Kategoriearchiv: Strafrecht

Abspielen von Paulchen-Panther-Lied strafbar?

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Das AG München musste sich jetzt in einem Strafverfahren mit der Frage befassen, ob das Abspielen des „Paulchen-Pnather-Liedes“ strafbar ist. Zwei Neonazis hatten während einer Demonstration die im Bekennervideo der Terrorzelle NSU verwendete Melodie der Comicfigur Paulchen Panther abgespielt, sich kurz darauf aber von den Morden der Zwickauer Zelle distanziert. Ihnen war Billigung von Straftaten nach § 140 Abs. 2 StGB vorgeworfen worden.

Von dem Vorwurf hat das AG frei gesprochen (vgl. dazu hier den Bericht bei LTO und in der SZ. „… Die Münchener Richterin verurteilte die Aktion der beiden Neonazis zwar mit scharfen Worten, sprach die Angeklagten aber frei. Es lasse sich kein Straftatbestand nachweisen, so das GerichtDas Paulchen-Panther-Lied abzuspielen bedeute nicht gleichzeitig, die NSU-Morde zu billigen. Ob es anders geurteilt hätte, wenn die Beschuldigten sich nicht oder nicht schon unmittelbar nach dem Abspielen eines Teils des Liedes von den NSU-Morden distanziert hätten, ließ das Münchener Amtsgericht (AG) offen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Verteidiger mutiert zum Staatsanwalt – das gibt es (aber nur) im Bundestag

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Der Kollege Hoenig hatte in seinem Blog neulich unter der Überschrift „Kreuzberger Strafverteidiger beraten Gesetzgeber“ über die Teilnahme seines Kanzleikollegen Tobias Glienke am 12.12.2012 an der Experten-Anhörung im Bundestag zur geplanten Änderung der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) berichtet. Zu Recht „mit Stolz“, denn dahin kommt man ja nun nicht so schnell und es ist sicherlich eine schöne Erfahrung, an der Stelle mal geraten/geholfen zu haben.

Allerdings: Wahrscheinlich dürfte beim Kollegen Hoenig die Freude inzwischen ein wenig getrübt sein, denn: Als ich jetzt vor einigen Tagen auf der Homepage des Bundestages für meinen Beitrag „What´s new in 2013 bzw. was erwartet uns an neuen Gesetzen?“ nach den straf- und strafverfahrensrechtlichen Neuerungen 2013 gesucht habe, bin ich dabei im Textarchiv des BT auch auf die Meldung zu der Anhörung vom 12.12.2012 gestoßen (vgl. hier unter „Ja zu Änderungen an der Kronzeugenregelung„.

Und siehe da: Auf der Liste der geladenen Sachverständigen finde ich keinen Rechtsanwalt „Tobias Glienke, Berlin“, dafür aber einen „Thomas Glienke, Staatsanwaltschaft Berlin“. Den gibt es aber nicht, wie mir der Kollege Glienke auf Anfrage versichert.

Nun der Kollege wird mit der Vornamensänderung „Tobias“ wird „Thomas“ leben können, obwohl das auch schon nicht schön ist. Aber dass er nun gleich auch zum „Staatsanwalt“ mutiert bzw. von der „Staatsanwaltschaft Berlin“ kommen soll, das wird er weniger schön finden. Zumal: Da ich den Kollegen Glienke kenne (er war bei mir im FA-Kurs), wird er sich auch nicht so geäußert haben, dass die Zuhörer davon ausgehen mussten, er komme von der StA. Also Lapsus. Ok, kann immer passieren, darf und sollte aber nicht. Schon gar nicht beim „Hohen Haus“. Etwas mehr Sorgfalt wäre da sicher angebracht.

Man kann nur hoffen, dass die geplante Änderung des § 46b StGB mit mehr Sorgfalt erfolgt als der Bericht über die Expertenanhörung.

 

 

Neuer Intimpartner? – dann Meldung an den Bewährungshelfer

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Der Verurteilte hat eine  1999 wegen Mordes verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren seit Anfang Oktober 2012 vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 18.09.2012 hat die StVK festgestellt, dass Führungsaufsicht eintritt und ihre Dauer auf 5 Jahre festgesetzt. Weiter hat sie den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Hauptwohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm eine Reihe von Weisungen erteilt, darunter u.a. die Weisung, dass der Verurteilte  „das Eingehen eines intimen Verhältnisses mit einer Frau […] seinem Bewährungshelfer binnen 1 Woche mitzuteilen“ habe. Dagegen das Rechtsmittel des Verurteilten, dass insoweit Erfolg hatte. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2012 – 1 Ws 678/12 – sieht die Weisung als unzulässig an:

bb) Die unter Ziff. IV. 5. erteilte Weisung greift in den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bf. aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein. Das Grundrecht sichert jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann, in dem er ‚in Ruhe gelassen wird‘. Dieser ‚Rückzugsbereich‘ ist nicht auf die häusliche Sphäre begrenzt, sondern beansprucht Gültigkeit überall dort, wo der Einzelnen davon ausgehen darf, ‚fremden Blicken‘ entzogen zu sein. Geschützt ist das Recht des Menschen auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu Vertrauten (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt 12. Aufl. Art. 2 GG Rn. 39 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Selbstbestimmung im Bereich der Sexualität. Das Grundrecht sichert dem Menschen die Freiheit, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er hier Einwirkungen Dritter hinnehmen will. Geschützt ist die Freiheit, die selbst gewählten Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu leben (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt Art. 2 GG Rn. 41 m.w.N.).

cc) Begrenzt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings durch die verfassungsmäßige Ordnung. Eingriffe bedürfen danach der Grundlage in einer gesetzlichen Regelung, die der Bedeutung des Rechts entsprechend hinreichend bestimmt gefasst sein muss. Das Gesetz hat in materieller Hinsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Einschränkende Regelungen müssen also zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsguts geeignet und erforderlich sein; der Schutzzweck muss so schwer wiegen, dass er die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in seinem Ausmaß rechtfertigt.

dd) In diesem Sinne ist § 68 b II 1 StGB Teil der verfassungsmäßigen Ordnung als Gesetz im formellen Sinne. Angesichts der Vielfältigkeit der Lebensbereiche kann eine vollständige Aufzählung derselben im Gesetz nicht erwartet werden. Die Norm begegnet generell keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht von vornherein verstoßen, wenn eine Norm auslegungsbedürftig ist (so zuletzt speziell zu § 68 b II StGB BVerfG, Beschluss vom 06.06.2006 – 2 BvR 1349/05 [bei juris] = BVerfGK 8, 183 ff. = MedR 2006, 586 ff.).

ee) Die verfahrensgegenständliche Weisung bringt in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch einen Eingriff in die Intimsphäre des Verurteilten, die als Kernbereich privater Lebensgestaltung staatlichen Eingriffen grundsätzlich entzogen ist. Die Zuordnung zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung wird zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt auch soziale Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesem Falle aber, welcher Art und wie intensiv der soziale Bezug ist; dieses lässt sich nicht abstrakt beschreiben, sondern ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls zu beantworten (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schmidt Art. 2 GG Rn. 60 m.w.N. insb. aus der Rspr. d. BVerfG).

ff) Ein sozialer Bezug besteht hier deswegen, weil im Rahmen einer intimen Beziehung des Verurteilten höchstrangige Rechtsgüter eines Anderen, nämlich des Intimpartners bedroht sind. Die Weisung verbietet dem Verurteilten zwar nicht die Aufnahme von Intimbeziehungen als solche und versucht auch nicht, deren Gestaltung zu regeln, sondern erlegt dem Verurteilten nur eine Mitteilungspflicht hierüber auf, die in ihrem Umfang dem eng auszulegenden Wortlaut der Weisung entsprechend auch nicht über das bloße Faktum, dass eine intime Beziehung zu einer Frau besteht, hinausgeht. Weitere Einzelheiten brauchen – nach dem insoweit eng auszulegenden Wortlaut der Weisung – nicht offengelegt zu werden, um der Weisung zu genügen.

b) Ob unter diesen Umständen die Weisung einen grundrechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bf. darstellt, kann hier jedoch aus anderen Gründen offen bleiben. Denn die Weisung ist in ihrer konkreten Form jedenfalls zum einen ungeeignet und zum anderen nicht kontrollierbar. Nach der Vorstellung der JVA soll die Weisung letztlich die Durchführung einer Gefährder- und Gefährdetenansprache ermöglichen. Eine Gefährdetenansprache scheitert aber daran, dass der Verurteilte nicht angewiesen ist, Namen und Erreichbarkeit der Frau offenzulegen. Das bloße Wissen, dass eine intime Beziehung konkret besteht, taugt nach der Überzeugung des Senats auch nicht dazu, um mit dem Bf. selbst eine sinnvolle Gefährderansprache durchzuführen, da sich diese zwangsläufig in allgemeinen Ermahnungen erschöpfen muss, ohne auf die konkreten Lebensumstände des Bf. eingehen zu können. Soweit eine Mitteilung zum Anlass genommen werden sollte, dass insbesondere die Polizeibehörden eigene Ermittlungen zur Person der Intimpartnerin und zu der konkreten Beziehungsgestaltung anstellen, um erst im Anschluss daran eine gezielte Gefährder- und Gefährdetenansprache durchführen zu können, begegnet dies wiederum aus den vorgenannten Gründen erheblichen grundrechtlichen Bedenken. Da der Bf. den Charakter einer Beziehung als Intimbeziehung leicht verheimlichen kann – auch und gerade im kollusiven Zusammenwirken mit der Intimpartnerin -, kann die Einhaltung der Weisung auch nicht kontrolliert werden und Weisungsverstöße können nicht eindeutig festgestellt werden. Eine ungeeignete und nicht kontrollierbare Weisung ist aber entsprechend den obigen Ausführungen in jedem Falle rechtswidrig.

What´s new in 2013 bzw. was erwartet uns an neuen Gesetzen?

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Am ersten Arbeitstag des Jahres einen Überblick bzw. Ausblick auf das, was wir in 2013 im Strafrecht und im Strafverfahrensrecht, aber auch im RVG, an Neuigkeiten zu erwarten haben. Da sind:

1. An der Spitze der zu erwartenden Neuerungen natürlich die Änderungen im RVG durch das 2. KostRMoG, die wohl zum 01.07.2013 kommen werden (vgl. dazu unsere Beiträge

2. KostRMoG – an einer Stelle zu früh gefreut – Bundesregierung kneift beim Zeugenbeistand

2. In der Pipeline hat der Gesetzgeber auch eine Änderung der Kronzeugenregelung in § 46b StGB (vgl. dazu Änderung der Kronzeugenregelung auf dem Weg und BT-Drucks. 17/9695).

3. Zu erwarten haben wir dann das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten auf dem Weg.

4. Es wird, wenn „Zar Peter“ es denn schafft, dann auch wohl die Punktereform kommen (vgl. dazu hier Auf dem Weg: Reform der Verkehrssünderdatei).

Alles in allem: Genug zu tun. Packen wir es an.

Unsere TOP-Beiträge des Jahres 2012

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Alle Welt macht Jahresrückblicke, wir daher auch. Am ersten Tag des Jahres 2013 daher der Rückblick auf unsere Top-Twenty 2012. Ist für mich als Blogger/Beitragsverfasser auch mal ganz interessant zu sehen, was im vergangenen Jahr gut angekommen ist. Eine bunte Mischung hat sich ergeben…

1.Rauch mich bloß nicht an, dann knall ich dir eine – ich darf das…21.03.2012
2.Hat das BVerfG keine Ahnung von der Realität? Das meint jedenfalls eine RiAG am AG Würzburg – und schießt m.E. über das Ziel hinaus
16.10.2012
3.“und reichte den …. Antrag dem Vorsitzenden, den dieser zerriss” – so bescheidet man Anträge in Mönchengladbach
05.11.2012
4.“Streit am BGH eskaliert” – Mitglieder des 2. Strafsenats zum Rapport ins Präsidium bestellt?07.02.2012
5.Sex in der Schule – der Religionslehrer und die 14-jährige Schülerin – Volltext hier19.01.2012
6.Entbindung von der Schweigepflicht – Vorsicht!!!!
14.02.2012
7.Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?
25.04.2012
8.Die “Behinderung” des Verkehrsblitzers – was ist das?12.09.2012
9.“Unschuld? Kostet 13.000 Euro” – II – hier ist der Volltext zur KG-Entscheidung
12.04.2012
10.Die Schöffin mit dem Hidschab-Kopftuch – ist das Gericht richtig besetzt?
08.12.2012
11.“Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl”
12.07.2012
12.Üble Nachrede bei Meldung von Gewalttätigkeiten in einer Familie unter Verschweigen der Identität des Informanten25.02.2012
13.Empfehlung an den Rechtspfleger: Grundkurs in Gebührenfragen…..
23.01.2012
14.Beschlagnahme eines Facebook-Account- Volltext zur AG Reutlingen-Entscheidung
10.02.2012
15.Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?
08.12.2012
16.Das BVerfG und die Krawatte des Verteidigers12.06.2012
17.Akteneinsicht? Nein. Kannst dir ja eine Bedienungsanleitung kaufen!
12.01.2012
18.Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag01.03.2012
19.Verteidiger, kommst du nach Münster, dann pass auf! Verhaftung droht, aber warum jetzt und warum hier?
25.06.2012
20.LG Bonn: Speichelprobe auch beim Wohnungseinbruchsdiebstahl23.03.2012