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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht, oder: Der Beschuldigte muss nicht schlauer als die Polizei sein

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute dann „Thementag“ Verkehrsrecht. Und ich starte mit einem kleinen, aber feinen Beschluss, und zwar dem AG Tiergarten, Beschl. v. 05.12.2017 – (311 Gs) 3041 Js 12898/17 (202/17). Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das AG hat (s)einen Beschluss betreffend vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben:

„Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bei der Halterüberprüfung durch die Polizeibeamten nicht ausreichend belehrt worden ist.

Auch besteht hinreichender Tatverdacht dahin gehend, dass der Beschuldigte den Unfall wahrgenommen hat und sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt hat.

Da aber selbst die Polizeibeamten vor Ort den Fremdsachschaden auf lediglich 500,00 € geschätzt haben, liegt kein dringender Tatverdacht dahingehend vor, dass der Beschuldigte wusste oder nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden eingetreten ist.“

Klein, aber fein ist der Beschluss wegen des letzten Satzes. Etwas Besseres als ein Verschätzen – was hier offenbar geschehen ist – durch die Polizeibeamten, die den Fremdschaden aufgenommen haben, kann dem Beschuldigten im Hinblcik auf den für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gar nicht passieren. Denn der Beschuldigte muss ja nicht schlauer als die Polizei sein 🙂 .

AG Tiergarten: Keine Belehrung über Kosten des SV-Gutachten, oder: Regressansprüche gegen den Verteidiger?

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Auch „schön“ (?), der AG Tiergarten, Beschl. v. 28.07.2016 – (290 OWi) 3032 Js-OWi 4616/16 (429/16). Schon etwas älter, aber ich bin erst jetzt über Beck-Online auf ihn gestoßen.

Es geht um die Frage, ob in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Kosten eines Sachverständigengutachten gegen den verurteilten Betroffenen festgesetzt werden können, wenn das Gericht nicht vor der Beauftragung des Sachverständigen den Betroffenen angehört hat. Die Betroffene hatte eine unrichtige Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 GKG geltend gemacht. Das AG sieht das anders:

„Dabei handelt es sich um ein qualifiziertes Vorbringen der Betroffenen, das ihrer eigenen Entlastung dienen und einen Freispruch vorbereiten sollte. Die Betroffene hat somit den ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß bestritten und musste damit rechnen, dass sich das Gericht ihres Vorbringens annehmen und ihre Einlassung in technischer Hinsicht genau prüfen würde, um seiner Pflicht zur gewissenhaften Erforschung der Wahrheit nachzukommen und auszuschließen, dass weiterhin ein etwa ungerechtfertigter Vorwurf gegen die Betroffene erhoben werde. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat nämlich das Gericht den wahren Sachverhalt zu ermitteln und kann hierzu nach einem zulässigen Einspruch nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 OwiG zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Eines ausdrücklichen Beweisantrages bedarf es dann nicht, wenn die konkret erhobenen Einwände eines Betroffenen schon aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht die sachverständige Begutachtung zweckmäßig erscheinen lassen.

Einen Betroffenen vor der Beauftragung des Sachverständigen anzuhören oder gar ergänzend die voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens mitzuteilen, ist seitens des Gerichts nicht geboten. Keineswegs existiert ein allgemeiner Grundsatz – gar auf Grund einer Pflicht zum „fairen Verfahren“ -, dass kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst dann erfolgen dürfen, wenn der Betroffene hierüber vorab informiert worden ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 501 Qs 84/15 -; LG Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2012 – 61 Qs 95/12, 314 Owi 13/12 -). Diese Rechtsansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 534 Qs 105/09 -; Beschluss vom 28. April 2010 – 502 Qs 49/10 -).

Die Auffassung, vorliegend gäbe es Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist rechtsirrig. Die Betroffene hat die Kosten für die Entschädigung des technischen Sachverständigen mithin zu tragen. Die Frage, ob der Betroffenen möglicherweise, Regressansprüche gegenüber ihrem Verteidiger zustehen, sollte dieser sie nicht darüber informiert haben, dass eine sich auf die technische Verwertbarkeit der Messung beziehende Einlassung eine von ihr ggf. zu tragende Pflicht zur Übernahme der Entschädigung eines Sachverständigen zur Folge haben könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden.“

Jetzt lassen wir mal dahin gestellt, ob das richtig ist. Ja, ich weiß, das LG Berlin sieht das so. Muss aber ja nicht richtig sein. Mir riecht das Ganze dann doch immer ein wenig nach „Disziplinierung“ des Betroffenen und seines Verteidigers. Ja, auch des Verteidigers. Dass man den auch im Blick hat, zeigt m.E. der letzte zitierte Satz: „Die Frage, ob der Betroffenen möglicherweise, Regressansprüche gegenüber ihrem Verteidiger zustehen, sollte dieser sie nicht darüber informiert haben, dass eine sich auf die technische Verwertbarkeit der Messung beziehende Einlassung eine von ihr ggf. zu tragende Pflicht zur Übernahme der Entschädigung eines Sachverständigen zur Folge haben könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden.“ Ja sicher, gleich mal den/die Betroffene(n) auf mögliche „Regressansprüche“ gegen seinen Verteidiger hinweisen. Ist/war m.E. mehr als überflüssig.

AG Tiergarten: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 3,64 Promille, oder: Geduld muss man haben

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Zweiter „Aufräumtag“ nach dem Urlaub. Den eröffne ich mit dem AG Tiergarten, Urt. v. 20.04.2017 – (315 Cs) 3023 Js 2034/16 (254/16). Bei der Entscheidung handelt es sich um den zweiten „Durchgang“ – der BGH spricht manchmal vom „Rechtsgang“ – nach dem KG, Urt. v. 20.12.2016 – (3) 121 Ss 163/16 (111/16) (vgl. dazu Dreimal KG, oder: Einwilligung in die Blutentnahme/Verfahrensrüge, BAK von 3,64 Promille und Strafzumessung). Der Kollege Kroll – Verteidiger in dem Verfahren – hat in seiner Übersendungsmail darauf hingewiesen, dass der Strafsenat in der Revisionshauptverhandlung die Rücknahme der Revision angeregt hatte, um die Sperrzeit für den Angeklagten kürzer zu halten. Der Kollege hatte aber noch eine erfolgreiche Verkehrstherapie in petto, die er bis dahin nicht vorgetragen hatte. Er hatte die Sache entscheiden lassen und hat dann beim AG jetzt die Therapiebescheinigung über die Verkehrstherapie vorgelegt. Und es hat sich für den Mandanten gelohnt: Die Fahrerlaubnis gab es in der Verhandlung zurück, und das nach einen BAK von 3,64 Promille! „Mein neuer Spitzenreiter!“ schreibt der Kollege.

Zur Verkehrstherapie führt das AG dann aus:

3. Dem Angeklagten, ist neben der Strafe die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen. Zwar liegt in der vom Angeklagten begangenen Tat ein Regelfall des §§ 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, der nach Auffassung des Gesetzgebers regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Der Angeklagte weist jedoch in seiner Person als auch in dem Nachtatverhalten wesentliche Besonderheiten auf, durch die die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels zum jetzigen Zeitpunkt kompensiert wird.

Der Angeklagte hat selbständig, ohne dass es äußeren sozialen Druckes bedurfte, seit dem 3. April 2016, also mehr als 1 Jahr, keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Dabei hat er sich bewusst — entgegen dem Rat seiner Frau und Familie — dafür entschieden, dass das in der Wohnung des Angeklagten befindliche Weinregal und die Hausbar nicht entfernt werden sollen, um den Umgang mit der Abstinenz zu erlernen.

In der Zeit vom 3. April 2016 bis zum 4. April 2017 hat der Angeklagte erfolgreich eine verkehrspsychologische Einzeltherapie bei Dipl-Psych. R. absolviert, bei der er in 18 Einzelsitzungen (á 50 Minuten) sich intensiv mit dem Umgang mit Alkohol und seiner Tat auseinandergesetzt hat. Daneben hat er bislang vier spontan stattfindende Urin-Screenings im Rahmen eines Drogenabstinenzprogramms durchgeführt, die jeweils einen negativen Befund aufwiesen,

Die Ehe- und Familiensituation hat sich nach den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Angeklagten dahingehend geändert, dass der Angeklagte offener und zugänglicher geworden ist, indem sie gemeinsam kulturelle Veranstaltungen wahrnehmen und der Angeklagte zwei bis drei Mal in der Woche Sport treibt, welches vor dem Unfall undenkbar gewesen sei. Der Angeklagte geht mit seinem Alkoholismus offen in der Familie und dem Freundeskreis um und erfährt zahlreiche Unterstützung. Selbst einen tragischen Zwischenfall in seiner Familie, bei dem der Angeklagte Ende des vergangenen Jahres um das Leben seines Sohnes bangen musste, hat er ohne „zur Flasche zu greifen“ überstanden und auch diese für das Gericht nachvollziehbar schwere Situation gemeistert.

Nach alledem ist das Gericht – auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte seit dem Tattag am 11. Februar 2016 und damit mehr als 14 Monate ohne Führerschein ist und das Verfahren rund 10 Monate andauert – überzeugt, dass dem Angeklagten eine günstige soziale Prognose gestellt werden kann. Es besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Angeklagte (wieder) geeignet ist am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilzunehmen.

4. Entgegen der Auffassung des Verteidigers konnte auch von einem deklaratorischen Fahrverbot abgesehen werden, welches in der Regel zu verhängen ist, wenn in den Fällen einer Verurteilung wegen (fahrlässiger) Trunkenheit die Entziehung der Fahrerlaubnis unterblieben ist, § 44 Abs. 1 S. 2 StGB. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwischen der Hauptstrafe (hier der Geldstrafe) und der Nebenstrafe des Fahrverbots eine Wechselwirkung besteht. Die Nebenstrafe darf nur verhängt werden, wenn die Hauptstrafe allein den mit der Nebenstrafe verfolgten spezialpräventiven Zweck nicht erreichen kann, und beide zusammen die Tatschuld nicht überschreiten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2007 — (3) 1 Ss 389/06 (125/06) —, juris). Dies vorangestellt, ist das Gericht überzeugt, dass die Geldstrafe ausreicht, dem Angeklagten sein Fehlverhalten vor Augen zu halten. Die unter Ziffer 3 aufgezeigten besonderen Umstände, gebieten es von der Regelvermutung des § 44 Abs. 1 S. 2 StGB abzuweichen. Hinzu kommt, dass seit der Tat rund 14 Monate vergangen sind, sodass der Sinn und Zweck eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe durch Einwirken in angemessenem zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter nicht mehr erfüllt werden kann.“

Ein schöner Erfolg – es hat noch nicht einmal ein Fahrverbot nach § 44 StGB gegeben. Warten/Geduld kann sich also lohnen. Das Zurückhalten der Verkehrstherapie ist natürlich nicht ganz ungefährlich. Aber: Es macht sich natürlich nicht so gut, wenn man die Blutprobe als unverwertbares Beweismittel angreift und gleichzeitig eine umfassende Therapiebescheinigung vorlegt. Allerdings: Wenn die Revision nicht durchgeht, dann war es das mit der Therapie.

„Machen Sie eine Verkehrstherapie“, oder: Rettung der Fahrerlaubnis

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Ich habe ja hier schon häufiger über das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) berichtet, wenn der Angeklagte z.B. an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat. Einer meiner „Entscheidungslieferanten“ hat mir nun das AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16) – übersandt. Nichts Besonderes, aber es ruft die Problematik noch einmal in Erinnerung. Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Das AG entzieht die Fahrerlaubnis, die dem Angeklagten rund 8 Monate entzogen war, nicht, sondern ordnet nur ein Fahrverbot an:

„Angesichts der zahlreichen Bemühungen, die der Angeklagte nach der Tat bereits unternommen hat, nämlich namentlich einer Verkehrstherapie, bestehend aus zehn Einzelsitzungen á 50 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren á 90 Minuten, und dem vollständigen Alkoholverzicht, nachgewiesen durch Abstinenzkontrollen, war zum Urteilszeitpunkt von der zur Tatzeit noch vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr auszugehen, so dass eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nicht (mehr) in Betracht kam. Daher hat das Gericht lediglich auf ein Fahrverbot von drei Monaten erkannt, welches durch die Zeit der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins bereits verbüßt war.“

Diesen Weg muss man als Verteidiger in geeigneten Fällen im Auge behalten. Damit kann man die Fahrerlaubnis ggf. „retten“.

2,28 Promille – aber Fahrerlaubnis nicht entzogen….

© Africa Studio - Fotolia.com

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Da ist mal wieder eine Entscheidung aus der Kategorie: Klein, aber fein. Es ist das AG Tiergarten, Urt. v. 18.02.2016 – (315 Cs) 3012 Js 1817/15 (281/15), das der Kollege Kroll aus Berlin erstritten hat. Ergangen im zweiten Durchlauf, nachdem die Sache schon mal beim KG war.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). BAK 2,28 Promille. Zur Zeit der Verurteilung lag die Tat schon mehr als ein Jahr zurück. Und: Der Angeklagte hat inzwischen dem Alkohol abgeschworen. Das führt dazu dass das AG von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 sTGB) absieht und nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten als erforderlich ansieht. Das ist aber durch die Zeit der vorläufigen Entziehung „verbüßt“:

„Im Rahmen der Strafzumessung wurde insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Tat bereits über ein Jahr zurückliegt. Zudem war der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend geständig und setzte sich mit der Tat reflektiert auseinander. Auch die Ursachen und Beweggründe seines damaligen Alkoholkonsums konnte er nicht nur benennen, sondern hat auch seine Lebensumstände entsprechend geändert. Ferner fiel das weitere Nachtatverhalten erheblich — positiv— ins Gewicht. Nach eigenen und glaubhaften Angaben des Angeklagten verzichtet er nunmehr vollständig auf den Konsum von Alkohol. Er besucht regelmäßig (1-2 mal die Woche) seit dem 12.2.2015 eine suchtherapeutische Motivationsgruppe des Humboldt-Klinikums. Seine Abstinenz hat er ferner durch die Einreichung von entsprechend negativen Laborbefunden nachgewiesen.

Zuletzt war in die Strafzumessung mit einzubeziehen, dass der Baum zwar eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist und dieser auch gefährdet wurde. Die eingetretene Schadenshöhe bewegt sich gleichwohl im unteren Bereich.

Auf Entschädigungsansprüche wurde ferner ebenfalls verzichtet.

Strafschärfend wurde die Eintragung im Fahreignungsregister beachtet

Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt, § 40 Abs. 2 StGB.

Aufgrund des Nachtatverhaltens schied eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB aus. Der Angeklagte ist nicht ungeeignet im Sinne der Vorschrift.

Es war jedoch als Warn- und Denkzettel ein Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten festzusetzen. Das Fahrverbot ist aufgrund der amtlichen Beschlagnahme des Führerscheins vom 31.1.2015 bis zum 18.2.2016 bereits abgegolten, § 44 Abs. 3 S. 1 StGB.“

Na bitte, geht doch….