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Akteneinsicht III: Nur beschränkte Akteneinsicht für den Verletzten bei Aussage-gegen-Aussage

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Und den Abschluss des Tages machen dann zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht des Verletzten im Strafverfahren. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 Ws 108/18 – und um den schon etwas älteren AG Münster, Beschl. v. 18.07.2016 – 23 Gs-540 Js 388/16-2780/16. Der OLG Hamburg-Beschluss stammt vom Kollegen Laudon aus Hamburg, der des AG Münster von der Kollegin Knecht aus Münster. Beiden „Einsendern“ herzlichen Dank.

Beide gewähren keine bzw. nur beschränkte Akteneinsicht in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Sie liegen damit auf der Linie der Rechtsprechung aus der letzten Zeit. Die Argumentation ist bekannt. daher hier nur der Leitsatz des OLG Hamburg, Beschluss:

„Die umfassende Einsicht in die Ver­fahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versa­gen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Ange­klagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.“

Der Streit um die BVB-Dauerkarte – was die Welt bewegt….

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Passend zum gestrigen 3:0 des BVB Dortmund gegen Olympic Marseille dann die Meldung aus der heutigen Ausgabe der „Westfälischen Nachrichten„. Dort wird um einen Streit zwischen BVB-Fans um eine BVB-Dauerkarte berichtet. Der Streit findet nicht im Stadion, nicht auf der Straße, sondern (demnächst) vor dem AG Münster statt. Es geht um eine zerbrochene Fußballfreundschaft und die Frage, wer denn nun Inhaber einer vierten Saisonkarte ist.

War/Ist die „Karte abgetreten“ oder nicht? Wer darf ins Stadion? Kann „Opa“ die Karte für den Enkel horten. Interessante Fragen, die die Welt und demnächst das AG bewegen. Näheres hier in der Meldung aus der Ausgabe der „Westfälischen Nachrichten v. 02.10.2013.