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Die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt dann auch vom LG Dessau-Roßlau. Es geht um das Absehen von der Pflichtverteidigerbestellung wegen beabsichtigter Einstellung. Dazu folgender Sachverhalt:
Gegen den Angeschuldigten wird mit dem Vorwurf des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ermittelt. Nachdem dem Angeschuldigten der Tatvorwurf in Form eines schriftlichen Anhörungsbogens vom 19.06.2019 eröffnet wurde, zeigte sich der Kollege Funck, der mit den Beschluss geschickt hat, unter dem 03.07.2019 als Wahlverteidiger an. Am 05.07.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage in dieser Sache und beantragte u.a., dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Die Anklage wurde bislang weder dem Angeschuldigten noch dessen Verteidiger zugestellt.
Mit Verfügung vom 10.9.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil in anderer Sache gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Der Angeschuldigte beantragte die Beiordnung seines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. In diesem Falle lege der das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führt er aus, dass er bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig gewesen sei und weder er noch der Angeschuldigte von der mittlerweile erhobenen Anklage benachrichtigt worden seien. Es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.
Die Staatsanwaltschaft beantragte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abzulehnen, da die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zugestellt worden sei, er mithin auch nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden sei. Das AG hat die Bestellung des Kollegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgen solle, überdies dem Angeschuldigten die Anklageschrift noch nicht zugestellt worden und somit ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht zu bestellen sei. Inzwischen ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg.
Das LG Dessau-Roßlau meint im LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 27.08.2020 – 3 Qs 121/20:
„Die gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist begründet.
Dem Angeschuldigten ist Rechtsanwalt pp. gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO beizuordnen, die Voraussetzungen liegen vor.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge vor, da der Angeschuldigte bereits mit Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15.11.2018, rechtskräftig seit dem 14.05.2019, in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, welche bei einer weiteren Verurteilung im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, weil die angeklagte Tat vor der Verurteilung liegt.
Der Tatvorwurf wurde dem Angeschuldigten am 19.06.2019 in Form des schriftlichen Anhörungsbogens eröffnet.
Zwar hatte sich Rechtsanwalt pp. bereits am 03.07.2019 als Wahlverteidiger des Angeschuldigten angezeigt, mit Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger vorn 27.09.2019 hat er aber in Aussicht gestellt, das Wahlmandat im Falle der Beiordnung niederzulegen, was dem Fall gleichsteht, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 2020, § 141 Rn. 4).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beabsichtigt hat, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt wird, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.
Es kommt damit auch nicht darauf an, dass der Angeschuldigte vor Einstellung des Verfahrens nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.“