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Einstellung nach § 154 StPO und Nr. 4141 VV RVG, oder: Falsch Vorgebetetes übernommen

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der AG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2020 – 59 Gs 4066/20. Der befasst sich mit der Nr. 4141 VV RVG in den Fällen der Einstellung nach § 154 StPO. Das AG meint, die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehe nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt:

„Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 132,– EUR zzgl. MWSt wurde zu Recht abgesetzt.

Denn vorliegend wurde die Hauptverhandlung nicht durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich. Zwar wird die anwaltliche Mitwirkung gesetzlich vermutet (Gerold/Schmidt, Rn. 13 zu Nr. 4141 VV RVG). Vorliegend ist jedoch auch in der Erklärung des Verteidigers, derzeit keine Einlassungen zur Sache abzugeben, keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich gemäß § 154 StPO, spielt das vom Verteidiger vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 RVG-VV mangels einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entstanden ist. (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 24. Juli 2017 — 390 AR 46/17 juris).2

Die Entscheidung ist falsch, und zwar genaus so falsch wie die in bezug genommene des AG Aschaffenburg. Über die hatte ich damals hier ja auch berichtet (vgl.  Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Warum schaut der “Proberichter” nicht mal in einen Kommentar?). Da hatte ich dazu angemerkt:

„M.E. ist die Entscheidung falsch. Denn für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG reicht jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete und zur Verfahrensbeendigung „objektiv geeignete“ Tätigkeit des Rechtsanwalts aus (zutreffend BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491 = StRR 2009, 77 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 202 = StRR 2010, 440; LG Dresden RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 239; LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171 = StRR 10/2016, 24; weitere Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4141 Rn 11 und bei Burhoff/Volpert/Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 18). Und dafür wäre das vom AG selbst erwähnte „Einlassungsverhalten“ des Beschuldigte, der im Zweifel geschwiegen hat, ausreichend gewesen, denn das war objektiv geeignet, zur Beendigung des Verfahrens – durch Einstellung – beizutragen. Ob es das tatsächlich hat, ist eine Frage, die im Rahmen der Nr. 4141 VV RVG keine Rolle spielt. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den aus ihrer Sicht vielleicht einfacheren Weg der Einstellung nach § 154 StPO gegangen ist, sagt ja nichts über die Qualität der Mitwirkung des Verteidigers aus. Und das ist m.E. auch zutreffend, denn sonst hätten es die Gerichte in der Hand, durch die Wahl des „richtigen“ Einstellungsgrundes die Voraussetzungen für das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG zu legen oder nicht. Das kann aber nicht richtig sein.“

Was ich mich in solchen Sache immer wieder frage: Warum schaut man nicht mal in einen Kommentar, sondern betet stumpf das nach, was andere schon falsch vorgebetet haben?

Grundgebühr mit Haftzuschlag?, oder: Egal, wann der Mandant inhaftiert war?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, der AG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2020 – 403 Ds 604 Js 58985/15 – verhält sich zum Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Um den hat der Kollege Peisl aus Nürnberg, der mir den Beschluss geschickt hat, mit der Staatskasse gestritten. Der Kollege hat dann beim Amtsrichter „gewonnen“. Der hat den Haftzuschlag gewährt. Begründung:

„Laut Ziffer 4100 VV RVG entsteht die Grundgebühr gemäß dessen Unterabschnitt 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Unstreitig lagen hier Zuschlagsvoraussetzungen in der Weise vor, dass der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befand. Fraglich ist einzig und allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 4100 VV RVG Unterabschnitt 1, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Verfahrensgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiert, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Spiegelbildlich dazu kann nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG nichts anderes gelten – auch diese fällt an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin ist es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergibt der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache ist ungleich höher als er einer Nicht-Haftsache; es kann daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt wird. Genau dies sagt im Grundsatz schon Ziffer 4100 VV RVG aus, indem deren Unterabschnitt 1 gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung die Grundgebühr auslöst. Ziffer 4101 VV RVG ist genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertigt, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zählt.

Das ist hier der Fall, sodass die Grundgebühr im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG mit 192,00 Euro anfiel und nicht wie im Ausgangsbeschluss mit nur 160,00 Euro.

Im Übrigen ist die Berechnung im Antrag des Verteidigers vom 21.01.2020 zutreffend, so dass auf diesen Bezug genommen werden kann, weshalb im Ergebnis insgesamt 415,31 Euro an Vergütung zuzusprechen waren.2

Wie gesagt: M.E. nicht richtig, denn: Befand sich der Angeklagte/Mandant zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger sich „eingearbeitet“ hat – das ist der Abgeltungsbereich der Grundgebühr – (noch) nicht in Haft, ist die Grundgebühr ohne Haftzuschlag entstanden. Dass der Mandant später inhaftiert wurde hat keinen Einfluss mehr auf bereits abgeschlossene Gebührentatbestände. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Grundgebühr „neben“ der Verfahrensgebühr entsteht. Das AG irrt, wenn es meint, dass die „Zuschlagsvoraussetzungen“ nicht zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben müssen. Doch. Müssen sie, sonst passt der Zuschlag nicht. Wäre die Auffassung des AG richtig, würde die Grundgebühr ja immer (nachträglich) mit Zuschlag entstehen, wenn der Mandant irgendwann im Laufe des Verfahrens inhaftiert würde. Das ist aber nicht der Fall.

Vergessene Abladung des entbundenen Pflichtverteidigers, oder: Geplatzter Termin

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Den heutigen Gebührenfreitag eröffne ich mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2020 – 401 Ds 419 Js 6551/16 (3), den mir der Kollege Jendridke aus Amberg geschickt geschickt hat.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 10.04.2019 ist er als Pflichtverteidiger entbunden worden. Der Kollege wurde dann aber (noch) mit Ladung vom 11.04.2019 zum Hauptverhandlungstermin am 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“. Gegen die Entpflichtungsentscheidung hat der Kollege Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet verworfen hat. Der Beschluss wurde dem Kollegen nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.0.2019 bei ihm ein.

Der Kollege ist/war zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Er hat dafür die Terminsgebühr geltend gemacht. Die ist vom AG auf die Erinnerung des Kollegen festgesetzt worden:

„Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als dass das Landgericht Nürnberg in einer Beschwerde über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Termin vom 20.05.2019 erhält. lnsoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein.“

Eine zutreffende Entscheidung. Das AG hätte zur Begründung der Entscheidung auch gar nicht allgemeine Vertrauensschutzgrundsätze bemühen müssen, um die Terminsgebühr festzusetzen. Denn die war nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auf jeden Fall entstanden. Dazu ist es weitgehend einhellige Meinung, dass für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV entscheidend ist, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (vgl. LG Marburg, Beschl. v. 16.8.2011 – 4 Qs 56/11). Die Gebühr ist also „personenbezogen“ zu verstehen. Nur das OLG Frankfurt am Main sieht das mal wieder anders (vgl. RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 11). Das wird aber dem Sinn und Zweck der Regelung, die nutzlosen Aufwand des RA/Verteidigers honorieren soll, nicht gerecht.

 

Wenn der entbundene Pflichtverteidiger zur Hauptverhandlung erscheint, oder: Terminsgebühr?

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So, heute dann noch einmal vor Weihnachten „Moneyfriday“, also Gebührenrecht.

Und die Vorstellung beginnt mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2019 – 401 Ds 419 Js 65519116 (3). In ihm hat das AG Pflichtverteidigergebühren, und zwar auch eine Terminsgebühr, für den Pflichtverteidiger, der im Vertrauen auf eine Ladung zur Hauptverhandlung erschienen war, obwohl er bereits entbunden war, festgesetzt:

„Mit Beschluss vom 10.04.2019 wurde der Antragsteller als Pflichtverteidiger entbunden. Gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts wurde Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Nürnberg verwarf die Beschwerde Mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.05.2019 beim Verteidiger ein. Er wurde dem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vom 20.05.2019 vom Amtsgericht übergeben. Der Verteidiger wurde mit Ladung vom 11.04.2019 auf 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“.

Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als das das Landgericht Nürnberg in eine Beschwerde über die. Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Termin vom 20.05.2019 erhält. Insoweit   musste die Erinnerung erfolgreich sein. „

M.E. zutreffend. Das ist der Rechtsgedanke der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG.