt war ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung hat das LG den Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen. Dagegen dann die Revision des Angeklagten, die (vorläufig) Erfolg hatte.
Auszugehen war von folgenden Feststellungen:
„Am 09.06.2018 stand dem Angeklagten das Fahrzeug BMW M 850i, amtl. Kennzeichen pp. der BMW AG zur Verfügung. Das Fahrzeug war am 19.03.2018 erstmals zugelassen worden und hatte einen Kilometerstand von 6.160 km. Die Motorleistung betrug 390 KW, es hatte einen Vierradantrieb. An diesem Tag war er bereits mit dem Fahrzeug in Würzburg und hatte seinen Sohn besucht. Das Fahrzeug war mit diversen Sicherheitssystemen ausgestattet, u.a. einer aktiven Hinterradlenkung, die unterhalb einer Geschwindigkeit von ca. 82 – 88 km/h mit Lenkeinschlag entgegen der Vorderachse mitlenkt, um so die Fahrstabilität bei Kurvenfahrt zu gewährleisten. Weiterhin war das Fahrzeug mit einem Anti-Schleuder-Programm („DSC“) ausgestattet.
Dieses System hatte der Angeklagte händisch deaktiviert.
Mit diesem Fahrzeug fuhr der Angeklagte am 09.06.2018 gegen 22.40 Uhr auf der Kreisstraße LA 45 im Gemeindebereich 84155 Bodenkirchen in Richtung Michlbach. Die Fahrt wurde aufgrund eines Wunsches der Mutter seiner jetzigen Ehefrau und damaligen Verlobten, der Beifahrerin R. V. durchgeführt. Die Fahrstrecke war dem Angeklagten nicht bekannt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt weder alkoholisiert noch stand er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Er und die Beifahrerin waren angeschnallt. Am Unfallort bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Auf Höhe Abschnitt 100, Kilometer 0,9 durchfuhr der Angeklagte in einem Waldstück eine Kurvenkombination aus einer Links-, Rechts- und anschließenden Linkskurve. Die Sichtweite für den Angeklagten betrug ca. 100 m bei einem Lichtkegel von etwa 50 m. Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durchfuhr der Angeklagte die Kurvenkombination mit einer Mindestgeschwindigkeit von 116 km/h unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn. Ein sportlicher Normalfahrer hätte diese Kurvenkombination mit einer Geschwindigkeit von maximal 70 km/h durchfahren; ein geschulter, professionell agierender Fahrzeugführer hätte die Kurvenkombination mit einer Maximalgeschwindigkeit von 95 km/h regulär durchfahren können.
Der Angeklagte wäre nicht mehr in der Lage gewesen, bei Gegenverkehr rechtzeitig auszuweichen. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug in der zweiten Linkskurve außer Kontrolle. Der Angeklagte hatte bewusst das AntiSchleuder-Programm ausgeschaltet. Das Fahrzeug brach mit dem Heck nach links aus, der Angeklagte konnte das Fahrzeug nicht mehr abfangen, so dass es nach rechts von der Fahrbahn abkam, dabei noch eine Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h hatte und mit einem Baum kollidierte und anschließend auf das Fahrzeugdach fiel. Der Einschlag auf dem Fahrzeugdach hatte, für den Angeklagten vorhersehbar, zur Folge, dass die Beifahrerin R. V. massive Körperverletzungen, insbesondere verbunden mit einer Öffnung der Schädeldecke erlitt und am Unfallort noch verstarb. Der Angeklagte selbst erlitt leichte Schnittverletzungen über dem rechten Auge.
1. Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens entstanden ist, also positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre.“
Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG tragen eine Verurteilung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht.
Dazu sagt das BayObLG in seinem Leitsatz 1:
Eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den durch die Unübersichtlichkeit der Strecke begründeten Risiken voraus. Dieser Zusammenhang kann nur festgestellt werden, wenn auszuschließen ist, dass die konkrete Gefahr nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens entstanden ist, also positiv festzustellen ist, dass die Gefahr ohne die Unübersichtlichkeit des Streckenverlaufs nicht eingetreten wäre. „
Den Zusammenhang sieht das BayObLG nicht und hat aufgehoben.
Es führt dann zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus:
„c) Die in der Anklage ursprünglich angenommene Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB, hinter der eine Strafbarkeit nach § 222 StGB zurücktreten würde (Fischer, a. a. O. § 222 Rn. 34), kommt nicht in Betracht. Die Feststellung, die Getötete habe sich „bewusst in das Fahrzeug gesetzt um zu sehen, was das Fahrzeug könne“, legt zwar nahe, dass der Angeklagte mit seiner Fahrweise das Fahrzeug an seine Grenze führen wollte. Eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB will erreichen, wer möglichst schnell fahren will (Fischer, a. a. O., § 315d Rn. 17). Dabei geht es nicht um die höchste bauartbedingt erreichbare Geschwindigkeit auf freier Strecke, sondern um die nach den objektiven Umständen (Fischer a. a. O. § 315d StGB, Rn. 18), insbesondere nach dem Streckenverlauf höchst mögliche erreichbare Geschwindigkeit. Darauf, ob der Angeklagte in dieser Situation – wie in der Anklageschrift angenommen – ein „Driften“ des Fahrzeugs angestrebt hat oder nicht, kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zwingend an, auch wenn darin ein Indiz für die Bejahung des Tatbestands zu sehen sein kann.
Die Anwendung des § 315d Abs. 5 StGB setzt aber darüber hinaus voraus, dass dem Angeklagten nicht nur im Hinblick auf den Verkehrsverstoß, sondern auch hinsichtlich der Herbeiführung der konkreten Gefährdung Vorsatz anzulasten wäre. Das Bewusstsein irgendeiner möglichen Gefahr genügt nicht. Vielmehr setzt Vorsatz in diesem Sinne voraus, dass dem Angeklagten die Kenntnis der Umstände, die einen konkreten Gefahrenerfolg als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, anzulasten ist (so für die gleichgelagerte Fragestellung bei § 315c Abs. 1 StGB BGH, Beschl. v. 18. November 2017, 4 StR 542/97, NStZ-RR 1998, 150, juris Rn. 8 m. w. N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte die Strecke nicht, so dass das Vorliegen des Verbrechenstatbestands nach § 315d Abs. 5 StGB auszuschließen ist, unabhängig davon, ob dem Angeklagten nachgewiesen werden kann, dass er im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner Fahrweise eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte.“