Das Thema der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren hat 2011 und 2012 die Amtsgerichte bewegt. Jetzt scheint es da durch zu sein, denn es gibt nur noch wenige amtsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen (müssen). I.d.R. haben wir es jetzt mit OLG-Entscheidungen zu tun. Aber es gibt dann immer mal wieder ein AG, das sich, weil die Verwaltungsbehörde „nicht will“, dann doch noch mal mit der Akteneinsicht befassen muss. So das (bayerische) AG Amberg im AG Amberg, Beschl. v. 27.05.2015 – 7 OWi 284/15.
Der Verteidiger hatte dort offenbar Einsicht in die Testfotos, die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät sowie die Lebensakte beantragt, was nicht gewährt worden war. Das AG macht kurzen Prozess/Beschluss und entscheidet, dass diese Unterlagen dem Verteidiger in Kopie zu übersenden sind:
„Die Ablehnung der Einsicht in die im Tenor genannten Dokumente durch den Verteidiger beschränkt den Betroffenen in seinen Rechten auf sachgemäße Verteidigung. Er hat einen Anspruch auf Vorlage der gewünschten Dokumente in Kopie.
Die Einschränkung, dass die entsprechenden Daten auf Anforderung des Gerichtes doch herausgegeben werden, stellt eine unnütze Förmelei dar und verzögert lediglich das Verfahren.“
Tja, warum gibt man eigentlich nicht sofort das heraus, was man auf Anforderung des Gerichts dann doch herausgeben muss/wird?

