Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Einziehung I: Die Einziehungsgegenstände sind konkret anzugeben, oder: Etwas mehr Sorgfalt….

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Den Wochenauftakt mache ich in dieser Woche mit dem BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – 4 StR 56/18. Man sieht schon am Aktenzeichen: Er ist älter. Ich weise auf ihn auch nur deshalb jetzt noch hin, weil man sich beim Lesen fragt, ob solche LG-Entscheidungen, wie das zugrunde liegende Urteil, eigentlich sein müssen. Mit etwas mehr Sorgfalt könnte man sie vermeiden.

Das LG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt und die Einziehung der bei ihm „sichergestellten fünf Handys“ sowie eines „Tablet-PC“ angeordnet. Dagegen die Revision, die hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg hat:

„Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehungsanordnung gestützt – der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschriften genannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts zu tragen – und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beachtet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 – 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302).

Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehungsentscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts, es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus den „ihm zur Last gelegten Wohnungseinbruchdiebstählen“ (UA S. 21), nicht erschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu diesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.2

Man merkt der Beschluss-Begründung des BGH m.E. deutlich an: Der BGH war „not amused“.

OWi III: Die Einlassung des Betroffenen gehört ins Urteil, oder: Sonst lückenhaft

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Und die dritte Entscheidung des heutigen Tages befasst sich ebenfalls mit den Urteilsgründe. Auch sie bringt nichts Neues, sondern zeigt einen Fehler auf, der ebenfalls häufig gemacht wird. es wird nämlich im OWi-Urteil die Einlassung des Betroffenen nicht mitgeteilt. das beanstandet das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.01.2019 – Ss BS 107/2018 (76/18) -, über den der Kollege Gratz ja schon vor einiger Zeit berichtet hat:

1. Zwar sind an die Gründe eines tatrichterlichen Bußgeldurteils keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl gilt für sie gemäß § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 5. November 2015 – Ss (BS) 76/2015 (44/15 OWi) -, Zfsch 2016, 352 ff. und juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.09.2016 – 2 (7) SsBs 507/16, juris Rn. 8; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 42; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Das gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Lücken, Unklarheiten, Widersprüche sowie auf Verstöße gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107). Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss daher im Regelfall erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob und warum der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 71 Rn. 43; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m. w. N.). Das Fehlen einer zumindest gestrafften Darstellung der Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen sowie gegebenenfalls einer Beweiswürdigung, die sich mit den tragenden Beweismitteln und deren Ergebnissen auseinandersetzt, begründet auch im Bußgeldverfahren in aller Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; KK-OWiG/Senge, a. a. O., § 71 Rn. 107 m.w. N.).

2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils – wie die Verteidigerin in ihrer Gegenerklärung vom 10. Januar 2019 zutreffend ausgeführt hat – nicht. Aus der – überflüssigen formelhaften (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rn. 12a) – Aufzählung der verwendeten Beweismittel eingangs der Gründe des angefochtenen Urteils lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Betroffene eingelassen hat (“ … auf Grund der Einlassung seitens d. Betroffenen“). Nicht mitgeteilt wird jedoch der Inhalt dieser Einlassung. Im weiteren Verlauf der – Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Wertungen vermischenden – Urteilsgründe heißt es lediglich, dass seitens des Betroffenen keine konkreten Messfehler oder Unregelmäßigkeiten vorgebracht worden seien, sondern sich der Vortrag auf – nicht näher ausgeführte – „entscheidungsunerhebliche abstrakte Einwände gegen die Messung in Form der ,gutachterlichen Sachstandsbewertung‘ der VUT vom 22.05.2018“ beschränkt habe. Abgesehen davon, dass die Einwände des Betroffenen gegen die Messung zumindest in gestraffter Form hätten dargestellt werden müssen, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils jegliche Ausführungen dazu vermissen, wie sich der Betroffene im Übrigen zum Tatvorwurf eingelassen hat. Insbesondere hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausdrücklich auf einen Vergleich der Gesichtsmerkmale des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem sich in der Akte befindenden Messbild gestützt, ohne mitzuteilen, ob und wie sich der Betroffene insoweit eingelassen hat. Dementsprechend fehlt auch jedwede Auseinandersetzung mit einer (möglichen) Einlassung des Betroffenen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bezüglich des ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsverstoßes substantiiert verteidigt hat und der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rn. 9).“

OWi II: Die Identifizierung des Motorradfahrers aufgrund eines SV-Gutachtens, oder: Lückenhafte Beweiswürdigung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 27.1.2018 – 4 RBs 391/18 -, der sich zu den Anforderungen an die Urteilsgründe verhält, wenn das AG den Betroffenen aufgrund eines anthropologischen Sachverständigengutachtens als Fahrer identifiziert. Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung des AG. Das, was es ausführt ist nichts Neues, aber: Es wird immer wieder falsch gemacht.

Das angefochtene Urteil weist durchgreifende, auf die Sachrüge hin beachtliche, Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf.

Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist oder mit Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2017 – III-4 RVs 64/17 –, Rn. 15, juris m.w.N.).

„Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist hinsichtlich der Täteridentifizierung lückenhaft.

Das Amtsgericht stützt seine Überzeugungsbildung in einer Zusammenschau im Wesentlichen darauf, dass die sichergestellte Motorradbekleidung nebst Helm mit der vom Täter auf dem Messfoto getragenen Bekleidung übereinstimme, wobei es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Kleidung verliehen worden sein oder von einer anderen Person getragen worden sein könnte, und dass ein anthropologisches Gutachten der Sachverständigen ergeben habe, dass eine Identität des Betroffenen mit dem Täter „maximal möglich“ sei. Ferner stimme der Betroffene von der Statur und Größe her deutlich mit dem Fahrer auf dem Messfoto überein.

Soweit es um die Bekleidung und den Helm als Identifizierungsmerkmale geht, führt noch nicht zur Lückenhaftigkeit und Aufhebung, dass zunächst unklar bleibt, bei wem die Bekleidung sichergestellt wurde und was sie mit dem Betroffenen zu tun hat. Auf S. 4 UA (bzgl. des Helms) bzw. auf S. 5 UA (bzgl. der Bekleidung) wird mitgeteilt, dass diese bei dem Betroffenen sichergestellt wurde und dass es weitere Fotos von ihm gibt, die ihn mit dieser Bekleidung zeigen. Auch liegt auf S. 5 UA ein noch hinreichender Verweis i.S.v. §§ 71 OWiG; 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Messfoto Bl. 44 d. A. vor. Dieses ist auch von guter Qualität.

Die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich aber aus Folgendem: Nach den Urteilsgründen (UA S. 3) ist die bei dem Betroffenen sichergestellte Motorradkleidung aus schwarzem Leder gefertigt. Bei dem Messfoto, welches der Senat bei seiner Beurteilung aufgrund der Verweisung zu Grunde legen kann, handelt es sich um eine Aufnahme in schwarz-weiß. Dort erscheint die Hose des Fahrers zwar schwarz, der obere Teil der Bekleidung aber deutlich heller (heller Grauton). Insoweit erschließt sich für das Rechtsbeschwerdegericht nicht, wie das Amtsgericht zu der Überzeugung kommt, dass die sichergestellte Motorradbekleidung mit der auf dem Foto übereinstimmt. Ein solcher Schluss erscheint zwar nicht ausgeschlossen, etwa aufgrund unterschiedlichen Reflektionsverhaltens, unterschiedlichem Material etc. Er hätte aber der Darlegung bedurft.  Ähnliches gilt für die auf der sichergestellten Motorradbekleidung erkennbaren Schriftzüge „E“ auf Brust und an den Unterarmen. Das Amtsgericht führt dazu zwar aus, dass diese Schriftzüge nicht zwangsläufig erkennbar sein müssten, weil die Reflektion von weißem Leder (Schriftzüge) deutlich geringer ausfalle als von weißem Kunststoff (die stark reflektierenden Teile an Helm und Motorrad), und das Messfoto im Bereich der Schriftzüge eine leichte Aufhellung aufweise. Dabei hat sich das Amtsgericht aber nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass ausweislich des Fotos Bl. 166 d.A., auf das es verwiesen hat, unmittelbar oberhalb des Brustschriftzuges offenbar abgesetzte Taschen mit Reisverschlüssen erkennbar sind und die dünne strichartige Aufhellung im Brustbereich des Fahrers, welche auf dem Messfoto erkennbar ist, auch hiervon stammen kann. Diese Aufhellung erscheint zudem deutlich schmaler als der Schriftzug.

Auch soweit das anthropologische Sachverständigengutachten betroffen ist, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichter-licher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 4 RBs 216/17 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Das Amtsgericht beschränkt sich hier auf die Mitteilung des Ergebnisses der Sachverständigen, dass diese (offenbar wegen des getragenen Helms) nur eine stark eingeschränkte Anzahl auswertbarer Merkmale gefunden habe und in welchen Merkmalen sie eine Übereinstimmung zwischen Messfoto und Betroffenem sie gefunden hat. Insoweit beschränken sich die Urteilsgründe auf eine bloße Wiedergabe der Ausführungen der Sachverständigen ohne eigene (vgl. § 261 StPO) Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Entsprechende Ausführungen hätten sich hier um so mehr aufgedrängt, als die von der Sachverständigen beschriebenen Merkmale auf dem Messfoto Bl. 44 aufgrund der geringen Größe des Fotos und des vom Täter getragenen Helms mit heruntergeklappter Visierscheibe, nicht erkannt werden können. Möglicherweise mögen diese Merkmale auf einer etwaigen Vergrößerung erkennbar seien. Ob die Sachverständige eine solche bei ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat wird aber in den Urteilsgründen – welche die auf die Überprüfung auf die Sachrüge hin allein maßgebliche Überprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht sind – nicht mitgeteilt. Auch wird darin nicht auf eine solche Vergrößerung verwiesen.“

Strafzumessung III: Langer Abstand von 5 Jaharen zwischen Taten und Urteil nicht bedacht, oder: LückenhaftJahren

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Und die dritte Entscheidung ist dann ebenfalls eine vom BGH, und zwar erneut ein Beschluss vom 4. Strafsenat, und zwar der BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – 4 StR 424/18 (vgl. dazu bereits: Nochmals: Der nach Zurückverweisung nicht verlesene Anklagesatz, oder: Kein Hellseher). 

Der BGH bestandet die Strafzumessungserwägungen des LG als lückenhaft:

„Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und dem Urteil ein langer zeitlicher Abstand von rund fünf Jahren liegt. Ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist neben dem strafmildernd wirkenden Gesichtspunkt überdurchschnittlich langer Verfahrensdauer und dem rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ein bestimmender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, NStZ 1999, 181, 182) und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschlüsse vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7; vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08, juris Rn. 7).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Höhe der Einzelstrafen und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.

Die Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung unberührt. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob die Kompensation zu erhöhen ist.“

Strafzumessung II: „das Eindringen erfolgte „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten, oder: Doppelverwertungsverbot

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Die zweite Strafzumessungsentscheidung kommt auch vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 4 StR 501/18. Die Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1. Der Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf und hält deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zwang die Angeklagte ihren zur Tatzeit 12 oder 13 Jahre alten Sohn mit Gewalt dazu, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Außerdem drückte sie einen seiner Finger in ihre Vagina, sodass dieser kurz eindrang. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 entnommen und sowohl bei der Verneinung eines Absehens von der Regelwirkung als auch bei der konkreten Strafbemessung der Angeklagten zur Last gelegt, dass das Eindringen „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten erfolgte (UA 28/29).

b) Damit hat das Landgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dabei sind die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände (hier die des Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aF) grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262 mwN). Danach war es der Strafkammer verwehrt, der Angeklagten nochmals anzulasten, dass sie eine Penetration ihrer Vagina mit dem Glied des Geschädigten erzwungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306).“