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Urheber Photo: Andreas Praefcke
Heute seit längerem mal wieder drei OWi-Entscheidungen.
Den Start mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2020 – IV-4 RBs 46/20. Das OLG nimmt Stellung zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß und macht dabei m.E. recht deutlich, was es von der amtsgerichtlichen Entscheidung hält, nämlich nicht viel. Allein schon der Hinweis: „Rechtschreibung und Zeichensetzung im nachfolgenden Text entsprechen dem Original“ zeigt das.
Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen bzw. folgende Ausführungen gemacht:
„Am 23.05.2019 fuhr (sic!) der Betroffene in Wuppertal mit seinem PkW (sic!) der Marke pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Kreuzung Parlamentstraße. An der dortigen Fußgängerampel befand sich der Zeuge pp. Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot. Dies stellte der Zeuge POK pp. fest, da er eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte.
Er stellte fest, dass alle anderen Fahrzeuge standen und es bereits so lange rot war, dass er nicht mehr ansatzweise damit rechnete, dass noch jemand in niedriger Geschwindigkeit die Kreuzung überfuhr. Der Zeuge pp. sprach den Betroffenen auf den Verkehrsverstoß an. Vor Ort teilte dieser mit, es wäre gelb gewesen, dies könne sein Beifahrer bekunden. Auf dem Beifahrersitz saß lediglich ein Pitbull. Der Zeuge sprach sodann den Zeugen pp. en. Der Zeuge teilte ihm unmittelbar vor Ort mit, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen. Er habe diese überqueren wollen.“
III.
Der Betroffene hat sich damit eines qualifizierten Rotlichtverstoßes schuldig gemacht. Dass die Ampel rot war, konnte der Zeuge pp. sicher bekunden. Dass es sich um einen Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde handelte, konnte der Zeuge pp. auch insofern bekunden, als dass er zwar nicht unmittelbar im Bereich des Verstoßes Einblick auf die Haltelinie hatte. Er hatte aber einen Blick auf die durchgezogene Haltelinie im vorderen Bereich der haltenden Pkw. Daneben hatte damals der Zeuge pp. bereits vor Ort mitgeteilt, er sei sich sicher, dass die Fußgängerampel im Querverkehr grün zeigte. Soweit er sich daran heute nicht mehr genau erinnert ist dies unschädlich. Er hatte keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung gegenüber dem Beamten pp Zeuge pp konnte ebenfalls sicher erinnern, dass die Ampelanlage keinen Defekt zeigte. Gerichtskundig ist dass innerorts eine Gelbzeit von Sekunden herrscht [sic!). Daher ist erwiesen, dass bei Grünlicht zeigender Lichtzeichenanlage für Fussgänger die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen länger als 1 Sekunden (sic!) rot zeigte.“
Dazu dann das OLG:
II.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung sind unzureichend. Sie tragen schon den Schuldspruch wegen eines – auch nur einfachen – Rotlichtverstoßes nicht.
1. Zwar sind in Bußgeldsachen an die schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen An-forderungen zu stellen (BGHSt 39, 291). Gleichwohl gilt für sie gemäß § 71 OWiG die Vorschrift des § 267 StPO sinngemäß und damit für ihren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren. Auch die Gründe eines Bußgeldurteils müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 Ss 325/15 – ,<juris>, OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2015 – 2 Ss OWi 251/15 -,<juris>; Seitz/Bauer in: Göhler. OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn: 42; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 71 Rn. 106). Unerlässlich ist daher die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit; dies bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine hinreichende Wiedergabe der Örtlichkeit, der Verkehrsregelung und der besonderen Verkehrssituation (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 1989 – 5 Ss (OWi) 298/89 – (0Wi) 126/89 I -,<juris>; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 1 Ss 148/05 -,<juris>; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 42a m.w.N.; Senge, a.a.O.), Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen oder mit allgemeinen Redewendungen umschreiben, reichen nicht aus. Die den Tatsachenfeststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung muss im Regelfall erkennen lassen, wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung als widerlegt ansieht; schweigt der Betroffene oder bestreitet er die Tat, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.; Senge, a.a.O., Rn. 107; Seitz/Bauer, a.a.O., § 71 Rn. 43).
2. Diesen Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht:
a) Die vorstehend wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen füllen bereits den objektiven Tatbestand eines – innerörtlich begangenen – Rotlichtverstoßes nicht aus.
Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 45, 134; 43, 285; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris>: OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris›; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 37 StVO Rn. 41).
b) Dass dies hier der Fall war, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Es fehlt an jeglicher Beschreibung, durch welche konkrete Handlung der Betroffene den Rotlichtverstoß verwirklicht haben soll. Die bloße Mitteilung, dieser habe „die Ampel über Rot“ befahren, gibt keinerlei Aufschluss über das dem Vorwurf zugrunde liegende tatsächliche Geschehen.
Es bleibt vielmehr völlig im Unklaren, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg? Kreuzungs- oder Einmündungsbereich? Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen?) und welchen Verkehrsbereich die Anlage geschützt hat (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr?), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen?).
c) Dass das Amtsgericht die für einen Rotlichtverstoß erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist auch anhand der weiteren Darlegungen zur Beweiswürdigung nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Tatrichterin erschöpfen sich in einer knappen Wiedergabe der Zeugenaussagen, die nicht weiter erhellt, was genau der vernommene Polizeibeamte hinsichtlich des Verstoßes beobachtet hat. Auch hier ist lediglich von einem Überfahren der Kreuzung ohne nähere Angaben zu den konkreten Tatgeschehnissen die Rede. Zudem findet eine echte „Würdigung“ der erhobenen Beweise nicht statt, denn es wird weder dargetan, ob und ggf. wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat noch inwieweit und aus welchen Gründen das Amtsgericht den Bekundungen der Zeugen den Vorzug gegenüber den Angaben des Betroffenen gegeben hat.
d) Schon die aufgezeigten, den Schuldspruch betreffenden Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal (§ 79 Abs. 6 OWiG).“
Und dann gibt es gleich für den zweiten Durchgang noch einiges mit auf den Weg:
1. Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen:
a) Einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht ein Fahrzeugführer, der das Rotlicht „bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens“ missachtet (Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung). Für die Berechnung der insoweit maßgebenden Rotlichtdauer ist grundsätzlich das Überfahren der Haltelinie maßgebend (vgl. BGHSt 45, 134; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 2 ObOWi 483/93 -,<juris> für den Fall einer Fußgängerampel; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 -111-4 RBs 374/10 -,<juris>; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 50 m.w.N.). Daher bedarf es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß in den Urteilsgründen der Feststellung, ob vor der Lichtzeichenanlage eine Haltelinie vorhanden ist und ggf. wie lange das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon andauerte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000 – Ss 51/00 B -,<juris>; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; KG, Beschluss vom 14. März 2014 – 3 Ws (8) 124/14 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) <juris>).
b) An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil, in dem ausgeführt ist: „Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot.“. Auf den Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage kann es aber nur ankommen, wenn keine Haltelinie vorhanden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2000- Ss 51/00 B -,<juris>; m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 111-4 RBs 27/18 -,<juris>).
c) Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 ¬111-4 RBs 27/18 -, vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -, vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 – und vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 729/02 -,<jeweils juris>; OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 – 111-1 RBs 65/12 -,<juris>; König, a.a.O., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.). Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet (für den Fall der zufälligen Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 423/07 -,<juris>: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 3 – 26/11 (RB) -,<juris>; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2002 – 2b Ss (0Wi) 216/02 – (OWi) 68/02 1 -,<juris>; für den Fall der gezielten Überwachung einer Lichtzeichenanlage: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (OWi) 129/99 – (OWi) 65/99 I -,<juris>: VRS 93, 462) und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. März 2012 -111-1 RBs 65/12 -,<juris>; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. November 2015 – Ss (Bs) 76/2015 (44/15 OWi) -,<juris>). Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – Ss 527/03 B <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009 – 3 Ss OWi 55/09 -,<juris>.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 1999 – 2b Ss (0Wi) 129/99 – (OWi) 65/99 1 -, <juris>; König, a. a. 0., § 37 StVO Rn. 45 m.w.N.) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 -,<juris>; OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 14. August 1998 ¬2 Ss (OWi) 215/98 – (OWi) 66/98 11 -,<juris>). Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2004 – 8 Ss-OWi 12/04 – und vom 2. Januar 2001 – Ss 537/00 (13) -, <jeweils juris>).
d) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.
Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 1. November 2011 – 311 SsBs 109/11 -,<juris›; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 Ss OWi 7229/02 -,<juris>).
2. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in der Regel getrennt darzustellen sind.
3. Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass auch in Bußgeldsachen die Tat in der Urteilsformel mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist. Hat ein Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Stellt das Gesetz – wie hier – keine Bezeichnungen bereit, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen. Im Falle des Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens ist die Tat vorzugsweise als fahrlässiger oder vorsätzlicher — Rotlichtverstoß zu bezeichnen, wobei die Angabe der Rotlichtdauer ¬die lediglich für den Schuldumfang und die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung ist – nicht Bestandteil des Schuldspruchs und deshalb nicht im Tenor zu erwähnen ist.
4. Der – in nicht unbedenklicher Weise abstrahierte – Schriftzug der Tatrichterin unter der Urteilsurkunde gibt des Weiteren Anlass zu dem Hinweis, dass die Unterschrift die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende Schriftzüge mit individuellen, charakteristischen Merkmalen aufweisen muss, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 30. August 1988 – 1 StR 377/88 -,<juris>; BGHSt 12, 317). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – V111 ZB 67/09 -,<juris›). Der Verstoß gegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO kann auf die Sachrüge hin den Bestand des Urteils gefährden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. April 2018 — 111-1 RVs 76/18 -,<juris>; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 1 Ss 318/14 -,<juris>: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 1987 – Ss 530/87 -,<juris>; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275 Rn. 28).“
Das nennt man dann wohl „Grundkurs im Urteilschreiben“