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Unscharfe Gesetzesformulierung: In dubio contra Gesetzgeber

Der Beschl. des AG Herford v. 17.02.2011 – 11 OWi-63 Js 1201/09-588/09, auf den ich über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte gestoßen bin, ist nicht so sehr wegen seiner materiellen Inhalts berichtenswert – das AG geht zutreffend davon aus, dass im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind mit der Folge, dass in beiden Angelegenheiten die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden kann: Nein, der Beschluss, der im Übrigen von dem Kollegen stammt, von dem auch die sog. Massenfreisprüche stammen, ist wegen seiner Begründung interessant/berichtenswert. Der Kollege stellt zur Begründung seiner Ansicht nämlich darauf ab:

„Soweit von der Gegenmeinung damit argumentiert wird, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren fehle, ist dem entgegenzutreten. Es ist Sache des Gesetzgebers, eindeutige gesetzliche Regelungen zu schaffen, insbesondere, wenn es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt, so wie es im Bußgeldrecht der Fall ist. Eine unscharfe gesetzliche Formulierung kann somit nicht zu Lasten eines Betroffenen ausgelegt werden, sondern muss stets zu Lasten des Gesetzgebers gehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, durch gesetzliche Neuregelungen nachzubessern, falls ihm die gerichtliche Anwendung der Vorschriften nicht passt. Solange eine solche Nachbesserung nicht geschieht, ist es zulässig, die jeweiligen Vorschriften des RVG erweiternd auszulegen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, das „Verwaltungsverfahren“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Ziff. 1 RVG auch als Bußgeldverfahren zu verstehen.“

Freie Fahrt für „Richter Gaspedal“

Die sog. Massenfreisprüche des Herforder Kollegen Knöner haben die Blogs ja schon mehrfach beschäftigt, vgl. u.a. hier. Nach seinen Massenfreisprüchen war er von Bürgern wegen Rechtsbeugung angezeigt worden, vgl. hier. Inzwischen hat die StA Bielefeld das Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen eingestellt, vgl. hier.

Interessant zu wissen wäre es, wie die StA inzwischen die Frage der Befangenheit sieht. Und: Im Bericht heißt es:  „Die Staatsanwaltschaft habe nun gegen rund zwei Dutzend der Freisprüche Beschwerde beim Oberlandesgericht in Hamm eingelegt.“. Darüber wird sich der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm freuen.

Hier kann man lesen, wie „Richter Gaspedal“ argumentiert…

Bei openjur habe ich die Entscheidung des AG Herford v. 08.12.2010 – 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10 gefunden. Dabei dürfte es sich um eine Entscheidung aus dem Pool der Massenfreisprüche handeln, über die ja in den letzten Wochen viel geschrieben worden ist, (vgl. u.a. hier).

Über die Argumentation des Kollegen Knöner ist ja bisher nur viel geredet worden, nun kann man lesen, wie der Kollege argumentiert. Ich bin gespannt, was das OLG auf die Rechtsbeschwerden macht – diese Sache ist z.B. zulassungsfrei. Ich bleibe dabei: Die Freisprüche werden nicht halten.

Neues vom „Richter Gaspedal“ – die StA legt ihn an die Kette…

so hieß es gestern in einem Bericht zum Herforder Kollegen, der dort die „Massenfreisprüche“ produziert hat (vgl. hier). An anderer Stelle heißt es, dass der Richter aus dem Verkehr gezogen wird, vgl. hier. Hintergrund für diese Berichte ist, dass die StA Bielefeld mitgeteilt hat, dass sie in Zukunft „bei allen Verkehrsverfahren von Richter Knöner einen Befangenheitsantrag stellen“ will. Begründung ist wohl, dass es keine Einzelfallentscheidungen durch diesen Richter mehr gebe.

Na ja, ich weiß nicht, ob das trägt. Denn: Wenn der Richter der (Rechts)Auffassung ist, dass die Messungen unverwertbar sind, dann dürfte das m.E. nicht für einen globalen Befangenheitsvorwurf reichen. Auch insoweit wird man eine Einzelfallentscheidung fordern müssen.

Massenfreisprüche aus Herford – Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung

Die sog. „Massenfreisprüche“ aus Herford (vgl. u.a. hier und hier) beschäftigen die Justiz dann demnächst nicht nur, was absehbar gewesen sein dürfte, aufgrund der voraussichtlichen Rechtsbeschwerden der StA, beim OLG, sondern auch noch eine andere Abteilung bei der StA Bielefeld. T-online meldet nämlich unter dem Titel „Bürger zeigen Richter Gaspedal an„, dass zwei Bürger – auch das war zu erwarten – gegen den Kollegen Knöner Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet haben. Na ja, m.E. werden auch die Verfahren nicht zum Erfolg führen. Man mag (zu Recht oder zu Unrecht, was hier dahinstehen soll) anderer Auffassung als der Kollege sein und seinen Ansatz kreativ finden: Aber Rechtsbeugung ist es m.E. nicht.