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Hohe THC-Konzentration = vorsätzliche Drogenfahrt, oder: Teurer Joint

Und dann habe ich noch eine AG-Entscheidung, nämlich den AG Landstuhl, Urt v. 13.03.2017 – 2 OWi 4286 Js 809/17 – betreffend eine Drogenfahrt anch § 24a Abs .2 OWiG. Das AG hat den Betroffenen wegen Vorsatz verurteilt. Angetreoffen wurde der Betroffen am 16.07.2016 um 00:50 Uhr. In einer um 02:28 Uhr entnommenen Blutprobe wurde THC in einer Höhe von 10 ng/ml nachgewiesen, wobei die THC-Carbonsäure mit 45 ng/ml gemessen wurde. Zum Vorsatz führt das AG aus:

„Nachdem der Betroffene vor der Hauptverhandlung die vorsätzliche Begehensweise, die bereits im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde, bestritten hat, hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch eine ergänzende mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. pp.. in Auftrag gegeben. Diese erläuterte, dass – nachdem allgemeines und konkretes Konsumverhalten des Betroffenen nicht bekannt sind – die gemessenen Werte auf die wahrscheinlichste und auch im Gutachten festgehaltene Interpretation hinauslaufen, nämlich einen zeitlich engfristigen Konsum von Cannabisprodukten, d.h. ca. ein bis zwei Stunden vor der Blutabnahme. Weder seien der genaue Zeitpunkt noch die Menge dogmatisch bestimmbar. Die gemessenen Werte enthielten zudem keinen Hinweis auf regelmäßigen Konsum. Bei solchem Konsum würden die Werte der THC-Carbonsäure über die Zeit akkumuliert werden und wären mit dem hier gemessenen Wert nicht vereinbar. Vielmehr spreche die höchste Wahrscheinlichkeit für eine bewusste, aktive Aufnahme von Cannabisprodukten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Autofahrt. Andere Konstellationen könnten aus medizinischer Sicht zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht als wahrscheinlich bewertet werden. Bei regelmäßigem Konsum und hohen Dosen wäre zudem ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. Das Gericht hat sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung angeschlossen, nachdem das bereits verlesene schriftliche Gutachten bereits die wesentlichen Informationen enthalten hatte.

Ergebnis: Geldbuße ist nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt worden. Teurer Joint.

Geschwindigkeitsmessung, oder: Kombination aus konkretem und abstraktem Toleranzabzug gibt es nicht

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Im Moment habe ich reichlich Material in meinem Blogordner hängen, um es hier in Postings zu verarbeiten. Da passt es dann ganz gut, wenn man mehrere Entscheidungen zusammen fassen kann. Und das geht beim OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 – und beim AG Landstuhl, Urt. v. 13.03.2017 – 2 OWi 4286 Js 777/17.

Es geht in beiden Entscheidungen u.a. um Geschwindigkeitsmessungen mit einem standardisierten Messverfahren. In beiden Fällen geht es um eine vom Betroffene erstrebte Kombination von konkretem und abstrakten Toleranzabzug bei dem ermittelten Messwert. Das gibt es nicht, hat das OLG Hamm gesagt:

„Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, bemerkt der Senat, dass es schon zweifelhaft ist, ob die Behauptung, dass es bei dem konkreten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen könne – ungeachtet der hier fehlenden konkreten Darlegung einer solchen Fehlerquelle – jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle gibt, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene  Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wird. Die Vornahme eines Toleranzabzuges im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens verfolgt, ebenso wie die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Möglichen Fehlerquellen wird durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 –juris). Käme man im vorliegenden Fall aufgrund einer konkreten Überprüfung des Messverfahrens (etwa im Rahmen eines Sachverständigengutachtens) dazu, dass die gemessene Geschwindigkeit von 74 km/h um 2 km/h (oder weniger) zu hoch gemessen wurde, so wäre andererseits für einen – hier vom Gericht vorgenommenen – Toleranzabzug von 3 km/h kein Raum mehr, denn es wäre ja dann die Fehlerquelle konkret – und nicht lediglich im Rahmen eines pauschalen Sicherheitsabschlages – berücksichtigt worden. Allenfalls wäre dann noch darüber nachzudenken, ob ein einprozentiger Sicherheitsabschlag (oder ein solcher von 1 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h) vorzunehmen wäre, um etwaigen sonstigen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, denn einem Teil der Messungenauigkeiten wurde ja dann schon durch die konkrete Berechnung des Messfehlers Rechnung getragen und insgesamt ist bei Lasermessungen wie der vorliegenden ein Toleranzabzug von 3 km/h (bzw. bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h von 3%) als ausreichend anerkannt (vgl. nur: König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rdn. 61). Der Betroffene stünde sich dann aber nicht besser als bei einem Toleranzabzug von 3% von vornherein.“

Und dem hat sich das AG Landstuhl dann angeschlossen:

„Darüber hinaus entbehrte der Beweisantrag bezüglich der konkret behaupteten anderen Geschwindigkeit jeglicher Begründung, die das Gericht zu einer Annahme der aufgestellten Tatsachenbehauptung hätte veranlassen können. Denn der Verteidiger hat zwar vorgerichtlich ein für das Gericht nicht maßgebliches Privatgutachten vorgelegt. Dieses hat er aber in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß eingeführt. Eine genauere (schriftliche) Begründung des Beweisantrags ist ebenso wenig erfolgt. Bezüglich der hier offenbar angestrebten Kombination von konkretem und abstraktem Abzug von Werten hat sich das OLG Hamm, dessen Entscheidung sich das hier entscheidende Gericht anschließt, eindeutig ablehnend geäußert (OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 – juris): eine Akkumulation von konkreten Abzügen und Toleranzpauschale ist unzulässig. Werden konkrete Messfehler vorgetragen, besteht kein Bedarf für den allgemeinen Toleranzabzug. Werden konkrete Messfehler behauptet, die innerhalb der pauschalen Toleranzgrenze liegen, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme. So läge der Fall auch hier, wenn es auf den Beweisantrag angekommen wäre.“

Das Mobiltelefon auf dem Weg zur Ladeschale, oder: Keine Benutzung

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Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO – also Stichwort: Mobiltelefon – sind immer wieder interessant, vor allem auch deshalb, weil es sich m.E. bei dieser Vorschrift um eine der am wenigsten beachteten Vorschriften der StVO handelt. Mit Interesse habe ich daher das AG Landstuhl, Urt. v. 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – gelesen, das einen solchen Verstoß bzw. den Vorwurf, gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen zu haben, zum Gegenstand hat. Und: Das AG hat frei gesprochen.

Eingelassen hatte sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, dass er angegeben hatte, „sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt.“

Auf Grund der Beweislage musste das AG von dieser Einlassung ausgehen. Es hat das Verhalten des Betroffenen nicht als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVo angesehen, als nicht als „Benutzung“ i.S. dieser Vorschrift:

„Es verbleibt damit einzig bei der Einlassung des Betroffenen. Diese hat das Gericht rechtlich zu würdigen. Das Gericht ist dabei der Ansicht, dass die zugestandene Handlung des Betroffenen kein tatbestandmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.

Das Gericht hält die anders lautende Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15 – juris) für nicht belastbar. Denn die dort vorgenommene Auslegung beinhaltet eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands (vgl. auch Krenberger, jurisPR-VerkR 11/2016 Anm. 4).

Die mittlerweile variantenreiche Rechtsprechung zum „Benutzen“ im Sinne der Norm kann in den einschlägigen Kommentaren nachvollzogen werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 32; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 22a; NK-GVR/Krenberger, § 23 StVO Rn. 12 f.). Maßgeblich ist bislang stets der Bezug zu den Telefonfunktionen, auch wenn inzwischen eine Wortlautänderung der Norm („…gehalten werden muss“) in manchem Fall zu abweichenden Ergebnissen führen könnte.

Es muss hier zuerst eine Abgrenzung von der Rechtsprechung erfolgen, die die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter die Norm subsumiert (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 SsRs 1/14 – Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2014 Anm. 6). Das OLG Oldenburg setzt das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich. Das ist rechtlich jedoch nicht geboten. Denn mit dem gleichen Argument könnte man auch die Ortsveränderung tatbestandsmäßig erfassen, da ja der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde so die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen, da man ja dem Betroffenen unterstellt, er würde das Telefon noch im Fahrzeug benutzen wollen – und das auch noch in widerrechtlicher Weise. Wenn er aber z.B. ein Headset verwendet, darf er telefonieren, ebenso bei Nutzung der Freisprechanlage, dann sogar mit dem Telefon in der Hand, so das OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – jurisPR-VerkR 15/2016 Anm. 3). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07): das dort thematisierte Verschieben der SIM-Card, um überhaupt ein Funktionieren zu ermöglichen, ist etwas ganz anderes als die hier festgestellten Umstände. Das OLG Oldenburg nimmt mit seiner Entscheidung eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands vor, da eine Auslegung gerade nicht durchgeführt wurde, sondern eine am Schutzzweck der Norm angelegte Wortlauterweiterung vorgenommen wird. Das aber ist eine Analogie (vgl. zur Unterscheidung Fischer, StGB, § 1 Rn. 10 ff.), und eine solche ist zum Nachteil des Betroffenen unzulässig.“

M.E. zutreffend. Die „Ladekabelentscheidung“ des OLG hatte ich hier im Blog ja auch schon vorgestellt und dazu kritisch angemerkt (vgl. Laden des Mobiltelefons beim Fahren, oder: Berührt, geführt). Man muss m.E. schon aufpassen, dass man den Anwendungsbereich der Norm nicht zu weit ausdehnt, um nicht verfassungsrechtliche Probleme zu bekommen. Das gilt m.E. z.B. auch für das AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 (dazu: Amtsgerichtliches „obiter dictum“, oder: Warum?). In dem Urteil ist das AG von Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ausgegangen, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor der Windschutzscheibe seines Kfz liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeide. Was hat das mit Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO zu tun?

Der Fahrlehrer auf der Übungsfahrt, oder: Fahrzeugführer?

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

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Was ist eigentlich, wenn es im Beisein des Fahrlehrers bei einer Fahrschulfahrt zu einer VerkehrsOWi kommt? Kann dann auch gegen den Fahrlehrer eine Geldbuße festgesetzt werden?

Die Antwort gibt der AG Landstuhl, Beschl. v. 20.10.206 – 2 OWi 4286 Js 10115/16. Danach ist der Fahrlehrer als Beifahrer während einer Übungsfahrt grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO verantwortlich sein.

M.E. zutreffend. Die Entscheidung setzt konsequent die Rechtsprechung des BGH im BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 um (vgl. dazu: Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon: Yes, he can.). Diese ist zwar zu § 23 Abs. 1a StVO ergangen, hat aber für andere Verkehrs-OWi Bedeutung.

Der „Senior“ auf dem Bild hat nichts zu bedeuten…. 🙂 .

„Du musst mir schon sagen, was du mir vorwirfst“, sonst: Einstellung des Bußgeldverfahrens

FragezeichenIch hatte schon länger keine Postings zu straßenverkehrsrechtlichen  Fragen. Da kommt mir der AG Landstuhl, Beschl. v. 24.11.2016 – 2 OWi 4286 Js 12609/16 -, der gerade vom AG Landstuhl übersandt worden ist, gerade recht. Das AG hat ein Verfahren gem. § 206a StPO eingestellt, weil der Bußgeldbescheid das Tatgeschehen nicht konkret genug umschrieben hat:

„Der Betroffene befuhr als Fahrer des Schwertransports, Kz. … der Firma … GmbH am 23./24.08.2016 gegen Mitternacht u.a. die BAB6 bei Landstuhl im Baustellenbereich. Durch Bescheid vom 26.08.2016, As8 ff., war auf S. 14/15/16 des Bescheides als vollziehbare Auflage für den Baustellenbereich ab km 615,838 bis km 622,740 sowie von km 632,463 bis km 636,266 in Fahrtrichtung Saarbrücken angeordnet, dass der Baustellenbereich für den Gegenverkehr durch die Polizei gesperrt werden sollte. Der Betroffene befuhr die Bereiche jedoch, ohne sich mit der Polizei abzustimmen und ohne dass der Gegenverkehr gesperrt worden wäre.

Sowohl im Anhörungsschreiben (AS42) als auch im Bußgeldbescheid (AS46) ist als Tatbeschreibung der Passus enthalten: „Sie befolgten eine vollziehbare Auflage *) einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht“, dazu unter „Bemerkungen“ der Satz: „Polizeiliche Begleitung auf Abschnitten der BAB 6 erforderlich“, im Bußgeldbescheid noch „(s. Ausnahmegenehmigung)“.

Die Ausnahmegenehmigung war weder ganz noch in Teilen dem Bußgeldbescheid beigefügt. Eine zeitliche und/oder örtliche Konkretisierung fand abgesehen vom Tattag nicht statt. Eine textliche Ergänzung zu dem Zeichen „*)“ fand nicht statt.
Das Verfahren ist einzustellen. Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO. Es ist vorliegend schon nicht davon auszugehen, dass eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Anhörung und Bußgeldbescheid gegeben ist. Denn diese sind sowohl bezüglich der Auflage als auch bezüglich der Örtlichkeit so unkonkret, dass der Betroffene nicht erkennen kann, was ihm wo überhaupt zum Vorwurf gemacht wird (vgl. Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., 2016, § § 66 Rn. 36).

Darüber hinaus ist der Bußgeldbescheid in der beschriebenen Form aber auch nicht einmal geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein. Der Bußgeldbescheid stellt schon nicht dar, welchen konkreten Inhalt die vollziehbare Auflage hatte und konkretisiert demzufolge auch nicht, wodurch, wann und wo der Betroffene gegen die Auflagen verstoßen hat. Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, ist damit nicht so bezeichnet dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss (OLG Jena, Beschl. V. 18.04.2016 – 1 OLG 121 SsRs 6/16 – Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2016 Anm. 5). Hätte dem Bußgeldbescheid als Anlage der Bescheid mit den Auflagen beigelegen, was durchaus zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 39), hätte eine Konkretisierung noch eher angenommen werden können, wenngleich auch dann völlig unklar geblieben wäre, welche Tatzeit und welchen Tatort der Betroffene heranziehen soll, um sich zu verteidigen.“

Recht hat es, das AG.