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OWi II: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Hand umklammert das Lenkrad mit fester Faust

Und als zweite Entscheidung dann noch einmal das AG Straubing, und zwar das AG Straubing, Urt. v. 16.08.2021 – 9 OWi 705 Js 16602/21. Das hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Vorsatz hat das AG wie folgt begründet:

„Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen in vorsätzlicher Begehungsweise erfolgte.

In der Gesamtschau der objektiven Umstände in Zusammenschau mit der Einlassung des Betroffenen ist das kognitive und das voluntative Element einer vorsätzlichen Begehensweise zumindest in Form eines bedingten vorsätzlichen Handelns gegeben.

Vorliegend erfolgt der Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise aus folgenden Erwägungen:

Vorliegend wurde die zulässige Geschwindigkeit (50km/h) um ca. 60 % überschritten Bereits dieses hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts indiziert das Wollenselement des wenigstens bedingten Vorsatzes.

Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass in der Regel allein vom objektiven Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zwingend auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere objektive Umstände und die Einlassung des Betroffenen hinzu, die dieses Indiz stützen und in der Gesamtschau den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zulassen.

Es handelt sich hierbei um folgende objektive Umstände:

Jeder Fahrzeugfahrer weiß in der Regel, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 50 km/h beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen dies nicht bekannt war, sind nicht vorhanden und wurden seitens des Betroffenen auch nicht eingewendet. Der Betroffene gibt selbst an aus Richtung L. und mithin einer Durchfahrung einer Ortschaft gekommen zu sein, was sich auch mit dem Messprotokoll und den Angaben der Zeugin deckt. Er startete seine Fahrt mithin innerorts. Der Betroffene wendet nicht ein, dass er bereits ein Ortsschild gesehen habe, welches das Ende der Ortschaft markiert.

Der Betroffene gibt zwar an, er habe in Erinnerung, dass die Höchstgeschwindigkeit vor längerer Zeit dort auf 70 km/h beschränkt sei. Dies liege jedoch ca. 1,5 bis 2 Jahre zurück. Diese Einlassung ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben schon etwa 5 Jahre an der Örtlichkeit zu messen und dass in dieser Zeit immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Ortsschild 50 km/h betragen habe. Der Betroffene wusste mithin, dass er die Strecke schon länger nicht mehr gefahren ist und dass er sich beim Losfahren innerorts befunden hat. Er wendet nicht ein, dass er ein Ortsendeschild wahrgenommen hat. Insofern hielt er es zumindest für möglich, sich noch in der Ortschaft zu befinden. Diese Annahme wird auch durch weitere objektive Umstände im Sinne der Bebauung und des Straßenverkaufs gestützt (ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 1998 – 5 Ss (OWi) 302/98 – (OWi) 127/98 I – Rn. 6, juris).

Der Streckenverlauf war ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin gerade und die Strecke ging bergauf. Dies deckt sich auch mit den Lichtbildern Bl. 4, 8-11 d.A. Auch der Betroffene gibt an, es sei bergauf gegangen. Insofern ist denknotwendig eine Betätigung des Gaspedals erforderlich.

An der Messörtlichkeit sind auf einer Seite mehrere Häuser und mithin eine zusammenhängende Bebauung zu erkennen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin und den Lichtbildern Bl. 4, 8-11 d. A. Die Zeugin hat zudem glaubhaft bekundet, dass kurz vor der Messörtlichkeit aus L. kommend für Fahrer auf dieser Straße bereits links und rechts zusammenhängende Wohnbebauung erkennbar sei. Der Betroffene räumt selbst ein, aus der Ortschaft Leiblfing gekommen zu sein und mithin diese von der Zeugin genannte Strecke gefahren zu sein.

Dies indiziert, dass der Betroffene gemerkt haben muss, dass er zu schnell fährt, zumal der Betroffene aufgrund seiner eigenen nicht zu widerlegenden Einlassung ein Motiv hatte, zu schnell zu fahren, im Hinblick auf die terminlich gebotene Eile. Er gab selbst an. er habe es eilig gemacht und habe schnell noch Material holen müssen und es habe im Hinblick auf den Anschlusstermin pressiert. Der Betroffene ist auch kein Fahranfänger. Er arbeitet bereits seit Februar 2019 im väterlichen Betrieb und fährt in der Regel täglich werktags mit dem Auto zur Arbeit und fährt auch während der Arbeitszeit selbst zu Baustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug keine Fahrpraxis hatte, waren nicht vorhanden und wurden nicht eingewendet.

Auch aus der Mimik des Betroffenen auf dem Messfoto sind objektive Umstände für ein vorsätzliches Handeln zu eruieren.

Aus dem Messfoto Bl. 4 d.A. ist zudem zu entnehmen, dass der Betroffene sehr konzentriert wirkt und auf zügiges Fortkommen bedacht ist. Er wirkt nicht abgelenkt. Dies ergibt sich aus dem Messfoto aus folgenden Umständen: Der Betroffene zeigt keine Blickabwendung, sondern schaut geradeaus nach vorne. Die Augen sind weit offen, was eine Anspannung und Konzentration indiziert. Die Hand umklammert das Lenkrad mit einer festen Faust. Die Hand ist mithin nicht weit offen über das Lenkrad positioniert, sondern als geballte Faust einzustufen. Auch dies indiziert eine Anspannung und Fokussierung auf das Fahren mit möglicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 –, Rn. 27, juris).“

Bemerkenswert fleißig das AG 🙂 . Obwohl das hier m.E. gar nicht nötig gewesen wäre. Man muss m.E. kein Prophet sein, um zu sagen. Die 60-prozentige Überschreitung hätte dem BayObLg wahrscheinlich gereicht.