Das AG hat die Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund – Nasenbedeckung verurteilt. Die Betroffene hatte im Verfahren u.a. geltend gemacht: Sie habe, als „ein Attest gehabt, dieses jedoch nicht bei sich geführt. Sie habe eine Dauerdiagnose aufgrund einer im Jahr 2016 erlittenen Lungenembolie. Sie habe das Attest erst im Termin zur Hauptverhandlung vorgelegt, da sie dies ungern aus der Hand gebe. Im Übrigen habe sich nicht gedacht, dass sich die Sache so hochschaukele. Das Attest habe ein Arzt aus Hamburg ausgestellt, da es schwierig sei Ärzte für ein solches Attest zu finden. Der Arzt aus Hamburg habe sie im Jahr 2016 wegen der Lungenembolie auch behandelt.“ Die Betroffene hat in der Hauptverhandlung außerdem drei Schriftstücke übergeben, mit denen sie glaubhaft machen wollte, dass sie von der Maskenpflicht befreit sei.
„Die Betroffene hat im Termin zur Hauptverhandlung drei Schriftstücke übergeben, mit denen sie glaubhaft machen wollte, dass sie von der Maskenpflicht befreit sei. Die Verfahrensbeteiligten hatten vom Wortlaut dieser Schriftstücke Kenntnis. Für das Gericht sind diese Schriftstücke auch in ihrer Gesamtschau nicht geeignet die Glaubhaftmachung der Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu begründen. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Schriftstücke:
Bei einem Schriftstück handelt es sich um ein ärztliches Attest mit Ausstellungsort Hamburg. Das Attest datiert auf den 20.06.2020 und wurde von einem Facharzt für Innere Medizin ausgestellt. Das Attest nennt keine Diagnose. Es wird lediglich pauschal ausgeführt, dass die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne.
Bei einem weiteren Schriftstück handelt es sich um einen Ausdruck eines Medikamentensplans für die Betroffene für Medikamente ab dem 01.01.2019 vom 29.04.2021, unterschrieben von einem Allgemeinarzt in Mengkofen. Bei vier der sechs aufgeführten Medikamente ist handschriftlich vermerkt, dass es sich um ein Asthmaspray handelt.
Bei einem weiteren Schriftstück handelt es sich um einen Ausdruck vom 29.04.2021 für die Betroffene, in welchem Dauerdiagnosen aufgeführt sind. Das Schriftstück trägt wiederum Stempel mit Unterschrift des Allgemeinarztes in Mengkofen, welcher bereits den Medikamentenplan unterschrieben hat. Zum einen ist als Dauerdiagnose mit Datum 12.02.2016 Zustand nach Lungenembolie ohne Angabe eines akuten Corpumonale aufgeführt. Desweiteren ist mit Datum 21.01.2021 Belastungsasthma sowie Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung als Dauerdiagnose aufgeführt.
In der Gesamtschau der Beweiswürdigung auch in Zusammenschau mit der Einlassung der Betroffenen in der Hauptverhandlung ist eine Glaubhaftmachung für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasenbedeckung am Tattag aus folgenden Erwägungen nicht gegeben:
Grundsätzliches ist ein ärztliches Attest zwar ein taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung einer Befreiung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Verordnung nennt selbst die Vorlage eine ärztlichen Bescheinigung als taugliches Mittel. Die Verordnung stellt zwar an die ärztliche Bescheinigung gewisse Mindestanforderungen. Bei gesundheitlichen Gründen, auf die sich die Betroffene berufen will, erfolgt laut Verordnung die Glaubhaftmachung durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt. Allerdings sind die Mittel der Glaubhaftmachung nicht abschließend aufgeführt, so dass die Mindestanforderungen an ein Attest kein „Muss“ sind und mithin die Glaubhaftmachung auch auf andere Art und Weise erfolgen kann.
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht mithin in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 keine abschließende Regelung hinsichtlich der Mittel der Glaubhaftmachung einer Befreiung vor. Durch die Formulierung „insbesondere“ ist eine Glaubhaftmachung somit auch auf andere Weise möglich.
Das Gericht sieht auch, dass eine Glaubhaftmachung nicht mit einem Vollbeweis gleichzusetzen ist. Es muss lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Behauptung zutrifft.
Auch verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2. der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung um eine Ausnahme zum Grundsatz der Maskenpflicht handelt und mithin aufgrund des Ausnahmecharakters eine restriktive Auslegung geboten ist. Dies lässt den Schluss zu, dass die Mindestvoraussetzungen für ein ärztliches Attest, die der Verordnungsgeber nennt, als Messlatte für die Glaubhaftmachung heranzuziehen sind und die anderen möglichen Mittel der Glaubhaftmachung eine vergleichbare Qualität aufweisen müssen. Mithin bedeutet dies, dass bei einem Attest, das nicht den insbesondere genannten Anforderungen entspricht, nur in Zusammenschau mit anderen vergleichbaren Mitteln die Anforderungen an die Glaubhaftmachung Genüge getan ist.
Die Betroffene hat vor Ort das Attest nicht vorgelegt und nicht darauf hingewiesen, dass sie es später vorlegen wird. Auch im Einspruchsverfahren wurde das Attest nicht vorgelegt. Auch nachdem bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt war und sich auch ein Verteidiger angezeigt hat, wurde das Attest nicht vorgelegt. Die Betroffene ist zwar nicht verpflichtet Entlastungstatsachen im Einspruchsverfahren vorzulegen. Die Glaubhaftmachung für die Befreiung von der Maskenpflicht ist jedoch spätestens im Termin zur Hauptverhandlung glaubhaft zu machen. Es ist jedoch lebensfremd, wenn die Betroffene davon ausgeht, sie habe aufgrund des Vorhandenseins des Attests nicht ordnungswidrig gehandelt, dieses erst im Termin vorlegt. Das Attest stammt zudem von einem Arzt aus Hamburg und enthält keine Diagnose. Auch wurde das Attest nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich als eingescanntes Dokument. Desweiteren sind im Attest keine näheren Ausführungen ersichtlich, weshalb die Betroffene aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasenschutz tragen kann und ob dies für jegliche Situation und für jegliche Dauer gilt. Insbesondere hat die Betroffene selbst vorgetragen, sie habe nur über den S.platz gehen wollen, um den Sohn zu besuchen. Mithin wäre der Einlassung der Betroffenen zufolge nur eine kurze Wegstrecke zu bewältigen gewesen. Die Betroffene wohnt in Mengkofen. Der ausstellende Arzt hat in Hamburg seine Praxis. Die Betroffene gibt zwar an, dass sie den Arzt aus dem Jahr 2016 kenne und es schwierig sei einen Arzt zu finden, der ein Befreiungsattest ausstelle. Dies zeigt, dass die Betroffene selbst schon Zweifel hat, ob ihr Gesundheitszustand für ein Befreiungsattest ausreicht. Das Attest datiert zudem vom Juni 2020. Die Tat wurde am 23.01.2021 begangen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass es allgemeinkundig sei, dass Krankschreibungen von Ärzten in der Regel nicht über mehrere Monate erfolgen, da der gesundheitliche Zustand immer wieder neu überprüft wird und sich diese Argumentation auf ein ärztliches Attest, welches keine Zeitspanne enthält, übertragen lässt. Indem die Betroffene vorträgt, dass der Arzt aus Hamburg sie aus dem Jahr 2016 von dem Flug kenne, bei dem sie eine Lungenembolie erlitten habe und nur schwer ein Arzt zur Ausstellung des Attestes zu finden sei, räumt sie selbst ein, dass eine Behandlung in Gegenwart des ausstellenden Arztes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attests mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hat. Dies wird auch dadurch gestützt, dass das Attest handschriftlich ausgestellt ist. Ein Befreiungsattest hinsichtlich der Maskenpflicht ist vom Sinn und Zweck dazu vorgesehen, oftmals in Verwendung zu sein, um die Befreiung glaubhaft zu machen. Es ist daher naheliegend, um Leseschwierigkeiten aufgrund der Handschrift Vorschub zu leisten, das Attest computergeschrieben zu erstellen. Auch ist es lebensnah, dass ein Arzt weiß, dass die Maskenpflicht die Regel ist und eine Befreiung die Ausnahme, so dass ein Arzt zum Wohle des Patienten, sofern kein Gefälligkeitsattest ausgestellt werden soll, bemüht ist möglichst plausibel im Attest die Gründe für die Befreiung darzulegen. Überdies enthält das Attest keine Wohnanschrift der Betroffenen, was bei Erfassung der Daten der Betroffenen im Computersystem in der Praxis und entsprechenden Computerausdruck der Fall gewesen wäre. Dieses Defizit an persönlichen Daten, die auch für eine Zuordnung des Attestes zum entsprechenden Patienten wesentlich sind, indiziert, dass eine persönliche Untersuchung nicht stattgefunden hat. Auch handelt es sich beim dem Vordruck um ein Rezept. Das Schriftstück enthält das Kürzel Rp. Dies indiziert, dass das Attest nicht nach persönlicher Vorstellung und tatsächlicher Prüfung des Gesundheitsstandes im Zusammenhang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im regulären Praxisbetrieb ausgestellt wurde. Die übergebenen Schriftstücke zeigen auch, dass die Medikation seitens des Allgemeinarztes in Mengkofen dokumentiert wird. Eine Dokumentation der Diagnosen und Medikation vom ausstellenden Arzt des Attestes hat die Betroffene hingegen nicht vorgelegt. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass der das Attest ausstellende Arzt keine fundierte Kenntnis vom aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen mangels persönlicher eingehender Untersuchung hat.
Die Betroffene trägt auch nicht vor, dass sie bei diesem Arzt in Hamburg in Behandlung sei, sondern dass sie diesen von früher von dem Flug aus dem Jahr 2016 kenne und sie für die Ausstellung des Attestes diesen gewählt habe, da es schwer sein einen Arzt für die Ausstellung eines solchen Attestes zu finden. Insofern ist der ausstellende Arzt über den aktuellen Zustand der Betroffenen nicht als aktuell behandelnder Arzt informiert.
Die Ausdrucke, die vom Allgemeinarzt in Mengkofen stammen, enthalten keine Aussage, ob der Betroffenen aufgrund etwaiger Erkrankungen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist. Im Übrigen wurde der Ausdruck erst am 29.04.2021 erstellt und besitzt daher auch in der Gesamtschau keinen großen Stellenwert in der Glaubhaftmachung für den Tattag. Auch ist zu sehen, dass der Allgemeinarzt, der seine Praxis im Wohnort der Betroffen hat, zwar Diagnosen und Medikamente im Computersystem hat und diese am 29.04.2021 ausdruckt und mithin zeitlich kurz vor dem Termin, allerdings kein Befreiungsattest von diesem Arzt zugleich vorgelegt ist. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Allgemeinmediziner keine Gründe für eine Befreiung gesehen hat und mithin das vorgelegte Attest als sog. Gefälligkeitsattest einzustufen ist.
Die Zeugin hat zudem angegeben, sie habe von Kollegen gehört, dass die Betroffene an der Demonstration teilgenommen habe. Das Gericht sieht zwar, dass es sich vorliegend um eine Aussage vom Hörensagen handelt, was den Beweiswert schwächt. Allerdings ist zu sehen, dass die Betroffene von der Zeugin nach etwa 30 Minuten nochmals angetroffene wurde und sie erst dann den Sohn besuchen wollte, was die Aussage der Teilnahme an der Demonstration stützt. Dies steht dennoch im Widerspruch zur Einlassung der Betroffenen, welche nach Straubing gekommen sei, um den Sohn zu besuchen. Zwar schließt dieses Motiv eine spontane Teilnahme an der Demonstration nicht aus. Allerdings ist es lebensfremd, dass die Betroffene erst an der Demonstration teilgenommen hat und den Besuch hinten an gestellt hat. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, dass die Betroffene nach nochmaligem Antreffen ca. 30 Minuten später angegeben habe, dass sie nunmehr den Besuch vornehme. Wertneutral ist die Teilnahme an der Demonstration zu sehen, da im Lichte des Art. 8 GG Überzeugungen zu den Coronaschutzmaßnahmen sich nicht auf die Beurteilung der Frage der Glaubhaftmachung eines Befreiungstatbestandes auswirken, da selbst bei Gegnern von Coronaschutzmaßnahmen durchaus ein gesundheitlicher Grund für die Befreiung von der Maskenpflicht vorliegen kann.
In der Gesamtschau aller Indizien ist daher eine Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erfolgt.“