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Ersatzeinreichung bei einer (behaupteten) beA-Störung, oder: Nur Ver­weis auf Rou­ter­aus­fall genügt BGH nicht

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Im Kessel-Buntes“ habe ich dann heute zwei Entscheidungen des BGH. Zunächst hier etwas zur Glaubhaftmachnung bei der „beA-Ersatzeinreichung“ und dann heute Nachmittag etwas zum Vereinsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 02. 12. 2025 – VIII ZB 17/25. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung am letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist nicht elektronisch über das beA, sondern per Fax beim LG eingereicht. Einen Tag später versandte er denselben Schriftsatz dann erfolgreich über sein beA. Wiederum einen Tag später beantragte er wegen der Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus: Er habe am Tag des Fristablaufs in seiner Kanzlei „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

Das LG hat keine Wiedereinsetzung gewährt und die Berufung verworfen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte dann keinen Erfolg. Ich verweise wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung des BGH auf den verlinkten Volltext. Die Auffassung des BGH ist m.E. in folgendem (Leit)Satz ganz gut zusammengefasst:

Ein Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz wegen einer Internetstörung nicht per beA einreicht, muss den technischen Defekt schlüssig und rechtzeitig glaubhaft machen. Der bloße Hinweis auf einen Router-Ausfall genügt nicht.

Alles in allem bleibt es bei der strengen Linie des BGH zur Auslegung/Anwendung des § 130d Satz 2 ZPO.

Zulassung eines Beistands in „Niqab-Verfahren“, oder: Besondere Sachkunde für „Verhüllungsverbot“?

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Author Manuelfb55

Als zweite Entscheidung kommt dann hier der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.2025 – 13 S 1456/24 – zur Zulassung eines Beistands in Verfahren um die Anwendung des Verhüllungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO – Stichwort: Niqab.

Der VGH hat den Antrag auf Bestellung/Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO abgelehnt:

„Der Senat lehnt den Antrag auf Zulassung des Herrn pp. pp. als Beistand der Klägerin nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO (zu diesem Antragsbegehren vgl. die Klarstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025) ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Neben den in § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Personen kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Mit § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2023 – 6 A 10608/23 – juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 19; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2009 – 4 K 1219/07 – juris Rn. 3; Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rn. 113). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Beistands aus, dass die pp. pp. pp. pp.., deren Präsident pp. pp. sei, ein Verband sei, der sich insbesondere für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze; die pp. pp. pp. unterstütze im vorliegenden Fall auch die Klägerin und habe sie im bisherigen Verfahren unterstützend begleitet. Dies sagt schon nichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von pp. pp. als Beistand objektiv der Sache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven Bedürfnis der Klägerin entsprechen könnte. So wird auch im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025 nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis abgestellt, sondern ausgeführt, dass pp. pp. als Beistand nach § 67 Abs. 7 VwGO auftreten möchte. Die Klägerin hat insoweit auch nicht mitgeteilt, welche besondere Sachkunde pp. pp. bezüglich des Streitstoffs haben soll (dazu vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 a. a. O. Rn. 19; Siegel a. a. O. Rn. 113). Sie hat auch sonst keine Gründe benannt, weshalb pp. pp. sie bei einem sachdienlichen Vortrag konkret unterstützen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten ist (hierzu vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 67 Rn. 52).

Für eine Sachdienlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit pp. pp. als pp. pp. pp. pp. pp. besondere Sachkunde zu Fragen des islamischen Glaubens besitzen mag, ist nicht erkennbar, inwieweit es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommen könnte. Eine solche Sachkunde wäre allenfalls zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Tragen eines Niqabs eine dem Schutzbereich des Artikels 4 Abs.?1 GG unterfallende und der Glaubenspraxis des Islams zuzurechnende Religionsausübung ist. Diese Annahme wird jedoch weder vom Beklagten noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen (vgl. etwa VGH Hessen, Urteil vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG – juris Rn. 9?f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn.?87?ff.). Ob das Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verschleierung zu tragen, im konkreten Fall der Klägerin ein Eingriff in die durch Artikel 4 Abs.?1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ist, hängt maßgeblich von ihrem subjektiven Bedürfnis und Religionsverständnis und insoweit gerade von ihren eigenen Schilderungen ab (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – juris Rn. 59, vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 50, 72 f. und vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 – juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 37 jew. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 30/16 – juris Rn. 30).“

(Wieder)Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis, oder: Täuschung bei der Gutachtenerstellung

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute zwei Entscheidungen aus dem verwaltungsrechtlichen Bereich.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.10.2025 – 7 L 1592/25. Es handelt sich noch einmal um einen Täuschungsfall. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde erstrebt wird. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

In dem Verfahren geht es um die Entziehung einer dem Antragsteller am 28.11.2024 neu erteilten Fahrerlaubnis. Dem Antragsteller hatte wegen einer Drogenfahrt am 24.06.2021 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und hatte seinen Führerschein abgegeben.

Nachdem ein im Dezember 2022 gestellter Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis keinen Erfolg hatte, weil der Antragsteller kein positives Fahrereinungsgutachten vorlegte, hat er am 04.03.2024 erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM beantragt.  Der Antragsteller legte in dem Verfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, in dem die Gutachtenfrage dahin beantwortet wurde, dass der Antragsteller trotz der Hinweise auf (frühere) Drogeneinnahme/Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es liege eine stabile Abstinenz vor. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiere. Grundlage diese Fahreignungsgutachtens war unter anderem, dass der Antragsteller mehrere negative Abstinenznachweise zu unterschiedlichen Drogen und auch Alkohol beigebracht hatte. Nach Vorlage des positiven Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller fragte der Antragsgegner bei der Begutachtungsstelle – ausdrücklich um eine Fälschung auszuschließen – nach, ob das erstellte Gutachten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, was diese bestätigte. Am 28.11.2024 wurde dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein ausgehändigt.

Die Entziehung der neu erteilten Fahrerlaubnis bestätigt dann (aber) das VG wie folgt:

„Dem Antragsteller ist aber mit dem von ihm Ende September 2024 dem Antragsgegner vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachten der W. aus E. kein Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung gelungen. Zwar kam die Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten aus damaliger Sicht zu einer positiven Beantwortung der Begutachtungsfrage. Jedoch hat die Begutachtungsstelle der Behörde am 16. Dezember 2024 nachträglich zur Beantwortung der Begutachtungsfrage mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde wörtlich „so nicht bestätigt werden konnten. Da sich das Gutachtenergebnis nicht unwesentlich auf diese Befunde stützt, kann eine seinerzeit positive Prognose nicht aufrechterhalten werden.“ Mit dieser Angabe gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde hat die Gutachtenstelle hinreichend deutlich gemacht, dass sie an dem Inhalt des von ihr gefertigten und verantworteten Gutachtens nicht festhalten will. Hierzu fügt sich im Übrigen, dass das Polizeipräsidium E. den Antragsgegner in einem anderen, der beschließenden Kammer bekannten Entziehungsverfahren (vgl. dazu den Beschluss vom 4. September 2025 im Verfahren – 7 L 753/25 -, n.v.) nach dem dort überreichten Verwaltungsvorgang mit Email vom 9. April 2025 darüber informierte hatte, dass im Zusammenhang mit Manipulationen die Begutachtungsstelle W. mitgeteilt habe, dass ein anderer Fahrerlaubnisneubewerber gefälschte Abstinenzbelege vorgelegt habe (Seite 8 des Beschlussabdrucks).

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.

Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 – 7 L 753 -, Seite 8 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 6 L 1239/25 -, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juli 2013 – 3 L 437/ 13.NW -, juris Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012 – 4 K 1363/12 -, juris Rn. 5 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, Rn. 24c (a.E.) zu § 11 FeV.

Damit liegt hier letztlich kein für den Antragsteller günstiger Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor. Er befindet sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gilt deshalb weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn die Fahreignungszweifel wegen des zuvor erwiesenen Konsums von illegalem Amphetamin sind nicht ausgeräumt.

Eine Fahrerlaubnisbehörde darf sich wegen der amtlichen Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach § 66 FeV sowohl auf die ihr vorgelegten Gutachten als auch eine Mitteilung über das Zurückziehen eines solchen verlassen. Das gilt auch für die später angerufenen Verwaltungsgerichte. Eine anerkannte Begutachtungsstelle erfüllt als mit besonderem Sachverstand versehene Einrichtung bei ihrer Tätigkeit nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt allein den Betroffenen im Rahmen des von ihm privatrechtlich erteilten Auftrags (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde.

Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 StR 470/08 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 11 CS 18. 2400 -, juris Rn. 19; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, Stand: 2 Juni 2025, Rn. 171 f. zu § 11 FeV.

Insoweit ist es Sache des Antragstellers als Auftraggeber des Gutachtens, der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle W. gegenüber plausibel zu machen, dass seine Abstinenznachweise für das Gutachten gleichwohl verwertbar waren bzw. sind. Es liegt an ihm, die vertragliche Nebenpflicht der Begutachtungsstelle durchzusetzen, das Gutachten beim Antragsgegner (erneut) als „gültig“ zu melden. Solange das nicht geschieht, ist jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nicht valider Abstinenznachweise auszugehen. Es kann auch offenbleiben, ob überhaupt und ggf. wie der Antragsteller an der Vorlage gefälschter Abstinenzbelege in vorwerfbarer Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt haben könnte. Auf ein Verschulden kommt es nämlich im Gefahrenabwehrrecht gerade nicht an.

Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 – 7 L 753 -, Seite 9 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 6 L 1239/25 -, juris Rn. 26 ff.

Die Einwände des Antragstellers, er sei im Begutachtungsverfahren abstinent gewesen und sei es auch weiterhin, und die Neueinschätzung der Begutachtungsstelle vom 16. Dezember 2024 sei nicht nachvollziehbar, zumal diese unter dem 26. September 2024 dem Antragsgegner ihr positives Begutachtungsergebnis selbst bestätigt habe, greifen nicht durch. Die Begutachtungsstelle W. selbst hat offenbar aus Anlass von strafrechtlichen Ermittlungen wegen unstimmiger Abstinenznachweise ihr positives Gutachten zurückgezogen. Dies erschüttert die zuvor geäußerte gutachterliche Stellungnahme ganz erheblich. Insoweit ist der Antragsteller – und nicht die Fahrerlaubnisbehörde oder das angerufene Gericht – gehalten, sich wegen der von der Begutachtungsstelle in Zweifel gezogenen Abstinenznachweise und der für ihn nicht nachvollziehbaren nachträglich anderen Bewertung der vorgelegten Abstinenznachweise zu erkundigen. Dies gilt in einem Eilverfahren, in welchem in aller Regel keine weitere Beweiserhebung stattfindet. Der Begutachtungsstelle lagen offenbar in mehreren Fällen Erkenntnisse über Fälschungen von Abstinenznachweisen vor. Damit war sie gehalten, ein nicht mehr tragfähiges Fahreignungsgutachten der Behörde zu melden. Dies folgt aus der ihr rechtlich zugewiesenen Rolle als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Denn das Ergebnis einer Begutachtung hat im Rahmen der Aufklärung von Fahreignungszweifeln im Verhältnis des Betroffenen zur Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle, einer Behörde gegenüber die ihr bekannt gewordenen gewichtigen Zweifel an der Tatsachenbasis ihrer Begutachtung stichhaltig zu belegen oder gar nachzuweisen. Die Stelle steht in keiner vertraglichen Beziehung zur Fahrerlaubnisbehörde, sondern allein gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber, der ihr den privatrechtlichen Gutachtenauftrag – mit einer amtlich geleiteten Fragestellung – erteilt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Behörde, die ihr von der Begutachtungsstelle gemeldete Korrektur der seinerzeit abgegebenen positiven Prognose weitergehend aufzuklären oder gar eine mögliche Fälschung von Abstinenznachweisen dem Betroffenen gegenüber im Einzelnen nachzuweisen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen anderweitigen Abstinenznachweis nicht erbracht.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger Konsum von Kokain reicht

Am heutigen Nikolaustag gibt es dann – nein, keine Entscheidungen zum Nikolaus – sondern aus dem Verwaltungsrecht, und zwar u.a. mal wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Und mit der Thematik beginne ich und stelle den OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln – hier: kokain – vor.

Nach dem Sachverhalt wurden bei dem  Antragsteller am 02.11.2024 bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle von den eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen festgestellt. Der daraufhin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsumiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „sicher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis verhängte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.

Mit Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Der Antragsteller sei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid  Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG abgelehnt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, habe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentration von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Metabolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entsprechende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Hier kommen dann nur – weil wir die Thematik ja schon häufiger hatten  – die Leitsätze der Entscheidung des OVG, wegen des Restes bitte Selbstleseverfahren:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene un dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Nicht maßgeblich ist ferner, wenn welcher Höhe eine Wirkstoffkonzentration festgestellt worden ist.

2. Für die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch nicht darauf an, ob sich aus dem toxikologischen Gutachten Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, da die Vorschrift keine Abhängigkeit voraussetzt.

3. Es ist Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch substantiiertes Vorbringen besonderer Umstände zu entkräften. Die Behauptung der Einmaligkeit des Drogenkonsums genügt hierfür nicht.

 

Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und dann stelle ich mal wieder zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor.

Den Opener macht der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2025 – 16 B 449/25, und zwar: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

Dazu führt das OVG aus:

„Die mit Bescheid vom 11. März 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl.  BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des unter dem 25. September 2024 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 – 16 E 330/24 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 19. Januar 2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

Die Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 wahrt zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

…….“