Archiv der Kategorie: Beweiswürdigung

StGB II: Die „Bunte Blüte“ vertreibt CBD-Produkte, oder: Dem BGH gefällt die Beweiswürdigung nicht

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt auch aus dem BtM-Bereich. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 16.01.2023 – 5 StR 269/22. Das ist die BGH-Entscheidung zum Vertrieb von CBD-Produkten.

Das LG hatte die Angeklagten, es handelte sich um den Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste Teilhaber der Unternehmergesellschaft (UG) „Bunte Blüte“. Dieses Unternehmen vertrieb Bestandteile von Cannabispflanzen mit einem geringen Gehalt von rauscherzeugendem THC und einem hohen Gehalt des nicht berauschenden Wirkstoffs CBD, also sog. CBD-Produkte in kleinen Portionen zu 2 bzw. 5g über Verkaufsstellen und im Online-Handel.

Im Januar 2019 führte einer der Angeklagten gut 3 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen mit gut 5 Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland ein. Am darauffolgenden Tag wurden im Geschäftssitz des Unternehmens ungefähr 2,4 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen und etwa 1 Kilogramm einer cannabishaltigen Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt rund 5,5 Gramm THC verwahrt. Ferner bestellte einer der Angeklagten in Luxemburg knapp 7,5 Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen, die einen Gehalt von gut 9 Gramm THC aufwiesen. Das Paket wurde jedoch am 19. Februar 2019 in Berlin vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt, sodass es die „Bunte Blüte“ UG nicht erreichte.

Das LG hat die Angeklagten vom Vorwurf der bandenmäßigen Einfuhr und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Begründung: Zwar handelet es sich bei den CBD-Produkten um Betäubungsmittel gehandelt. Den Angeklagten sei aber in subjektiver Hinsicht kein strafrechtliches Fehlverhalten nachzuweisen. Sie hätten weder erkannt noch fahrlässig verkannt, dass die gehandelten CBD-Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten und daher dem BtMG unterfielen.

Der BGH hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Er beanstandet die Beweiswürdigung des LG als rechtsfehlerhaft. Die umfangreichen Ausführungen dazu stelle ich hier nicht ein, sondern Beschränkung mich auf den Versuch einer Zusammenfassung. Der BGh moniert im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Die Strafkammer habe sich schon nicht mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten auseinandergesetzt, sondern sie lediglich wörtlich wiedergegeben und ohne nähere Prüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
  • Das LG habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass die Angeklagten damit geworben haben, die verkauften CBD-Produkte hätten entgegen der „Behauptung einiger selbst ernannter Experten, Polizisten und Richter“ keine Rauschwirkung.
  • Und: Er hat beanstandet, dass die Strafkammer keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und etwaigen Vorstrafen der Angeklagten getroffen hat, obwohl sich aus denen nach seiner Auffassung ggf. Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, dass die Angeklagten die BtM-Eigenschaft der gehandelten CBD-Produkte erkannten oder hätten erkennen können.

Also: Auf ein Neues.

StPO I: DNA-Mischspur mit Hauptkomponenten, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und dann gleich noch ein StPO-Tag.

Heute dann als Opener der BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – 2 StR 193/22, der sich zum Umfang der Urteilsgründe äußert, u.a. wenn der Verurteilung ein DNA-Gutachten zugrunde liegt.

Das LG hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain und Haschisch) in nicht geringer Menge“ verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg:

„1. Nach den Feststellungen verschaffte sich ein Spezialeinsatzkommando der Polizei in den frühen Morgenstunden des 22. Dezember 2020 Zugang zu einer Wohnung in F. , um den gesondert Verfolgten G. aufzufinden. Dabei traf man auf den Angeklagten und vier weitere schlafende Personen, die früheren Mitangeklagten L., Be. , A. und K. Bei der Durchsuchung der Wohnung stellten die Beamten rund 1,8 kg Kokainzubereitung und rund 21 kg Cannabisharz sicher, die sich in drei Daunenjacken und zwei Taschen befanden. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel an verschiedenen Stellen der Wohnung lagerte und die alleinige Sachherrschaft ausübte.

2. Das Urteil ist aufzuheben, weil sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

a) Soweit die Strafkammer die Annahme der alleinigen Täterschaft des Angeklagten auf mehrere „DNA-Mischspuren, bei denen als Verursacher des Hauptspurenanteils der Angeklagte identifiziert wurde“, stützt, wird dies den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung nicht gerecht (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20 Rn. 7 mwN). Danach muss bei einer Mischspur, in der eine Hauptkomponente erkennbar ist, das Ergebnis der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung in numerischer Form mitgeteilt werden, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20 Rn. 2 und 6 StR 211/20 Rn. 4 und 3. November 2020 – 4 StR 408/20 Rn. 4).

b) Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung insoweit als lückenhaft, als das Landgericht nicht näher darlegt, aus welchen Gründen ausgeschlossen ist, dass der gesondert Verfolgte G.   , der „ausweislich des verlesenen, seine Person betreffenden Bundeszentralregisterauszugs mehrfach, unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorbestraft ist“ und zum Durchsuchungszeitpunkt Wohnungsinhaber war, (Mit-)Gewahrsam an den aufgefundenen Betäubungsmittel hatte.

c) Hinsichtlich eines möglichen (Mit-)Gewahrsams der vier anderen in der Wohnung angetroffenen Personen hat die Strafkammer nicht erkennbar berücksichtigt, dass die zwei geöffneten Taschen, in denen sich rund 21 kg Cannabisharz befanden, „für jedermann sichtbar und zugänglich“ neben den von diesen Personen genutzten Matratzen auf dem Boden der Wohnung lagen und „erhebliche Mengen Bargeld an mehreren Stellen in der Wohnung“ gefunden wurden. Mit der sich angesichts dieser Umstände aufdrängenden Frage, zu welchem Zweck sich die vier ehemals Mitangeklagten mit dem Angeklagten in der Wohnung aufgehalten haben, verhält sich die Beweiswürdigung ebenfalls nicht…..“

OWI III: Geschwindigkeitsmessung duch Nachfahren, oder: Wenn das AG Probleme mit Zeugenausssagen hat

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und zum Tagesschluss dann noch etwas zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Das AG Dortmund hatte sich in dem Verfahren mit den Angaben der Polizeibeamtinnen zur Messung etwas schwer getan und daher dann den Betroffenen mit AG Dortmund, Urt. v. 22.11.22 – 729 OWi-265 Js 1807/22-117/22 – frei gesprochen.

Hier die Leitsätze der AG-Entscheidung, die vom AG mitgeteilt worden sind. Ich habe sie um die „*“  „bereinigt“:

  1. Es ist bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit über eine Strecke von 1000 m bei einem Verfolgungsabstand von 100 m auf einer BAB nicht plausibel, dass einerseits die Messstrecke, andererseits der gleichbleibende Abstand der Fahrzeuge und schließlich eine durchgehende Tachometerbeobachtung durch zwei Polizeibeamtinnen ohne jegliche Kommunikation untereinander zuverlässig festgestellt werden kann. Bei einer durchgehenden Tachometerbeobachtung sowohl durch die Beifahrerin als auch die Fahrerin sind eine durchgehende Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen, eine durchgehende Kontrolle des gleichbleibenden Abstandes des Polizeifahrzeuges und schließlich eine gleichzeitige Feststellung der Messstrecke nach menschlichem Ermessen nicht möglich, zumal zur Nachtzeit.
  2. Zur Nachtzeit und ohne Umgebungsbeleuchtung kann ohne weitere Beleuchtungs-quellen, die die Fahrzeugkonturen eines Fahrzeuges aufhellen, anerkanntermaßen nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeugkonturen eines gemessenen 100 m entfernten Fahrzeugs erkennbar sind. Die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern reicht nicht aus, um zuverlässig eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit durchführen zu können.

Verkehrsrecht III: Körperverletzung durch einen Unfall, oder: Gericht ist nicht der „Libero der Anklagebehörde”

Und zum Abschluss des Tages hier dann noch der AG Reutlingen, Beschl. v.  07.10.2022 – 5 Cs 29 Js 20198/22. Das AG hat mit dem Beschluss den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Es sieht die Voraussetzungen für den Nachweis einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) infolge eines Verkehrsunfalls als nicht gegeben an. Der Nachweis sei mit den vorliegenden Beweisn nicht zu führen.

In dem Zusammenhang führt das AG im Hinblick auf eine Pflicht zur Nachermittlungen im Zwischenverfahren aus:

„2. Die bei der Akte befindlichen Lichtbilder lassen nicht ansatzweise auf eine besonders heftige biomechanische Belastung schließen. Im Gegenteil: Der Unfallhergang selbst wird von den unfallaufnehmenden Beamt*innen als „unklar“ beschrieben. Der knappen Unfallaufnahme können kaum irgendwelche Anknüpfungstatsachen entnommen werden, die eine unfallanalytische Beweisaufnahme überhaupt ermöglichten. Die mit dem diagnostizierten Verletzungsbild einhergehenden medizinischen Herausforderungen blieben im Ermittlungsverfahren ebenfalls unbedacht.

a) Es besteht für das Amtsgericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11).

Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde” (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 3; LG Köln — 111 Qs 497/09).

Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 2; OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle StV 2012, 456, 457; LG Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm. NStZ 2003, 568; Meyer-Goßner, § 202 Rn 1; Stuckenberg LR Rn 3; Radtke/Hohmann/Reinhart Rn 1; Eisenberg JZ 2011, 672; Beulke Rn 355). Gleichermaßen unstatthaft sind umfangreiche Beweisaufnahmen wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur Vorabklärung der Belastbarkeit ihrer Angaben; hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehener Vorgriff auf die Hauptverhandlung (Paeffgen SK StPO Rn. 3; Stuckenberg LR Rn. 2).

Das gilt hier umso mehr, als die Einholung zweier Sachverständigengutachtens notwendig wäre (hierzu: Balke: Medizinische Begutachtung in der Verkehrsunfallregulierung, SVR 2019, 246 m.w.N.).

….“

StPO I: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, oder: War das Mädchen „möglicherweise“ 14 Jahre alt?

© rcx – Fotolia.com

Ich stelle heute dann noch einmal StGB-Entscheidungen vor.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 261/22 – zur Frage des Vorsatzes beim sexuellen Missbrauch. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte weitgehend Erfolg:

„1. Nach den Feststellungen vollzog der 36-jährige Angeklagte an der damals 13-jährigen Geschädigten den ungeschützten Oral- und Vaginalverkehr, wobei er es – ungeachtet ihrer Angabe, 15 Jahre alt zu sein – für möglich hielt, dass sie noch keine 14 Jahre alt war. Nach Auffassung des Landgerichts „konnte“ sich der Angeklagte auf die Altersangabe der Geschädigten wegen ihres (kindlichen) Gesamteindrucks nicht verlassen. Als Tätowierer sei ihm bekannt gewesen, dass junge Mädchen sich häufig älter darstellten, als sie sind. Er habe daher, als er den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübte, zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie noch ein Kind war.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern kann keinen Bestand haben. Die Annahme bedingten Vorsatzes des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung, dass er das kindliche Alter der Geschädigten im Tatzeitpunkt billigend in Kauf genommen hat, ist nicht beweiswürdigend unterlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1952 – 4 StR 440/52, NJW 1953, 152 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 Rn. 4).

a) Zwar obliegt die Würdigung der Beweise dem Tatgericht. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741 f. mwN). Ein Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH aaO), oder wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16 Rn. 15 mwN).

b) Solche Rechtsfehler liegen hier in Bezug auf die Feststellungen zum Vorsatz vor.

Den Urteilsgründen lassen sich keine Belege entnehmen, wonach der Angeklagte das kindliche Alter der Geschädigten billigend in Kauf nahm. Auch wenn die Strafkammer sich selbst vom kindlichen Aussehen der Geschädigten zur Tatzeit auf der Grundlage eines Lichtbildes und des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung überzeugt haben mag, besagt dieser Umstand für sich genommen nichts zur Vorstellung des Angeklagten bei Tatausführung. Er hatte die Geschädigte vor der Tat nach ihrem Alter gefragt, woraufhin sie ihm „15“ geantwortet hatte. Dass damit mögliche Zweifel an einem jüngeren Alter der Geschädigten nach Auffassung der Strafkammer nicht auszuräumen waren, weil der Angeklagte sich auf die Altersangabe der Geschädigten nicht habe verlassen können, begründet nicht den Vorwurf eines (bedingten) Vorsatzes, sondern lediglich den der Fahrlässigkeit.

Soweit die Strafkammer zudem darauf abgestellt hat, dem Angeklagten sei „als Tätowierer (…) bekannt (gewesen), dass junge Mädchen sich häufig älter darstellen, als sie sind“, stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, der weder allgemein gültig noch durch eine etwaige dahingehende persönliche Erfahrung des Angeklagten belegt ist.“