Akteneinsicht III: Nur beschränkte Akteneinsicht für den Verletzten bei Aussage-gegen-Aussage

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Und den Abschluss des Tages machen dann zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht des Verletzten im Strafverfahren. Es handelt sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 Ws 108/18 – und um den schon etwas älteren AG Münster, Beschl. v. 18.07.2016 – 23 Gs-540 Js 388/16-2780/16. Der OLG Hamburg-Beschluss stammt vom Kollegen Laudon aus Hamburg, der des AG Münster von der Kollegin Knecht aus Münster. Beiden „Einsendern“ herzlichen Dank.

Beide gewähren keine bzw. nur beschränkte Akteneinsicht in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Sie liegen damit auf der Linie der Rechtsprechung aus der letzten Zeit. Die Argumentation ist bekannt. daher hier nur der Leitsatz des OLG Hamburg, Beschluss:

„Die umfassende Einsicht in die Ver­fahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versa­gen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Ange­klagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.“

Ein Gedanke zu „Akteneinsicht III: Nur beschränkte Akteneinsicht für den Verletzten bei Aussage-gegen-Aussage

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    Originell ist jedenfalls der Ausbau der OLG-HH-Rechtsprechung dahingehend, dass es auch den Untersuchungszweck gefährdende Gestaltungen der Anklageschrift geben können soll (das obiter am Ende). Da kann man gespannt sein, was sich das OLG so einfallen lässt, denn ein die Anklage zulassende Eröffnungsbeschluss und die vorangehende Zustellungsverfügung dürften kaum mit einem Rechtsbehelf anfechtbar sein, der dem Senat dann weitere originelle Entscheidungen ermöglicht (etwa die StA anweisen, eine Anklageschrift nach redaktionellen Vorgaben des Senats einzureichen?)

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