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Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?

entnommen wikimedia.org Quelle Scan by Raimond Spekking

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Und nach BGH und KG dann ans andere Ende der Instanzenleiter, nämlich zum AG und dort zum AG Köln mit dem AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16, der sich kurz und knapp zum hinreichenden Tatverdacht betreffend Handel mit BtM verhält. Die Anklage hatte dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich in den Niederlanden Amphetamin und MDMA an seine Wohnanschrift bestellt. Nach dem Ermittlungsergebnis beruhte der Tatverdacht (nur) auf der Tatsache, dass durch den Zoll eine entsprechende Sendung am 07.07.2016 sichergestellt wurde. Auf dieser Sendung befand sich als Empfänger Name und Anschrift des Angeschuldigten. Dem AG reicht das nicht und es lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§§ 203 ff. StPO):

„Der Angeschuldigte bestreitet, eine entsprechende Bestellung aufgegeben zu haben. Da weitere konkrete Anhaltspunkte für die Bestellung durch den Angeklagten selbst nicht gegeben sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person – möglicherweise auch mit Wissen des Angeklagten – Bestellungen unter Verwendung der Anschrift des Angeklagten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen.

M.E. richtig. Da hatte man ja auch nun wirklich gar nichts außer eine Sendung, die an den Angeklagten gerichtet war. Das AG hat dann lieber zutreffend vor der Hauptverhandlung die Rettungsleine gezogen.

„Nackt auf dem Altar im Kölner Dom“ – Art 5. GG greift nicht ein

© vizualni - Fotolia.com

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Am 05.02.2015 noch als Beitragsbild ein „Weihnachtsbild“ Ja, das ist richtig, denn der heutige Beitrag hat – im entfernten – Bezug zu Weihnachten.

Wir erinnern uns: Am 1. Weihnachtsfeiertag 2012 hatte der damalige Kölner Erzbischof Kardinal Meißner eine Begegnung der besonderen Art. Eine 21-jährige „Femen-Aktivistin“ hatte sich sehr früh zur Weihnachtsmesse im Kölner Dom begeben, im Wesentlichen mit einem schwarzen Mantel, einem schwarzen Slip und Stiefeln bekleidet. In der ersten Sitzreihe wartete sie den Beginn der Weihnachtsmesse ab. Nach dem Einzug des Erzbischofs entledigte sie sich ihres schwarzen Mantels und der Stiefel und stürmte aus der ersten Reihe über die Begrenzung in den Altarraum und sprang auf den Altartisch, wobei sie zu diesem Zeitpunkt nur noch mit einem schwarzen Slip bekleidet war. Auf dem Altar stehend, wendete sie sich den Gottesdienstbesuchern zu und begann damit, dass von der Aktivistengruppierung“ „Femen“ herausgegebene antichristliche Glaubensbekenntnis zu skandieren, wobei sie sich den Schriftzug „I AM GOD“ in großen, auch in einiger Entfernung noch deutlich sichtbaren, Buchstaben auf die entblößte Brust geschrieben hatte.

Dafür hat es eine Anklage wegen Störung der Religionsausübung im Sinne des § 167 Abs. 1 Nr. 1 StGBAG gegeben und das AG Köln hat mit AG Köln, Urt. v. 03.12.2014 – 647 Ds 240/14 – die Aktivistin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Eine Berufung auf Art. 5 GG hat das AG verneint:

„Die Angeklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Protestaktion nicht mit Erfolg auf die Freiheit der Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 GG berufen. Bei § 167 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG, das die Freiheit der Meinungsäußerung mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen anderer einschränkt. Es soll hier auch nicht verkannt werden, dass § 167 StGB als ein das Grundrecht des Art. 5 GG einschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte des Art. 5 GG möglichst grundrechtswahrend auszulegen ist. Andererseits ist gerade § 167 StGB ein Ausdruck der Ausübung der Religionsfreiheit, die ebenfalls in Art 4 GG grundrechtlich geschützt ist.

Eine Abwägung der Interessen derjenigen, die auf Art. 4 GG gestützt, ihre Religion ausüben wollen einerseits und andererseits der Interessen derjenigen, die gestützt auf Art. 5 GG für die Verwirklichung von Frauenrechten demonstrieren wollen, führt hier sicher nicht dazu, dass der Sprung der nackten Angeklagten auf den Altar des Kölner Doms während der Weihnachtsmesse unter den o.a. Begleitumständen zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung unbedingt erforderlich und von Art. 5 GG grundrechtlich geschützt ist.

Rosenmontag: Kamelle, Kamelle…

Für alle die, die gerade vom „Rosenmontagszuggucken“ zurück sind und überlegen, ob sie vielleicht wegen zu starkem „Kamellenbeschuss“ Schadensersatzklage erheben können/sollen/wollen, hier noch einmal der Hinweis auf das AG Köln, Urt. v. 07.01.2011 – 123 C 254/10. In diesem hat das AG einen Schadensersatzanspruch für eine Verletzung durch einen Schokoriegelwurf beim Rosenmontagszug verneint.

Ähnlich das AG Aachen, Urt. v. 10.11.2005, 13 C 250/05. Das AG Aachen geht davon aus, dass es allgemein bekannt sei, dass bei Karnevalsumzügen Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen werden. Werde ein Zuschauer von einem solchen Gegenstand getroffen und dadurch verletzt, verwirkliche sich daher ein Risiko, in das der Zuschauer durch seine Teilnahme konkludent eingewilligt habe.

Die Vulkanasche hat die Rechtsprechung erreicht…

Die Vulkanasche hat jetzt auch die Rechtsprechung erreicht, oder: Keine Entschädigung wegen Vulkanasche? Das AG Köln hat in seinem Urt. v. 18.05.2011, 132 C 314/10 jedenfalls einen Schadensersatzanspruch für einen wegen Vulkanasche asugefallenen Flug verneint. Die Fahrgäste haben danach über die Rückzahlung des Ticketpreises hinaus keinen Anspruch auf Schadenersatz. So das Urteil des AG Köln, das sich allerdings nicht auf die Flugausfälle aus diesem Jahr, sondern auf die aus dem vergangenen Jahr bezieht.

Rosenmontag II: Die unheimliche Begegnung mit einem Schokoriegel

Nicht die unheimliche Begegnung der 3. Art, sondern die Begegnung mit einem Schokoriegel war Gegenstand des AG Köln, Urt. v. 07.01.2011 – 123 C 254/10, dem eine Klage zugrunde liegt, mit der Schadensersatz geltend gemacht wurde wegen Verletzung durch einen Schokoriegelwurf beim Rosenmontagszug; geworfen wurde vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt. Man sieht, Karneval kann auch eine ernsthafte Sache sein.

Das AG hat einen Schadensersatzanspruch verneint: Werde eine Besucherin des Rosenmontagszuges vor einem Seniorenheim in der Kölner Altstadt von zwei Schokoladenriegeln getroffen und am Auge verletzt, so stehe ihr kein Schadensersatzanspruch zu. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen sei angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und traditionell auch nicht beabsichtigt, sondern sozial üblich, allgemein anerkannt und insgesamt erlaubt. Außerdem könen der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor Seniorenheimen besondere Freude der Bewohner auslösen. Wer an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnehme und sich in Wurfweite der Wagen stelle, müsse damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden. Es obliege daher allein den Zuschauern, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.