Kategoriearchiv: Strafrecht

Basta! Einen dritten Versuch gibt es nicht: BGH entscheidet selbst über Sicherungsverwahrung.

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Der 2. Strafsenat des BGH hatte bereits im Oktober 2011 ein Urteil des LG  Darmstadt aufgehoben, das einen Angeklagten u.a. wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a. verurteilt und auch Sicherungsverwahrung angeordnet hatte. Nun hatte das LG erneut entschieden und erneut auch Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem BGH haben die Ausführungen des LG erneut nicht ausgereicht. Er hat das landgerichtliche Urteil wiederum, und zwar durch BGH, Urt. v. 13.03.2013 – 2 StR 392/12, aufgehoben. Aber: Dieses Mal entscheidet der BGH aber selbst und lässt die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfallen. Basta. Ende der Diskussion.

„II. Der Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, da das Landgericht dem für die Gefährlichkeitsprognose anzuwendenden Maßstab nicht hin-reichend Rechnung getragen hat.
1. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) dürfen die – an sich verfassungswidrigen – gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ angewandt wer-den. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Gewalt- oder Sexualdelikte muss „aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten“ sein. Dies stellt gegenüber der früheren Rechtsanwendung höhere Anforderungen nicht nur an die Erheblichkeit der zu erwartenden weiteren Straftaten, son-dern auch an die Wahrscheinlichkeit der künftigen Straffälligkeit des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692; Beschluss vom 13. September 2011 – 5 StR 189/11, StV 2012, 196; Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 StR 57/12; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 328/11, StV 2012, 212). Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt vom Tatrichter daher eine eingehende Prognoseentscheidung über das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte ohne die Maßregel. Dies erfordert eine auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene, detaillierte Darlegung derjenigen Taten, die in Zukunft vom Täter zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 4 StR 594/11, NStZ-RR 2012, 141; Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11). Die für den Wahrscheinlichkeitsgrad zu benennenden Umstände ergeben sich dabei regelmäßig auch aus Anzahl, Frequenz und Tatbildern von Vorverurteilungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 – 5 StR 535/11 u. vom 10. Januar 2013 – 1 StR 93/11).
2. Nach diesem Maßstab unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose eingangs von einem mittelgradigen Rückfallrisiko in Bezug auf sog. „hands-on-Delikte“ ausgeht, ohne mit diesem wiederholt verwendeten Begriff schon die konkret zu erwartende Sexualdelinquenz näher zu beschreiben. Damit legt das Landgericht nicht dar, welche Strafta-ten aus der Bandbreite eines sexuellen Missbrauchs von Kindern mit welcher Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten zu erwarten sind, dessen letzte einschlägige Tat aus Dezember 1998 längere Zeit zurückliegt, dessen erhebliche körperliche Beeinträchtigungen aufgrund der Contergan-Schädigung weiter fortschreiten und dem der Sachverständige immerhin attestierte, dass die Strafandrohung für schwere Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei ihm Wirkung zeige (UA S. 7). Neue Umstände, welche die Gefährlichkeitsprognose negativ beeinflussen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt.
3. Der Senat schließt nunmehr aus, dass ein neues Tatgericht noch Tatsachen feststellen könnte, die bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten. Er entscheidet deshalb selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.“

Update zu“ „Neues von Uli Hoeneß …“ – Keine Daten auf Steuer CD

Ich hatte heute Morgen in dem Beitrag „Neues von Uli Hoeneß: “Nachgebesserte Selbstanzeige” (?) und “Hoeneß auf einer Steuer-CD” (?)“ u.a. auf die Meldung bei focus.de hingewiesen, wonach der Name von Uli Hoeneß schon im Sommer des vergangenen Jahres auf einer Steuer-CD aufgetaucht sein soll, was die bayerische Justiz gewusst haben soll.

Dazu liegt jetzt eine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft in München vor (vgl. hier LTO und der Bonner Generalanzeiger), wonach sie

„erst durch die Selbstanzeige auf Hoeneß aufmerksam geworden sei. Anderslautende Presseberichte seien falsch.

Der Bericht des Nachrichtenmagazins „Focus“, dass die bayerische Justiz bereits im vergangenen Sommer durch Bochumer Ermittler auf eine mögliche Steuerhinterziehung durch Uli Hoeneß aufmerksam gemacht worden sei, wurde von der Bochumer Staatsanwaltschaft dementiert. „Das trifft nicht zu. Auf der Steuer-CD, die die Staatsanwaltschaft Bochum bearbeitet, findet sich der Name Hoeneß nicht“, erklärte die Staatsanwaltschaft Bochum auf Anfrage der Deutschen Presseagentur (dpa).

Auch die Staatsanwaltschaft München II stellte in einer Pressemitteilung klar: „Es trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaften in München im Sommer 2012 eine Steuer-CD mit den Daten von Herrn Hoeneß erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft München II wurde erst im Januar 2013 von der Selbstanzeige ‚Hoeneß‘ unterrichtet.“ Das Ermittlungsverfahren gegen Hoeneß habe man „aufgrund der Selbstanzeige 2013 eingeleitet“, sagte der Münchner Oberstaatsanwalt Ken Heidenreich der dpa.

Nun dann hat sich der Punkt aus dem o.a. Posting wohl erledigt.

Neues von Uli Hoeneß: „Nachgebesserte Selbstanzeige“ (?) und „Hoeneß auf einer Steuer-CD“ (?)

Die neue Woche fängt so an, wie die alte aufgehört hat, nämlich mit sich überschlagenden Meldungen zu Uli Hoeneß, die vielleicht ein wenig Licht in die laufenden Spekulationen bringen, aber m.E. auch neue Fragen aufwerfen. Es handelt sich um folgende Punkte/Fragen:

 

  1. Auf Spiegel.de habe ich die Meldung gefunden, dass Uli Hoeneß wohl schon im Dezemeber 2012 eine Selbstanzeige hat abgegeben wollen, dies dann aber erst im Januar 2013 nach einer Info seiner Bank über Recherchen des Stern getan hat. Die war dann wohl in Eile mit „heißer Nadel“ gestrickt und ist dann nachgebessert worden. Ob das nun reicht, weiß ich nicht, ist jedenfalls m.E. nicht ungefährlich.
  2. Noch interessanter ist die bei Meldung bei focus.de: Danach soll der Name von Uli Hoeneß schon im Sommer des vergangenen Jahres auf einer Steuer-CD aufgetaucht sein, was die bayerische Justiz gewusst haben soll. Wenn das stimmt, fragt man sich natürlich, warum man nicht ggf. eher etwas unternommen hat. Der Focus fragt: „Hat sie etwa den Promi vom Tegernsee gedeckt?„. Und wenn es stimmt, dürfte es für eine strafbefreiende Selbstanzeige noch enger werden.

Die Sache wird die Blogs und eine Heerschar von Juristen, die Straf- und Steuerrecht können, sicherlich noch lange beschäftigen.

Update um 16.00 Uhr: Zum Punkt 2 vgl. hier: Update zu Neues von Uli Hoeneß … Keine Daten auf Steuer CD

„Gewaltorgie“ – „Niedriger Beweggrund“?

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Das LG Verden verurteilt die Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes. Als Mordmerkmal wird ein „niedriger Beweggrund“ angenommen. Der BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – 3 StR 496/12 – teilt insoweit aus den landgerichtlichen Feststellungen mit, dass das LG festgestellt hat,  „dass die alkoholisierten Angeklagten in der Verdener Innenstadt auf den dort schlafenden T. trafen. Sie schlugen und traten in einer vom Landgericht nachvollziehbar als „Gewaltorgie“ bezeichneten Aktion immer wieder wuchtig auf ihn ein, auch gegen seinen Kopf. Dadurch verursachten sie massive Verletzungen, die ohne eine umgehende, nur durch das zufällige Auffinden des bewusstlosen Opfers ermöglichte medizinische Versorgung binnen kurzer Zeit zum Tode geführt hätten.“

Der BGH sieht Defizite bei der Bejahung des niedrigen Beweggrundes, und zwar hinsichtlich der subjektiven Seite:

„Die Bewertung, dass sie dabei aus niedrigen Beweggründen handelten, hält der revisionsrechtlichen Prüfung indes nicht stand. Das Landgericht hat bei der Annahme niedriger Beweggründe nämlich allein auf das objektiv äußerst brutale Tatgeschehen abgestellt, ohne die für die einzelnen Angeklagten maßgeblichen subjektiven Beweggründe zu erörtern. Die Beurteilung, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist, setzt aber regelmäßig zunächst die Feststellung der Tatmotive voraus. Daran fehlt es hier.

Zwar geht die Strafkammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beurteilung niedriger Beweggründe einer Gesamtwürdigung bedarf, die alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren einschließt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 127; vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692). Jedoch teilt das Urteil die tatsächlichen Beweggründe der Angeklagten nicht mit. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und der Feststellung, den Angeklagten sei zu Beginn des Geschehens unausgesprochen klar gewesen, dass man dem Geschädigten „nunmehr bei dieser Gelegenheit eine Abreibung verpassen wollte“, ergibt sich nicht, welche Motive für die Täter maßgeblich waren. Es bleibt insbesondere offen, ob und gegebenenfalls für welchen der Täter handlungsleitend war, dass der Geschädigte mehrere Jahre vor der Tat die Mutter des Angeklagten A. über einen längeren Zeitraum körperlich misshandelt hatte. Wäre dies für die Tatmotivation maßgeblich gewesen, hätte es jedenfalls in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen, wenngleich je nach den weiteren Umständen auch Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache als niedrige Beweggründe in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 4 StR 180/10, NStZ 2011, 35 mwN).“

Der “umstrittene Anwalt“, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?

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In der Diskussion in Streit-/Rechtsfragen geht es manchmal hoch bzw. höher her und es wird auch nicht selten scharf geschossen. Damit muss man ggf. leben (können). Bei manchen Äußerungen stellt sich dann aber für den Betroffenen doch die Frage, ob er sich diese als freie Meinungsäußerung des Gegners „gefallen lassen muss“, oder obe es sich um Schmähkritik handelt, gegen die man vorgehen kann. So in einem Fall, der vor einiger Zeit das OLG Dresden beschäftigt hat. Es geht offenbar um einen Streit/einen Sachverhalt, der im Reiserecht spielt. Dort wird ein Artikel veröffentlicht, in dem ein Kollege als ein „umstrittener Rechtsanwalt“ bezeichnet wird bzw. ausgeführt wird, er gelte in der Reisebranche „als „umstritten“. Der Kollege macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend, hat damit aber weder beim LG noch beim OLG Dresden Erfolg. Das OLG Dresden geht im OLG Dresden, Beschl. v. 27.09.2012 – 4 W 1036/12 von zulässiger Meinungsäußerung aus.

„Eine derartige Schmähkritik hat das Landgericht in der Bezeichnung des Antragstellers als „umstritten“ mit Blick auf den in dem Artikel selbst mitgeteilten Sachbezug und den Umstand, dass der dort mitgeteilte Tatsachenkern für das Verfügungsverfahren als wahr zu behandeln ist, zu Recht nicht gesehen. Diese Anknüpfung an ein eigenes und in dem Artikel aufgeführtes Verhalten des Antragstellers unterscheidet die hier gegebene Konstellation von der Fallgestaltung, die dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 18.7.2012, 16 U 184711-juris) zugrunde lag. Dort hatte das OLG die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“ mit der Begründung als unzulässig angesehen, unter einem Winkeladvokat sei „jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist, was bedeute, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint sei, der „eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist“, der „sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet“, sich dabei „ nicht nur in zulässiger Weise taktisch [verhält], sondern … eine Verhaltensweise an den Tag [legt], die „hart an der Grenze“ ist, um für seinen Mandanten etwas „herauszuholen“, wobei ihm „jeder „Winkelzug“ recht [sei], um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen“ und der bereit sei, „sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft“ (OLG Köln aaO.). Eine solche Zuschreibung schließt die Begriffserläuterung in dem streitgegenständlichen Artikel aus. Die Bewertung als „umstritten“ weist überdies neben den o.a. negativen Assoziationen auch darauf hin, dass es neben denjenigen, die das Vorgehen des Antragstellers kritisieren, auch Befürworter gibt und wertet auch vor diesem Hintergrund den Antragsteller nicht in vergleichbaren Maße ab.

Eine unzulässige Schmähkritik kann auch nicht aus der Verbindung des Textes mit dem begleitenden Foto hergeleitet werden, das nach der Bildunterschrift einen „Mann mit einem Esel aus Ägypten“ zeigt. In dem Artikel wird ein Zusammenhang mit der Berichterstattung dadurch hergestellt, dass die Gegendarstellung, die der Antragstellers gegen das Portal www.hotelling.net erwirkt hatte und die Gegenstand der Berichterstattung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Seite war, in einem „Hamburger Reise Magazin, das auch über Ägypten berichtet“ erfolgte. Der durchschnittliche Leser, der den Artikel zur Kenntnis nimmt, wird bei dieser Sachlage das Bild nicht auf die Person des Antragstellers, sondern auf den Gegenstand der Berichterstattung beziehen, auch wenn er die Motivauswahl für eine Berichterstattung über eine Gegendarstellung als willkürlich und ungeschickt empfinden wird, weil sie die Kernaussage des Berichts nicht unterstützt, sondern wie eine zufällige Verlegenheitslösung mangels passenderer Bilder wirkt. Selbst wenn es angesichts dessen dem Leser nicht gelingt, zwischen dem Bild und dem Text des Artikels eine solche Verbindung herzustellen, so wird er jedenfalls nicht zwingend und unabweisbar zu der vom Antragsteller genannten Schlussfolgerung gelangen, dieser solle hier als „Esel“ verunglimpft werden. Ein solches Wortverständnis steht mit der Bewertung als „umstritten“, die unterschwellig nicht auf die mit der Beschimpfung als „Esel“ verbundene Dummheit, sondern im Gegenteil auf eine besondere Gerissenheit des so Bezeichneten hinweist, nicht in Einklang. Es tritt hinzu, dass sich der Esel auf der Fotographie im Bildhintergrund befindet und der Blick des Betrachters daher zunächst auf den ägyptischen Mann fällt, bei dem es sich um einen Bauern oder Händler handelt. Eine Verbindung zwischen dem abgebildeten „Ägypter“ und dem Antragsteller, die sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen würde, zeigt aber auch die Beschwerde nicht auf.„

Zum erwähnten „Winkeldekladvokatenurteil“ des OLG Köln: Der Kollege “Winkeladvokat”