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Ich habe da mal eine Frage: Gehören zu den „Sachakten“ auch die „Beiakten pp.“?

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Anfang Oktober 2015 hatte ich über den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 berichtet. Das ist die Entscheidung, in der das OLG in Zusammenhang mit der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG neue Grundsätze hinsichtlich der Bewilligung einer Pauschgebühr für den „Verfahrensabschnitt Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG“ aufgestellt hat. Die hat das OLG u.a. in dem Leitsatz formuliert: „Angesichts der Höhe der Grundgebühr kann vom (Pflicht)Verteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden.“

Daran knüpfte sich in der vergangenen Woche die Frage eines Kollegen, und zwar wie folgt:

„….
Ich sitze gerade über einem Pauschantrag bzgl der Grundgebühr für ein Verfahren vor dem AG Düsseldorf. Es begann in 2011. Ein HVT war in 2012. Eine weitere Akteneinsicht in ein beigezogenes Verfahren (das der Haupttat) kam im Juni 2014. Im März 2015 erfolgte dann die endgültige Einstellung nach §153a StPO.

Meinem Mandanten wurde Beihilfe zu einem gewerbsmäßigen Betrug in 4 Fällen vorgeworfen. Es ging am „Anlagebetrügereien“. Er war Telefonverkäufer.

Das gesamte Aktenmaterial beläuft sich auf über 16.500 Seiten. Diese verteilen sich auf Hauptakten, Fallakten, die beigezogene Akte nebst dortigen Sonderheften etc, Beweismittelordner, Finanzermittlungen und sonstige Sonderhefte und wurden mir alle digital zur Verfügung gestellt, lagen also auch dem Gericht vor.

Die bekannte Entscheidung des OLG Düsseldorf – alle 500 Seiten wird der Taxameter eine Nummer weiter gedreht – geht dort bei der Berechnung von den „Sachakten“ aus, ohne diese näher zu bezeichnen.

Dort liegt mein Problem. Ich gehe davon aus, dass Sachten die Akten i.S.d. § 147 I StPO sind, also die dem Gericht vorzulegenden und alle diesem vorliegenden Aktenteile, also auch Sonderhefte etc. Sehen Sie das auch so?
Ich befürchte, dass der natürliche Feind des Verteidigers – Rechtspfleger und Bezirksrevisor – den Begriff der „Sachakte“ kreativ nur auf die Hauptbände einengen will.

Wie sehen Sie das?“

Ich gebe die Frage dann weiter: Wie sehen die Leser das?

Schneckenpost aus Karlsruhe – das BVerfG schafft 1,75 Worte/Tag

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Was ist an dem BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 – so interessant, dass ich ihn hier im Blog bringe und er ja auch schon in anderen Blogs „gelaufen“ ist? Ist es die vom BVerfG in einem Zivilverfahren entschiedene Frage zu Rechtsmitteln in Zusammenhang mit richterlichen Mitteilungen aus dem Verfahren an nichtverfahrensbeteiligte Dritte, die zu dem Leitsatz:

„Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.“

geführt hat? Das OLG Düsseldorf hatte einen Antrag des Beschwerdeführers, der sich gegen die Übersendung eines OLG-Beschlusses aus einer familienrechtlichen Akte an den Dienstherrn gewandt hatte, als unzulässig angesehen und das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG verneint. Zur Begründung hatte es sich auf die richterliche Unabhängigkeit des Amtsrichters, der die Auskunft erteilt hatte, bezogen. Auch § 299 ZPO hatte das OLG als nicht einschlägig angesehen. So weit, so gut – das BVerfG hat das anders gesehen und unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG einen wirkungsvollen Rechtsschutz eingefordert.

Aber das macht die Entscheidung für einen Strafrechtler m.E. nicht so interessant, zumal die Fragen im Strafrecht in den §§ 474 ff. StPO auch hinsichtlich der Rechtsmittel einigermaßen geklärt sind. Nein, interessant finde ich den zeitlichen Ablauf in dem Verfahren. Und zwar:

Der angegriffene Beschluss des OLG Düsseldorf datiert vom 25.11.2009 (ja, 2009 – kein Schreibfehler). Wann er dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und wann der Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, kann man dem Beschluss nicht entnehmen. Aber es muss noch 2009 gewesen sein, da der Beschluss ein Aktenzeichen aus 2009 trägt. Ergangen ist die Entscheidung des BVerfG am 02.12.2014 (ja, 2014 – auch das ist kein Schreibfehler). Der Einfachheit halber kann man sagen, also wahrscheinlich genau oder fast genau 5 Jahre (ja, auch kein Schreibfehler) nach Erlass der Entscheidung und/oder Eingang der Verfassungsbeschwerde. Das sind also rund 1.825 Tage, die das BVerfG für diese Entscheidung gebraucht hat.

Die Statistik bei Word sagt mir, dass der Beschluss 347 Zeilen, 3.208 Worte, 20.426 Zeichen und 23.635 Buchstaben mit Leerzeichen hat. Das bedeutet: Das BVerfG hat pro Tag

  • 0,19 Zeilen,
  • ca. 1,75 Worte,
  • 11,20 Zeichen und/oder
  • 12,95 Buchstaben mit Leerzeichen

geschrieben. Daraus folgt z.B., dass man für das Wort „Bundesverfassungsgericht“, das 24 Buchstaben hat, rund zwei Tage gebraucht hat. Und das in einem Verfahren, in dem es um „wirkungsvollen Rechtsschutz“ geht. Da fragt man sich dann, jedenfalls frage ich mich, ob da nicht der „wirkungsvolle Rechtsschutz“ ad absurdum geführt wird, wenn man dem Beschwerdeführer nach fünf Jahren bescheinigt, dass ihm nicht ausreichender Rechtsschutz gewährt worden ist. Und da ist m.E. der Begriff „Schneckenpost“ berechtigt, oder?

Ich weiß, ich weiß. Das BVerfG ist überlastet. Das zeigt ja hier auch das Aktenzeichen – „3106/09“ -, also mehr als 3.000 Verfahren  beim 1. Senat des BVerfG im Jahr 2009. Aber ist man so überlastet, dass man für 3.208 Worte fünf Jahre braucht? Ich wage, da leichte Zweifel anzubringen. M.E. heben solche Abläufe wie in 1 BvR 3106/09 auch nicht unbedingt die Bereitschaft der Instanzgerichte, Entscheidungen des BVerfG anzuerkennen, wenn sie vom BVerfG, z.B. im Strafverfahren wegen Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen,  gerügt werden. Also etwas schneller könnte/sollte es schon gehen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?  Nun, ein Lösungsvorschlag ist gekommen und der war gar nicht mal schlecht, besser: Er war gut. Er entspricht in etwas auch meiner Lösung:

Denn die Antwort auf die Frage lautet leider – (derzeit) – nein, und zwar ist das auf Änderungen durch das 2. KostRMoG zurückzuführen (vgl. dazu dann auch der in dem Kommentar bereits angeführte AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12]).  Das 2. KostRMoG hat nämlich in Nr. 7000 VV RVG die Begriffe geändert. Während in der bis zum 31.07.2013 geltenden Gesetzesfassung von „Ablichtungen“ die Rede war, wird jetzt der Begriff der „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ verwendet. Grund der Änderung ist (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156) – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die – so ausdrücklich – Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wurde nämlich in der Rechtsprechung zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Die Änderung der Nr. 7000 VV RVG soll(te) nun klar stellen, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S. des Gebührenrechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des Gebührenrechts handelt (BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156). Kopie sei – so die ausdrückliche Erläuterung in der Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drucks. 17/11471, a.a.O ) – die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Durch diese Neuregelung/Umformulierung hat sich damit die alte Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Bamberg StraFo 2006, 389RVGreport 2006, 354 = AGS 2006, 432NJW 2006, 3504JurBüro 2006, 588 = StV 2007, 485), die in der Vergangenheit für das Einscannen von Dokumenten/Akten die Dokumentenpauschale gewährt hat, erledigt.

Hinzuweisen ist darauf, dass für Ausdrucke zuvor eingescannter Datei die Dokumentenpauschale allerdings anfällt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., 2013, VV 7000 Rn. 32; Schmitt in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 7000 VV Rn. 13; Burhoff StraFo 2014, 397 ff.). Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die vom 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung – m.E. aus rein fiskalischen Erwägungen – an der Praxis vorbei geht. Denn sie übersieht, dass gerade bei Strafverteidigern das Anfertigen von „Aktenscans“ und digitalen Akten, wenn diese nicht vom Gericht in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, Gang und Gäbe ist. Warum die dafür erforderlichen Arbeiten nicht mehr i.d.R.  honoriert werden, sondern nur noch dann, wenn der „Aktenscann“ ausgedruckt worden ist, erschließt sich nicht. Die Änderung wird im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben, worauf Elberling/Schaar in ihrem kritischen Beitrag „Rettet den Wald – ein Plädoyer für eine Reform des Nr. 7000 VV RVG n.F.“ in StraFo 2014, 195 schon zutreffend hinweisen.

Schließlich: Wie kann sich der Verteidiger helfen bzw. wie muss er ggf. argumentieren? Er sollte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Rechtsgedanke der früheren Rechtsprechung nach wie vor Geltung hat und dass unter „Kopie“ auch eine „digitale Kopie“ – um nichts anderes handelt es sich bei einem eingescannten Dokument – zu verstehen ist. Dem steht zwar die Gesetzesbegründung (ein wenig) entgegen. Andererseits: Hoffnungsfroh stimmt, dass die Problematik bereits Gegenstand der 68. Tagung der Gebührenreferenten der RAK am 29.03.2014 gewesen ist und man dort beschlossen hat, „dass unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sind. Der bei der Sitzung anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zuständig war, war mit dem gefassten Beschluss einverstanden.“ (zitiert nach Elberling/Schaar StraFo 2014, 195, 197 Fn. 16).

Ob es hilft, dass man das Wort „Scan“ vermeidet, wage ich zu bezweifeln 🙂 🙂 🙂 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

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Im Moment habe ich – gefühlt – mehr Anfragen zu Auslagen als sonst. Womit das zusammen hängt, kann ich nicht sagen, aber die Fragen nach der Erstattung von Kopien und anderen Auslagen häufen sich derzeit. Eine besondere Rolle spielt dabei die Frage, ob es eigentlich nicht (mehr) bezahlt/vergütet wird, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Akten(teile) einscannt. Kollegen berichten über Schwierigkeiten, die sie dabei sonst nicht gehabt haben.

Die Frage scheint, da sie häufig(er) gestellt wird, von allgemeiner Bedeutung zu sein, so dass ich sie heute auch hier zur Diskussion stelle. Also schon wieder etwas zu Kopien ua., nachdem wir gerade erst in der vergangenen Woche dazu diskutiert haben (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein? und die Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?). Ich bitte um Nachsicht, aber die Praxis bestimmt den Inhalt dieser Rubrik/Kategorie.

Wochenspiegel für die 48. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Wir berichten:

  1. Zum Inbegriff der Hauptverhandlung, hier.
  2. Zum abirrenden Fussball hier.
  3. Zur Beiziehung von Akten aus anderen aus vom Verteidiger vorgetragenen Gründen, hier, Lächerlich?
  4. Zum Jugendstrafverfahren hier.
  5. Und immer wieder Kachelmann, hier und hier.
  6. Manchmal ist es besser, wenn man nichts sagt, könnte man auch zu dem Bericht der Kollegin Rueber schreiben: Wir überprüfen Stichwörter. Heute: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.
  7. Interessant: Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten, vgl. hier.
  8. Nintendo hinter Gittern?, vgl. hier.
  9. Zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, hier.
  10. Die reduzierte Besetzung der großen StK, vgl. hier.