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Die dritte Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt aus dem Bußgeldverfahren. Es ist der OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.08.2019 – 2 Ss (OWi) 220/19, den mir der Kollege Egbers aus Lingen überlassen hat. Auch er hat ein „Dauerbrennerthema“ zum Inhalt, nämlich die Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Betroffenen anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.
Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Der Verurteilung hat u.a. auch ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Die Sachverständige hat es (aber nur) als „sehr wahrscheinlich“ angesehen, dass der Betroffene Fahrer gewesen ist. Das reicht dem OLG nicht:
„Die Feststellungen zur Fahreridentität halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass an der Fahrereigenschaft kein Zweifel bestehe. Bei einem Vergleich des bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Lichtbildes mit dem Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung hätten durch das Gericht keinerlei abweichende Merkmale festgestellt werden können. Die vom Gericht beigezogene Sachverständige komme in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Identität zwischen der abgebildeten Person mit dem Betroffenen sehr wahrscheinlich sei. Das Gericht habe das Gutachten nachvollzogen und mache es sich vollinhaltlich zu eigen.
Diese Ausführungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die der Senat im Zusammenhang mit der Identifizierung von Fahrzeugführern aufgestellt hat. Er hat im Beschluss vom 12. Oktober 2011 (2SsBs 241/11) folgendes ausgeführt:
„Ausweislich der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen allein auf das Sachverständigengutachten gestützt hat. Stützt das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen jedoch ausschließlich auf das Gutachten, wird dieses den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1995 (BGHSt 41, 377 ff) und dem folgend der Senat in seinem Beschluss vom 30.09.2008, (DAR 2009, 43 ff.) aufgestellt hat, nicht gerecht:
Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Anlass gesehen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ergibt sich, dass es das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen offensichtlich nur als eingeschränkt geeignet angesehen hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene Fahrer gewesen sei, als „höchstwahrscheinlich“ angesehen. Dies ist zwar ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, jedoch weniger als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Auch wenn der Vergleich des Fotos mit dem Betroffenen für sich allein deshalb nicht den Schluss auf die Fahrereigenschaft zulässt, kann eine Gesamtwürdigung aller Umstände, der sich aus dem Foto ergebenen Anhaltspunkte sowie weiterer Indizien, etwa der Haltereigenschaft, der Fahrtstrecke oder -zeit gleichwohl zur Überführung des Betroffenen ausreichen (vgl. BGH a.a.O.). Der Senat hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass eine seitens eines Sachverständigen festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit eine Verurteilung nicht allein trage, wenn das Foto eine mindere Qualität aufweise. Ein Rückschluss auf den Fahrer erfordere zumindest die zusätzliche Feststellung, dass der Betroffene entweder Halter des PKW sei oder in einer solchen Beziehung zum Halter des PKW stehe, dass ein Zugriff auf den PKW zu der fraglichen Zeit nicht auszuschließen sei“.
Zwar hat das Amtsgericht dargelegt, dass es keinen Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen habe. Andererseits führt das Amtsgericht aus, dass es das Gutachten der Sachverständigen nachvollzogen habe und es sich voll inhaltlich zu eigen mache, wobei die Sachverständige die Identitätswahrscheinlichkeit allerdings mit (nur) „sehr wahrscheinlich“ eingestuft hatte.
Das Amtsgericht hat jedoch keine weiteren Gesichtspunkte aufgeführt, die für eine Fahrereigenschaft des Betroffenen sprechen. Dass jemand „sehr wahrscheinlich“ eine Straftat oder wie hier eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, rechtfertigt eine Verurteilung jedoch nicht.
Der Senat hatte in der Vergangenheit in denjenigen Fällen, in denen zu erwarten war, dass das Amtsgericht die im Beschluss über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erteilten Hinweise zukünftig berücksichtigen werde, von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. An dieser Rechtsprechung sieht er sich jedoch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 – 2 BvR 3071/14, BeckRs 2016, 40852 gehindert. Dort hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass das Oberlandesgericht eine Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres mit der Begründung als unzulässig habe verwerfen dürfen, dass die Entscheidung auf einem Fehler im Einzelfall beruhe, sich das Gericht nicht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe und den Fehler angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht wiederholen werde. Da die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich nur um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, keine andere Grundlage als die Vermutung habe, dass sich das Gericht durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts belehren lassen werden, werde der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einer Weise ausgelegt und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichtemache und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weitgehend leerlaufen lasse.
Der Senat konnte es deshalb nicht allein mit einem Hinweis auf seine entgegenstehende Rechtsprechung bewenden lassen.“
„Sehr wahrscheinlich“ Fahrer ist also zu wenig. Ich denke, dass ist zutreffend 🙂 .