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Und dann als zweite Entscheidung der AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23. Auch hier ist Anlass für das Posting, dass die Problematik. Terminsgebühr bei Verbindung erst in der Hauptverhandlung, auch in den vergangenen Tagen in der FB-Gruppe Strafverteidiger diskutiert worden ist.
Folgender Sachverhalt: Gegen den Angeklagten waren mehrere Strafverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 07.06.2023 wurde dann im Verfahren Az_1 ein ursprünglich auf den 14.07.2023 bestimmte Termin verlegt auf den 11.07.2023 um 9.00 Uhr. Mit Verfügung vom 14.6.2023 wurde im Verfahren AZ_2 dann Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ebenfalls auf den 11.07.2023 um 9.00 Uhr.
Im Hauptverhandlungstermin vom 11.07.2023 wurde nach Feststellung der Anwesenheit, Vereidigung eines Dolmetschers und Erhebung der Personalien des Angeklagten durch den Vorsitzenden festgestellt, dass die Anklage vom 05.05.2023 aus dem Verfahren Az_1 mit Eröffnungsbeschluss vom 06.06.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden war. Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass im Verfahren Az_2 ein Strafbefehl vom 9.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, vorliege und am 21.04.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden war. Sodann verlas die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und den Strafbefehl. Im Anschluss wurde das Verfahren Az_2 zum führenden Verfahren Az_1 durch Beschluss verbunden.
Nach Beendigung des Verfahrens hat der als Pflichtverteidiger bestellte Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, beantragt, die im Verfahren Az_2 angefallenen Gebühren und Auslagen festzusetzen. Neben der Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, der Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 VV RVG und der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG beantragte er auch die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 4109 VV RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4109 VV RVG abgelehnt, weil diese mangels Aufrufes des Verfahrens Az_2 nicht angefallen sei. Das Verfahren sei im Termin vom 11.07.2023 durch Beschluss zum führenden Verfahren Az_1 verbunden worden, wodurch ebenfalls kein Aufruf erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich der Kollegemit seiner Erinnerung. Er meint, der unterbliebene Aufruf, der keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens darstelle, schade nicht. Zumindest sei von einem konkludenten Aufruf auszugehen. Die Erinnerung hatte Erfolg:
„Die zulässige Erinnerung ist in der Sache auch begründet.
Die Terminsgebühr nach RVG VV 4109 ist ebenfalls festzusetzen, weil sie mit (zumindest konkludent erfolgtem) Aufruf der Sache auch im Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 angefallen ist.
Unabhängig von der Frage, ob der Aufruf der Sache eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens darstellt, liegt ein solcher hier jedenfalls vor. Zwar enthält das von der Hauptverhandlung unter dem Aktenzeichen 404 Ds 411 Js 54734/23 gefertigte Protokoll lediglich den undifferenzierten Vermerk, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf zur Sache begonnen habe.
Nach Feststellung der Anwesenheit, Vereidigung des Dolmetschers und Erhebung der Personalien des Angeklagten wurde durch den Vorsitzenden festgestellt, dass die Anklage vom 05.05.2023 mit Eröffnungsbeschluss vom 06.06.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden war. Weiter stellte der Vorsitzende fest, dass ein Strafbefehl vom 09.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, vorliege und am 21.04.2023 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden war. Sodann verlas die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und den Strafbefehl. Erst im Anschluss wurde das Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 zum führenden Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23 durch Beschluss verbunden.
Damit hatte der Vorsitzende bereits vor Verbindung der Verfahren unmissverständlich kundgetan, dass er nicht nur über die Anklage im Verfahren 404 Ds 411 Js 54734/23, sondern auch über den Strafbefehl im Verfahren 404 Cs 411 Js 52376/23 verhandeln wolle. Sodann wurden sowohl die Anklageschrift als auch der Strafbefehl verlesen. Im Zeitpunkt der Verbindung war damit mit der Verhandlung in beiden Verfahren bereits begonnen worden und die Terminsgebühr bereits angefallen.“
Die Entscheidung ist zutreffend. Auf zwei Punkte will ich hinweisen:
1. Die entstandene Hauptverhandlungsterminsgebühr ist nicht dadurch wieder entfallen, dass nach Beginn der Hauptverhandlung auch im Verfahren Az_2 dieses Verfahren zum Verfahren Az_1 hinzuverbunden worden ist. Denn bis dahin haben zwei selbständige Strafverfahren vorgelegen, in denen alle Gebühren, also auch die Terminsgebühr im Verfahren Az_2, entstehen konnten (vgl. dazu und ähnlich LG Kiel, Beschl. v. 21.6.2023 – 2 Qs 41/23 ). Auch die fast zeitgleiche Terminierung der beiden Verfahren hat nicht zu einer Verbindung mit der Folge, dass danach nur noch ein Verfahren vorgelegen hätte und im (früheren) Verfahren AZ-2 keine eigenständigen Gebühren mehr entstehen konnten, geführt (LG Hanau RVGreport 2005, 382; LG Potsdam JurBüro 2013, 587 = RVGreport 2014, 68).
Durch die später erfolgte Verbindung der beiden Verfahren ist die im Verfahren Az-2 bereits entstandene Terminsgebühr auch nicht nachträglich wegfallen. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG. Die spätere Verbindung hat auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss (zu den Verbindungsfragen auch mein Beitrag in AGS 2022, 433).
2. Auch wenn ein förmlicher Aufruf für das Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich ist, sollte der Verteidiger den gebührenrechtlich sichersten Weg gehen und darauf achten und den Vorsitzenden erinnern, dass er ggf. förmlich aufruft und das auch im Protokoll der Hauptverhandlung festhält. Das erspart unnütze Diskussionen und Rechtsmittel wie die vorliegende Erinnerung. Allerdings ist insoweit anzumerken, dass hier mal wieder unverständlich ist, dass die Urkundsbeamtin die Terminsgebühr nicht festgesetzt hat. Die bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegende (obergerichtliche) Rechtsprechung ließ m.E. keinen Zweifel daran zu, dass die Terminsgebühr festzusetzen war.