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Ablehnung (beim BGH) – zeitlich beschränkt

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Der 1. Strafsenat des BGH hat jetzt im BGH, Beschl. v. 02.05.2012 – 1 StR 152/11 (noch einmal) darauf hingewiesen, dass für die Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit bei der Entscheidung im Beschlussweg (§ 349 Abs. 2 StPO), die heute die Regel ist, die zeitliche Schranke des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt. Ablehnung also nur so lange, wie die Entscheidung nicht ergangen ist. Und das kann man auch nicht damit umgehen, dass das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) verbunden wird, wenn eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt:

„1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 4 StR 657/09). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.), deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist.“

Gilt natürlich nicht nur beim BGH, sondern auch in allen anderen vergleichbaren Fällen.

 

„Gut Ding will Weile haben“ oder „Eile mit Weile“ – so schliddert man in die Ablehnung

Nicht aus dem Strafverfahren, sondern mal aus einem Zivilverfahren stammt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2012 – 1 W 5/12-, der eine Ablehnungsfrage behandelt. Es geht um die mehrfach zögerliche Behandlung von Anträgen udn Stellungnahmen der Parteien durch einen Richter. Dieser hatte mehrmals Zeitspannen von bis drei Monaten und mehr verstreichen lassen, bevor er auf sachliche Eingaben einer Partei reagiert hat, wohl nach dem Satz „Gut Ding will Weile haben. Die Partei hatte damit die Besorgnis der Befangenheit begründet. Und sie hat beim OLG Brandenburg Recht bekommen. Aus den Gründen:

Die Verfahrensdauer des seit dem 05.04.2005 rechtshängigen Prozesses ist ein nachvollziehbarer Anlass für die Besorgnis des in eigener Sache auftretenden Klägers. Dazu gehört die Leitung des Verfahrens zwischen der Übersendung des Gutachtens am 27.04.2006 an die Parteien und dem Beweisbeschluss vom 18.12.2006. Die Parteien hatten zuvor bis 12.09.2006 Stellung genommen, erst am 18.12.2006 erging jedoch ein weiterer Beweisbeschluss. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind zwar nicht 8 Monate ohne eine Tätigkeitwerden des Richters bis zum Erlass eines weiteren Beweisbeschlusses vergangen, da der Richter den Parteien das rechtliche Gehör zu den Ausführungen des Sachverständigen ordnungsgemäß eingeräumt hat, sondern 3 Monate. Dies mag zunächst seine Ursache in dem Umfang und auch der Schwierigkeit der Sache gehabt haben. In der Folgezeit setzte sich diese Vorgehensweise jedoch fort. Der Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2008 führte nach den im Laufe des Dezember 2008 eingegangenen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zu einem Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen am 08.04.2009, mithin ebenfalls nach 3 Monaten. Zur Gegenvorstellung des Klägers vom 01.10.2009 gegen den Beweisbeschluss vom 14.09.2009 haben die Parteien bis 19.10.2009 Stellung genommen. Am 11.12.2009 erfolgte ein telefonischer Hinweis des Richters zu beabsichtigten weiteren Vorgehensweise an den Kläger, mithin nach annähernd 2 Monaten.“

Wenn man weiter: Auch der weitere Zeitablauf passt dem OLG nicht:

„Insoweit sind die weiteren Umstände der Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der Ansicht des Klägers zwar zu kritisieren, begründen jedoch nicht das Vorliegen von Ablehnungsgründen.“

Immerhin ist inzwischen aber terminiert :-).

Anfängerfehler IV – von der Wahrunterstellung zur Bedeutungslosigkeit

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Das Umgehen mit Beweisanträgen macht den Tatgerichten immer wieder Schwierigkeiten. Das zeigt sich auch in dem dem BGH, Beschl. v.27.03.2012 – 3 StR 31/12 – zugrunde liegenden Verfahren beim Oldenburg. Da hatte die Verteidigung drei Beweisanträge gestellt, die das LG mit einer sog. Wahrunterstellung zurückgewiesen hatte. Im Urteil hat die Strafkammer dann aber ausgeführt, sie halte die Beweisbehauptungen nach Urteilsberatung nunmehr für „unerheblich“. Aus den diesbezüglichen Darlegungen im Urteil ergab sich dann, dass das LG die Beweistatsachen als aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung gewertet hat.

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH führt – zur insoweit ständigen Rechtsprechung – aus:

„a) Nach ständiger Rechtsprechung ist das Tatgericht zwar nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdigung einzustellen; es ist daher nicht gehindert, eine zunächst als wahr unterstellte Behauptung im Urteil als aus tat-sächlichen Gründen bedeutungslos zu behandeln (BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 – 5 StR 746/78, NStZ 1981, 96; vom 2. November 1982 – 5 StR 308/82, NStZ 1983, 357; vom 24. Januar 2006 – 5 StR 410/05, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; Beschlüsse vom 23. Juli 2008 – 5 StR 285/08, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung; vom 24. Februar  9 – 5 StR 605/08, NStZ-RR 2009, 179). Danach soll auch eine Verpflichtung, die Verfahrensbeteiligten vor der Urteilsverkündung auf die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen, grundsätzlich nicht bestehen (aA mit beachtlichen Gründen etwa KK-Fischer, 6. Aufl., § 244 Rn. 187; LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 310 jeweils mwN). Auf einen dahingehenden Hin-weis darf jedoch bereits nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn es naheliegt, dass der Angeklagte wegen der Wahrunterstellung davon absieht, Beweisanträge zu einem Thema zu stellen, das mit der als wahr unterstellten Tatsache im Zusammenhang steht und das – im Gegensatz zu dieser Tatsache – für die Entscheidung möglicherweise von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1982 – 2 StR 798/81, BGHSt 30, 383, 385).

b) Ein derartiger Fall liegt hier vor. Der die Beweisanträge im Wege der Wahrunterstellung zurückweisende Beschluss enthält – für sich rechtsfehlerfrei (LR/Becker aaO Rn. 305 mwN) – keine nähere Begründung. Hätte die Strafkammer die gestellten Beweisanträge in der Hauptverhandlung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der vorgebrachten Beweistatsachen zurückgewiesen, hätte sie dagegen deren Bedeutung für die Entscheidung in freier Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen gehabt und diese Würdigung im Ablehnungsbeschluss im Einzelnen darlegen müssen (LR/Becker aaO Rn. 225 mwN). Da sie die Änderung ihrer Beurteilung in der Hauptverhandlung nicht offengelegt hat, hat sie entsprechende Ausführungen erst in den schriftlichen Urteilsgründen nachgeschoben. Die Revision legt plausibel dar, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Beweislage und der in Betracht kommenden weiteren Beweisaufnahme bei Kenntnis der in den Urteilsgründen für die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen angeführten Gründe weitere Verteidigungsmöglichkeiten ergeben hätten. Diese Möglichkeiten – insbesondere, auf zusätzliche, hier nicht fernliegende Beweiserhebungen anzutragen – war  der Verteidigung aufgrund des Verfahrensablaufes genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben auch aus dem weiteren Geschehen in der Hauptverhandlung nicht schließen können, dass sich die Ansicht der Strafkammer geändert hatte; denn eine weitere Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden und das Tat-gericht ist ausweislich der Urteilsbegründung erst in der Urteilsberatung zu sei-ner neuen Auffassung gelangt. Unter diesen Umständen war eine effektive, die berechtigten Interessen des Angeklagten wahrende Verteidigung nicht möglich.“

In meinen Augen auch ein (Anfänger)fehler, der einer Strafkammer nicht passieren dürfte.

 

Anfängerfehler II – nicht ganz so krass, aber auch falsch

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Nicht ganz so krass wie in BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 (vgl. vorhin hier) ist der Fehler, den das LG Stralsund – ebenfalls in einem Missbrauchsverfahren – gemacht hat und der der Aufhebung durch den BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 3 StR 47/12 zugrunde liegt.

Fehler und Begründung ergeben sich aus der BGH-Begründung wie folgt:

a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass die Geschädigte D. in der Tatnacht nicht wie von ihr behauptet in sein Zimmer habe gelangen können, die Tatörtlichkeit in Augenschein zu nehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweistatsache beeinflusse selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse darauf zulasse, ob der Angeklagte die Geschädigte sexuell missbraucht habe.
b) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Geht es wie hier um die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, bedarf es der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. Die Anforderungen an die Begründung entsprechen grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85 mwN).

Dem genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Er teilt weder mit, dass das Landgericht den von ihm als möglich bezeichneten Schluss nicht ziehen wolle, noch begründet er diese Entscheidung mit konkreten Erwägungen. Die Bedeutungslosigkeit lag nicht auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12), so dass eine fallbezogene Begründung auch nicht unter diesem Aspekt entbehrlich war.

Auch hier: Ständige Rechtsprechung, die eine Strafkammer kennen sollte.

Ablehnung IV: „Du hast einen Wahlverteidiger?“ – „Interessiert mich nicht“

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Meine kleine Serie zur Ablehnung hat einen Kollegen an den von ihm „erstrittenen“ AG Kamenz, Beschl. v. 22.06.2012 – 4 VRJs 2/09 – erinnert. Der Beschluss ist zwar nicht im Erkenntnisverfahren ergangen, sondern im Vollstreckungsverfahren, die zugrunde liegende Fallgestaltung trifft man aber sicherlich häufiger an.

Wenn man sich den Sachverhalt ansieht, kann man schon feststellen, dass es den Amtsrichter offenbar gar nicht interessiert hat, dass sich für den Untergebrachten ein Wahlanwalt gemeldet hatte. Daher ist es m.E. nur berechtigt, wenn der Kollege auf das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten hin ausführt:

„Gemäß § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, also wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

 Ein solcher ist vorliegend gegeben, indem durch die – unzu­treffende – Mitteilung des Richters an die Klinik, Rechts­anwalt pp. sei derzeit nicht Verteidiger des Unterge­brachten, eine ordnungsgemäße Vertretung des Untergebrachten nicht mehr gewährleistet war. …

… Sofern der erkennende Richter hier noch Zweifel gehegt hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Untergebrachten und vornehmlich auch Rechtsanwalt pp. hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls um Vorlage einer Vollmacht oder anwaltliche Versicherung der Vertretungsmacht nachzusuchen, zumal nach dem der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Z. beim Untergebrachten eine „patholo­gisch niedrige Intelligenz“ festzustellen ist.

 Das ist jedoch nicht geschehen; sondern es erfolgte die ausdrückliche Mitteilung an die Klinik, dass Rechtsanwalt pp. derzeit nicht Verteidiger sei.

 Das völlige Ignorieren des Wahlverteidigers berührt die Belange des Untergebrachten erheblich, denn es nimmt ihm hiermit praktisch seine Möglichkeit auf rechtliches Gehör. Diese Vorgehensweise gab bzw. gibt dem Untergebrachten damit hinlänglichen Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit des Richters ihm gegenüber.“