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Ich habe länger gesucht, aber dann doch noch eine positive Entscheidung gefunden, mit der ich dann den Tag beenden will. Es ist der AG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2017 – 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17. Das AG hat das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisse auf der Grundlage folgenden Sachverhaltes eingestellt:
Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund der Betroffenen die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei XXX. Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYY. Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 EUR. Es wurde dann aber von der Stadt Dortmund dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen. Nach dessen Erlass und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. Etwa einen Monat später hat dann die Polizei das Bußgeld von 15 EUR an die Betroffene zurück überwiesen.
Das AG sagt:
„Es besteht das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt (vgl. dazu: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 56 Rn. 30). Dabei ist der Polizei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen (vgl. auch: Göhler/Gürtler, OWiG, § 56 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzahlungen nötig – die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich etwa 250.000 Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind. Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.“
Tja. Ohne das jetzt näher geprüft zu haben: Scheint mir richtig zu sein. Denn die Betroffene hat ja zum „richtigen Aktenzeichen“ gezahlt, nämlich zu dem ihr bekannt gegebenen. Ebenso wie die Polizei nicht unter 250.000 Zahlungen nach der richtigen Sache suchen will, kann das die Betroffene ja wohl erst recht nicht. „Es sei Aufgabe der Betroffenen, zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen„. Aber hallo, wie denn, wenn das Aktenzeichen falsch angegeben ist?