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Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO – also Stichwort: Mobiltelefon – sind immer wieder interessant, vor allem auch deshalb, weil es sich m.E. bei dieser Vorschrift um eine der am wenigsten beachteten Vorschriften der StVO handelt. Mit Interesse habe ich daher das AG Landstuhl, Urt. v. 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – gelesen, das einen solchen Verstoß bzw. den Vorwurf, gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen zu haben, zum Gegenstand hat. Und: Das AG hat frei gesprochen.
Eingelassen hatte sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, dass er angegeben hatte, „sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt.“
Auf Grund der Beweislage musste das AG von dieser Einlassung ausgehen. Es hat das Verhalten des Betroffenen nicht als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVo angesehen, als nicht als „Benutzung“ i.S. dieser Vorschrift:
„Es verbleibt damit einzig bei der Einlassung des Betroffenen. Diese hat das Gericht rechtlich zu würdigen. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass die zugestandene Handlung des Betroffenen kein tatbestandmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
Das Gericht hält die anders lautende Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15 – juris) für nicht belastbar. Denn die dort vorgenommene Auslegung beinhaltet eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands (vgl. auch Krenberger, jurisPR-VerkR 11/2016 Anm. 4).
Die mittlerweile variantenreiche Rechtsprechung zum „Benutzen“ im Sinne der Norm kann in den einschlägigen Kommentaren nachvollzogen werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 32; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 22a; NK-GVR/Krenberger, § 23 StVO Rn. 12 f.). Maßgeblich ist bislang stets der Bezug zu den Telefonfunktionen, auch wenn inzwischen eine Wortlautänderung der Norm („…gehalten werden muss“) in manchem Fall zu abweichenden Ergebnissen führen könnte.
Es muss hier zuerst eine Abgrenzung von der Rechtsprechung erfolgen, die die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter die Norm subsumiert (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14 – Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2014 Anm. 6). Das OLG Oldenburg setzt das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich. Das ist rechtlich jedoch nicht geboten. Denn mit dem gleichen Argument könnte man auch die Ortsveränderung tatbestandsmäßig erfassen, da ja der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde so die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen, da man ja dem Betroffenen unterstellt, er würde das Telefon noch im Fahrzeug benutzen wollen – und das auch noch in widerrechtlicher Weise. Wenn er aber z.B. ein Headset verwendet, darf er telefonieren, ebenso bei Nutzung der Freisprechanlage, dann sogar mit dem Telefon in der Hand, so das OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – jurisPR-VerkR 15/2016 Anm. 3). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07): das dort thematisierte Verschieben der SIM-Card, um überhaupt ein Funktionieren zu ermöglichen, ist etwas ganz anderes als die hier festgestellten Umstände. Das OLG Oldenburg nimmt mit seiner Entscheidung eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands vor, da eine Auslegung gerade nicht durchgeführt wurde, sondern eine am Schutzzweck der Norm angelegte Wortlauterweiterung vorgenommen wird. Das aber ist eine Analogie (vgl. zur Unterscheidung Fischer, StGB, § 1 Rn. 10 ff.), und eine solche ist zum Nachteil des Betroffenen unzulässig.“
M.E. zutreffend. Die „Ladekabelentscheidung“ des OLG hatte ich hier im Blog ja auch schon vorgestellt und dazu kritisch angemerkt (vgl. Laden des Mobiltelefons beim Fahren, oder: Berührt, geführt). Man muss m.E. schon aufpassen, dass man den Anwendungsbereich der Norm nicht zu weit ausdehnt, um nicht verfassungsrechtliche Probleme zu bekommen. Das gilt m.E. z.B. auch für das AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 (dazu: Amtsgerichtliches „obiter dictum“, oder: Warum?). In dem Urteil ist das AG von Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ausgegangen, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor der Windschutzscheibe seines Kfz liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeide. Was hat das mit Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO zu tun?