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Zeuge III: Wenn der Zeuge Betroffener wird, oder: Dann muss man ihn auch als Betroffenen behandeln

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Und die dritte und damit letzte Entscheidung des Tages kommt auch aus dem Bußgeldverfahren. Es handelt sich um den AG Herford, Beschl. v. 11.04.2019 – 11 OWi 895/19 (b), der in einem Verfahren betreffend einen Ordnungsgeldbeschluss ergangen ist.

Zugesandt hat mir den Beschluss der Kollege Kroll aus Berlin. Dem Ganzen liegt in etwa folgender Sachverhalt zugrunde, der zum Teil auf den Angaben des Kollegen beruht.

Mit dem Pkw einer GmbH soll eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein.. Zum Zwecke der Fahrzeugführerermittlung schrieb die Stadt Herford die eingetragene Halterin, die pp. GmbH, an und bat um Mitteilung der Personalien der verantwortlichen Person. Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft war der „Betroffene“. Da das Anschreiben wie auch Erinnerungen unbeantwortet blieben, wurde der „Betroffene“ mit Schreiben vom 21.03.2019 als Zeuge vorgeladen. Hierauf meldete sich dann am 27.03.2019 der Kollege Kroll  für die GmbH. Er teilte mit, dass das in Rede stehende Fahrzeug auch den Organen der vorgenannten Gesellschaft zur Nutzung überlassen sei, sodass diese als mögliche Betroffene in Betracht kämen. Insofern mache seine Mandantschaft vorerst von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Der „Betroffene“/Geschäftsführer werde auf anwaltliches Anraten der Vorladung keine Folge leisten. Weiter benannte er drei Personen, darunter auch den Betroffenen, die als Fahrer in Betracht kämen.

In der Folge setzte die Stadt ein Ordnungsgeld i. H. v. 100,00 EUR gegen den Betroffenen/Geschäftsführer fest, mit der Begründung, dass dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zum Vorladungstermin nicht erschienen sei. Hierauf meldete sich erneut der Kollege Kroll, zeigte die Vertretung des Betroffenen an und beantragte gegen den Ordnungsgeldbeschluss die gerichtliche Entscheidung.

Und der Antrag hatte beim AG Erfolg:

„Der nach § 62 OWiG zulässige Antrag ist begründet.

Zu Unrecht hat der Bürgermeister der Stadt Herford dem Zeugen pp. gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 161a Abs. 2, 51 StPO, 6 Abs. 1 EGstGB ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € auferlegt, da der Betroffene zu dem Vernehmungstermin als Zeuge nicht erscheinen musste. Zwar ist der Zeuge grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten, denn im Bußgeldverfahren hat die Verfolgungsbehörde gemäß § 46 Abs. 2 OWiG dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Sie kann also im Zuge ihrer Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes auch Zeugen vernehmen und sie zu diesem Zwecke vorladen.

In diesem Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der mit einer Vollmacht versehenen Verteidiger des Betroffenen vor dem anberaumten Zeugentermin am 04.04.2019 der Verwaltungsbehörde bereits am 27.03.2019 mitteilte, dass der Betroffene als Fahrzeugnutzer neben zwei weiteren möglichen Fahrern in Betracht kommt und in dieser Eigenschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dass er ein solches Auskunftsverweigerungsrecht hat, wenn er der Gefahr ausgesetzt wird, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, darauf wurde er mit dem Schreiben vom 21.03.2019 von der Verwaltungsbehörde bereits hingewiesen.

Die Verwaltungsbehörde hätte damit ab Zugang des Schreibens des Verteidigers vom 27.03.2019 pp. als Betroffenen und nicht mehr als Zeugen behandeln dürfen. Denn wie im Strafrecht muss die Ermittlungsbehörde, wenn sie einen starken Tatverdacht hat, wie es hier nach der Angabe des Verteidigers der Fall gewesen sein musste, von der Zeugen – zur Betroffeneneigenschaft übergehen müssen, da sie ansonsten die Betroffenenrechte, wie das Aussageverweigerungsrecht, umgehen würde und damit die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreitet (vgl. BGHSt 10, 8, 12; 37, 48, 51 ff.).

Das ist hier geschehen. Die Verwaltungsbehörde hätte pp. ab dem Zugang des Schreibens als Betroffenen behandeln müssen, so dass der Betroffene an sich ordnungsgemäß von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. In seiner Eigenschaft als Betroffener musste er insoweit auch nicht zum Zeugentermin erscheinen. Mithin war er ordnungsgemäß entschuldigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.“

Also: Dieser „Masche“, auf die Verwaltungsbehörden nicht selten zurückgreifen, ist ein Riegel vorgeschoben.

Ich komme auf das Verfahren noch einmal zurück. Denn inzwischen liegt wegen der in dem Verfahren entstandenen Auslagen eine Entscheidung vor, die ich am Freitag vorstellen werde.

Geldbuße III: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Reduzierung der Geldbuße

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Nach Geldbuße I und Geldbuße II (vgl. zu Geldbuße I hier: Geldbuße I: Gesamtgeldbuße? und zu Geldbuße II hier: Geldbuße II: Geldbuße gegen eine juristische Person, oder: Wirtschaftlicher Vorteil?) dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, und zwar den AG Herford, Beschl. v. 14.12.2016 – 11 OW 665/16. Die Betroffene ist wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden. Es wird aber nicht die Regelgeldbuße von 1.000 € festgesetzt, sondern die wird, nachdem das AG festgestellt hat, dass die Betroffene arbeitslos ist und Leistungen nach SGB XII in Höhe des Regelsatzes, abzüglich eines Rentenbetrags von 42,75 € und zuzüglich der Unterkunftskosten, erhält, auf 500 € reduziert.

Aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung ist davon auszugehen, dass die Betroffene gegen § 24a Abs. 1 StVG verstoßen und damit fahrlässig das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l im Straßenverkehr geführt hat. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die nach dem Bußgeldkatalog bei einem vorherigen Verstoß gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 1.000,00 € und ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist (Ziff. 241.1 BKat; Tatbestandsnummer 424613).

In Abweichung hiervon ist es bei der Betroffenen angemessen, unter Berücksichtigung der unter Ziff. I, festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWIG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BayObLG, DAR 2004, 593). Dabei können auch die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird (Göhler – Gürtler, OWiG, 15. Auflage, § 17 Rn. 21). Dies trifft hier zu. Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 E. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße. wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.“

Und Ratenzahlung gibt es auch noch. Kann sich also „lohnen“, auch das AG mal zu einem Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandaten zu bewegen.

AG Herford – Poliscan Speed? – „Mich überzeugt dieses Messverfahren nicht“

Poliscan Speed ist und wird wahrscheinlich auch noch eine Zeit lang in der Diskussion bleiben. Die OLG sehen dieses Messverfahren zwar inzwischen wohl übereinstimmend als standardisiertes Verfahren an, allerdings nicht alle AG folgen dem. So hat das AG Aachen im Dezember 2012 im AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 dieser Auffassung die Gefolgschaft versagt (vgl. hier). Jetzt kann ich hinweisen auf das AG Herford, Urt. v. 24.01.2013 – 11 OWi 502 Js 2650/12-982/12-, das ebenfalls zum Freispruch gekommen ist. Allerdings mit einem anderen Ansatz als das AG Aachen. Das AG Herford hat die Frage der: Standardisiert, ja oder nein?, offen gelassen. Es hat sich vielmehr darauf zurück gezogen, dass, unabhängig davon, ob standardisiert oder nicht, sich immer noch die Frage der richterlichen Überzeugungsbildung stellt, und ist dann dazu gekommen, dass das Messverfahren allgemein und seine Anwendung im konkreten Fall so erhebliche Zweifel aufwerfen, dass eine Verurteilung darauf nicht gestützt werden könne.

„Insgesamt gab es somit wegen der Gerichtsverwertbarkeit des Messverfahrens erhebliche Zweifel, außerdem aber auch wegen der Zuordnung des auf dem Messfoto abgebildeten Fahrzeuges zu der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Wie bereits das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10.12.2012 zutreffend festgestellt hat, konnte das in dieser Sache durchgeführte Messverfahren deshalb nicht für den Nachweis herangezogen werden, dass der Betroffene an der fraglichen Stelle so schnell fuhr, wie ihm im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde.“

Das ist ein etwas anderer Ansatz als AG Landstuhl und AG Kaiserslautern, die m.E. allein aus der nicht möglichen Überprüfbarkeit bei ESO ES 3.0 zur Unverwertbarkeit gekommen sind.

 

Hier dann der Volltext von OLG Hamm betreffend „Richter Gaspedal“

Über die Entscheidung des OLG Hamm v. 15.03.2011 – III-3 RBs 62/11 betreffend die Rechtsbeschwerde der StA gegen einen der „Massenfreisprüche“ durch das AG Herford hatten wir ja vor einigen Tagen schon berichtet. Wer nun genau wissen will, warum das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde der StA aus formalen Gründen verworfen hat, kann das im Volltext des Beschlusses nachlesen. Die vom OLG angesprochene Frage hat ja auch nicht nur für Rechtsbeschwerden der StA Bedeutung.

Bei aller Schadenfreude 🙂 darüber, dass auch mal die StA den bitteren Becher der Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge trinken darf, sollte der Verteidiger nicht übersehen, dass in vergleichbaren Fällen die vom OLG aufgestellten Maßstäbe auch für ihn gelten. Daher: lesen!

Richter Gaspedal: Rechtsbeschwerde der StA gegen Massenfreisprüche haben keinen Erfolg

Es ist ja bereits mehrfach über die sog. Massenfreisprüche in Herford berichtet worden. Die StA Bielefeld war dagegen in die Rechtsbeschwerde gegangen. Davon hatten zwei – worauf mich heute ein Blogleser hingewiesen hat – keinen Erfolg. Allerdings nicht in der Sache, sondern weil die StA die erforderliche Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet hatte 🙁 oder :-).

Tja, das ist dann mal eine Erfahrung für die StA, die Rechtsanwälte häufiger machen. Hier geht es zur PM des OLG Hamm vom heutigen Tagen