Zu den (heutigen) Entscheidungen des EGMR zur Sicherungsverwahrung gibt es auch bereits eine Pm des BMJ. Was „Schnarri“ dazu meint, findet man hier.
Kategoriearchiv: Strafrecht
Der Wurf mit dem Plastikklappstuhl – besonders schwer?
Das KG hat sich in seinem Urt. v. 06.07.2010 – (2) 1 Ss 462/09 mit dem Wurf mit einem Plastikklappstuhl auf objektschützende Polizisten und der Frage befasst, ob das ein unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruches darstellen kann.
Die Frage hat das KG grds. bejaht. Vom Instanzgericht war das abgelehnt worden. Das KG sieht die Ablehnung der Anwendung der Strafzumessungsregel eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs als rechtsfehlerhaft an, wenn die konkrete Tat nicht an den benannten Regelbeispielen gemessen wird, sondern an bisher bekannt gewordenen Beispielsfällen der Rechtsprechung für unbenannte besonders schwere Fälle. Dies gelte umso mehr, wenn die bisherige Rechtsprechung verfassungsrechtliche Korrekturen im Hinblick auf das Analogieverbot erfahren habe. So dürfe der Wurf eines Plastikklappstuhls auf objektschützende Polizisten zwar nicht (wie bisher) als Einsatz einer Waffe gewertet werden, könne sich jedoch als unbenannt schwerer Fall darstellen, wenn weitere, die Gefährlichkeit des Handelns erhöhende Umstände hinzukommen. Das Analogieverbot stehe nicht der grundsätzlichen Möglichkeit entgegen, auf den konkreten Fall bezogen ein Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen in Verwendungsabsicht oder dessen Verwenden als einen unbenannten Fall zu werten.
Auf nach Augsburg – zum Prozess gegen RA Lucas – wer fährt mit?
Morgen beginnt in Augsburg erneut das Verfahren gegen den Kollegen Lucas aus Augsburg, das seinen Ausgang in der Entscheidung des BGH in 1 StR 104/08 genommen hat. Der Kollege ist dort wegen Strafvereitelung angeklagt. Es ist der zweite Anlauf, nachdem die erste Hauptverhandlung ausgesetzt werden musste.
Für diejenigen, die nicht wissen, worum es geht, hier eine Zusammenfassung aus einer Mail der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Prozess gegen RA Stephan Lucas soll nun am 13.o1.2011 vor dem LG Augsburg (3.Strafkammer) beginnen und am 21.01. und 4.02.11 jeweils um 9:oo fortgesetzt werden. Öffentlichkeit – gerade auch von KollegInnen – ist erwünscht.
Ich teile diesen Termin mit, weil sich nach den Veröffentlichungen in der Zeitung und den anschliessenden Diskussionen viele KollegInnen gemeldet haben, die sich über die Anklage empörten und zum Prozess kommen wollten.Dieser war ursprünglich schon für einen Termin vor einem Jahr geplant. Nach einer Schutzschrift der Verteidigung 2009 wurde dann erstmals (!) begonnen, Zeugen zu vernehmen. Weitere Verzögerungen ergaben sich daraus, dass sich immer wieder vorgesehene (Ersatz)-Richter wegen eigener Befangenheit selbst ablehnten, was angesichts der geringen Grösse des Augsburger Landgerichts und der gegebenen persönlichen Nähe der dortigen Richter zu den beiden Richterkollegen als einzigen Belastungszeugen nicht verwundert.
Zur Erinnerung: worum geht es? RA Lucas wird der (vollendeten) Strafvereitelung angeklagt. Sein behauptetes Vergehen besteht darin, dass er 2007 in einer Revisionsschrift vortrug, es habe am Beginn eines BtmG-Prozesses ein Deal-Angebot der Berufsrichter für den Fall eines Geständnisses seines Mandanten gegeben, das er nach Rücksprache mit dem Mandanten abgelehnt habe. Wegen der dann ausgesprochenen Strafhöhe nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr rügte er einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens („Sanktionsschere“). Die Richter bestritten, dass es ein solches Angebot gegeben habe. Der 1.Senat des BGH (Nack-Senat) wies nicht nur die Revision ab, was in solchen Fällen üblich ist, sondern hielt es für richtig, in einem Zusatz darauf hinzuweisen, er sei befremdet darüber „mit unwahrem Vorbringen konfrontiert zu werden“.
Damit unterstellte er ohne eigene Kenntnis , Lucas habe gelogen und die Richter hätten (natürlich) die Wahrheit gesagt und gab das Stichwort für die wenige Tage später erfolgte Aufnahme der Ermittlungen gegen RA Lucas.
Eine Besonderheit des Verfahrens ist, dass die StA sich nicht genierte, RA Lucas genau vor der Strafkammer anzuklagen, vor der er seinerzeit verteidigte, was eine Flut von Ablehnungen und Selbstablehnungen der Richter zur Folge hatte. Das OLG zwang die (Ersatz)-Strafkammer, die ursprünglich wegen der von der Verteidigung gerügten örtlichen Unzuständigkeit nicht in Augsburg verhandeln wollte, nun doch die Verhandlung durchzuführen.
Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für das Verhältnis Richter – Verteidiger. Wenn jeder Verteidiger besorgen muss, wegen Strafvereitelung angeklagt zu werden, wenn er eine Wahrnehmung vorträgt (etwa im Rahmen eines Befangenheitsantrags), dem der betroffene Richter widerspricht, ist Feuer auf dem Dach des deutschen Strafprozesses.“
In der Tat: Das wäre wirklich ein Feuer.
Ich werde hier weiter berichten.
Täter-Opfer-Ausgleich im Urteil?
Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 01.12.2010 – 1 St OLG Ss 251/10 darauf hingewiesen, dass der Tatrichter sich bei Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten mit den Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) auseinandersetzen muss. Habe der Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet, müsse sich der Tatrichter vorrangig vor den allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinandersetzen. Andernfalls könne das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit gestellt hat.
Nochmal: Harry Wörz
Seit heute ist die Revisionsentscheidung des BGH vom 15.12.2010 – 1 StR 245/10 – in Sachen Harry Wörz auf der HP des BGH online. Nachzulesen hier.
