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Nochmals: Verhältnismäßigkeit bei der Erzwingungshaft, oder: Nur 10 EUR

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Und dann als dritte Entscheidung des heutigen Tages nochmals das AG Dortmund zur Erzwingungshaft. Das hatten wir neulich schon mal (siehe hier den AG Dortmund, Beschl. v. 21.03.2017 – 729 OWi 18/17 [b] und den AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017  –  729 OWi 19/17 [b], dazu Für 5/15 Euro in die Erzwingungshaft?, oder: Verhältnismäßig).

Es geht auch hier um die Frage der Verhältnismäßigkeit. Das AG hat seinem AG Dortmund, Beschl. v. 20.06.2017 – 729 OWi 71/17 [b] – folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Auch eine Geldbuße von 10 Euro ermöglicht grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.
  2. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung ist in diesem Zusammenhang als Vollstreckungsversuch – auch nicht im Wege der Amtshilfe – nicht ausreichend.
  3. Auch das im Erzwingungshaftverfahren geltende Opportunitätsprinzip verhindert in einem solchen Fall eine Erzwingungshaftanordnung.

„Halt, stopp, Polizeikontrolle“, oder: Bei Weiterfahrt ein oder zwei Taten (Dauerstraftat)?

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Nach dem BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16 (vgl. dazu BGH locuta, causa finita, oder: Das AG-Urteil beim Fahren ohne Fahrerlaubnis) dann als erste Entscheidung des heutigen Tag eine weitere Entscheidung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es ist das AG Dortmund, Urt. v. 26.05.2017 – 729 Ds-266 Js 32/17 -121/17. Es ging um die Frage: Hat das Anhalten des Angeklagten bei einer Fahrt im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme mit Personenkontrolle zur „Unterbrechung“ des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt mit der Folge, dass zwei Taten des § 21 StVG vorlegen hätten. So war angeklagt. Das AG sagt: Passt nicht:

„Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis waren zwei selbstständige materiell rechtliche Taten angeklagt worden, nämlich zum einen das Fahren bis zur der polizeilichen Kontrolle und zum anderen das Fahren ab der polizeilichen Kontrolle. Tatsächlich stellten diese beiden Teilfahrten eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne dar.

Bei § 21 StVG handelt es sich um eine sogenannte Dauerstraftat, die durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen nicht unterbrochen wird (vgl. hierzu: NK-GVR/Kerkmann/Blum, 2. Auf. 2017, § 21 StVG Rn. 76). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Polizei seine Fahrt – wie von Anfang an vorgehabt – fortgeführt. Insoweit ist diese Situation zu vergleichen mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen, wie den Anhalten zum Tanken oder dem Anhalten zum Einkauf (weitere Nachweise bei Krumm, SVR 2010, 279). Die Tatsituation ist insoweit auch anders zu werten, als bei Dauerstraftat tatsächlich beendenden polizeilichen Anhaltevorgängen, wie sie etwa stattfinden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in deren Rahmen eine Alkoholisierung oder ein Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und bei der dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 8. 8. 2008 – 2 Ss OWi 565/08 = NZV 2008, 532 = VRS 115, 142 = ZfS 2008, 593). Eine Dauerstraftat (hier § 21 StVG) wird also nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei den Fahrzeugführer danach seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lässt.“

Es reichte insoweit auch ein einfacher rechtlicher Hinweis dahin aus, dass es sich bei dem Angeklagten bei zwei Fahrten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lediglich um eine Tat handelte. Ein Teilfreispruch hinsichtlich der einen der beiden Taten musste nicht erfolgen.“

Die Frage ist übrigens kein § 21 StVG-spezifisches Problem, sondern eine Frage, die sich bei allen Dauerstraftaten stellt. Also z.B. auch bei § 316 StGB

Verwarnungsgeld, oder: Verfahrenshindernis auch bei „Aktenzeichendurcheinander“ bei der Polizei

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Ich habe länger gesucht, aber dann doch noch eine positive Entscheidung gefunden, mit der ich dann den Tag beenden will. Es ist der AG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2017 – 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisse auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes eingestellt:

Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund der Betroffenen die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei XXX. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYY. Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 EUR. Es wurde dann aber von der Stadt Dortmund dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen. Nach dessen Erlass und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später hat dann die Polizei das Bußgeld von 15 EUR an die Betroffene zurück überwiesen.

Das AG sagt:

„Es besteht das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt (vgl. dazu: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 56 Rn. 30). Dabei ist der Polizei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen (vgl. auch: Göhler/Gürtler, OWiG, § 56 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzahlungen nötig – die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich etwa 250.000 Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind. Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.“

Tja. Ohne das jetzt näher geprüft zu haben: Scheint mir richtig zu sein. Denn die Betroffene hat ja zum „richtigen Aktenzeichen“ gezahlt, nämlich zu dem ihr bekannt gegebenen. Ebenso wie die Polizei nicht unter 250.000 Zahlungen nach der richtigen Sache suchen will, kann das die Betroffene ja wohl erst recht nicht. „Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen„. Aber hallo, wie denn, wenn das Aktenzeichen falsch angegeben ist?

Für BVB-Fans (und andere), oder: Immer schön auf dem Gehweg bleiben

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Das kommende Wochenende ist „fußballbundesligafrei“ oder besser: Es ist Länderspielpause. Aber dennoch bringe ich heute schon mal als Vorbereitung auf das dann folgende Wochenende das AG Dortmund, Urt. v. 10.01.2017 – 729 OWi-256 Js 2380/16-11/17, das für die Borussiafans von Interesse sein könnte (aber nicht nur für die 🙂 ). Die sind zwar am nächsten Bundesligawochenende, wenn ich es richtig sehe, nebenan zum „Derby“ auf Schalke, aber: Man kann sich ja schon mal vorbereiten 🙂 .

Verurteilt worden ist vom AG ein BVB-Fan. Im Grunde ergibt sich alles weitere aus dem Leitsatzvorschlag des AG:

„Ein Fußballfan, der auf der Fahrbahn zum Fußballspiel läuft, begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 25 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, wenn die Polizei um Verkehrsunfälle und Verletzungen von Personen zu vermeiden, mit Polizeifahrzeugen hinter den in einem Pulk laufenden Fußballfans hinterherfährt und dafür sorgt, dass andere Fahrzeuge von Verkehrsteilnehmern, die die fragliche Straße befahren wollten, nicht schneller als die in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Polizeifahrzeuge die Straße entlangfahren konnten.

Ohne Feststellungen zu hierdurch behinderten weiteren Verkehrsteilnehmer kann aber die Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht erhöht werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Fußballfan, der regelmäßig zu Fußballbundesligaspielen gehen und den Eintritt hierfür bezahlen kann, auch bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen durchaus in der Lage ist, 5,00 € Geldbuße für eine anlässlich eines Fußballspiels begangene Ordnungswidrigkeit zu zahlen.“

Ich frage mich, warum man nicht einfach die An- und Abmarschstraße sperrt. Das wäre wahrscheinlich weniger Aufwand als im Urteil beschrieben und würde sicherlich auch das AG entlasten 🙂 .

Irrtum über Dauerrot an einer Ampel, oder: Kein Fahrverbot

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Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen sog. qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß, so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen. So hat das AG Dortmund entschieden (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 17.01.2017 – 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17). Ähnlich hat vor einiger Zeit auch bereits das OLG Hamm entschieden (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 52 = VRS 97, 384).

Das AG hat außerdem – ebenfalls ähnlich wie das OLG Hamm – von einem Fahrverbot abgesehen. Begründung: Bei einem solchen Irrtum sei der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG anzusehen. Das macht dann die Festsetzung eines Fahrverbotes unmöglich.

So weit, so gut. Ich frage mich allerdings, was ein „zweifelnder Anschluss“ ist. So hat nämlich das AG im Leitsatz(vorschlag) formuliert: „zweifelnder Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99 = NZV 2000, 52 = MDR 1999, 1264 = VerkMitt 2000, Nr. 12 = VRS 1999 Bd. 97, 384 = NStZ 1999, 518“. Entweder oder, oder?