Kategoriearchiv: Strafrecht

News zu Edathy: (Heute) Anklage in Hannover

© dedMazay - Fotolia.com

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Über LTO stoße ich gerade auf die Nachricht, dass die StA Hannover heute wohl Anklage gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Edathy erheben will wegen, des Besitzes Besitzes von kinderpornografischen Fotos und Videos. Da heißt es bei LTO u..a.:

„Nach langem Ermittlungsverfahren

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Edathy

Nach langen Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft Hannover jetzt Anklage. In einer Sicherungskopie seiner Daten sollen Internet-Links zu Kinderpornos gefunden worden sein. Für den Besitz von kinderpornografischem Material kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden.

Dem ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy soll wegen des Besitzes von kinderpornografischen Fotos und Videos der Prozess gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhebt nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa Anklage gegen den 44-Jährigen. Die Anklageschrift sollte am Donnerstagvormittag an das zuständige Gericht gehen. Die Staatsanwaltschaft wollte zunächst aber keine Stellungnahme abgeben.

Die Anklage basiert demnach auf Links zu kinderpornografischen Internetseiten, die die Ermittler in einer Sicherungskopie eines verschwundenen Laptops von Edathy gefunden hatten. Der SPD-Politiker hatte den Computer aus dem Bundestag im Februar als gestohlen gemeldet. Die Verbindungsdaten machen es den Ermittlern aber auch im Nachhinein möglich, einzelne Seitenaufrufe nachzuvollziehen……“

Graffiti auf der Straßenbahn – gemeinschädliche Sachbeschädigung?

© Lonely - Fotolia.com

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Der Angeklagte besprüht einen Straßenbahnzug mittels roter und silberner Sprühfarbe auf einer Fläche von ca. 10 m² mit einem Schriftzug. Schaden durch die Beseitigung mindestens bei 400.- bis 500.- €. Er wird dann vom AG wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gem. § 304 Abs. 2 StGB verurteilt. Dagegen die Revision, die beim KG vorläufigen Erfolg hat.

Das KG geht im KG, Beschl. v. 28.04.2014 – (4) 161 Ss 47/14 (72/14) – zunächst zwar von einer nicht nur vorübergehenden, nicht nur unerheblichen Veränderungen des Erscheinungsbildes der Straßenbahn aus, aber es moniert nicht ausreichende Feststellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 304 Abs. 2 StGB:

„Ob die Besprühungen allerdings geeignet waren, die öffentliche Nutzungsfunktion des Straßenbahnzuges zu beeinträchtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen…..

Zwar kann auch aus Sicht des Senats eine Veränderung des Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs des öffentlichen Personennahverkehrs dessen öffentliche Nutzungsfunktion ausnahmsweise auch dann beeinträchtigen, wenn es grundsätzlich noch zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnte, weil die (technische) Funktionsfähigkeit und die Sicherheit der Fahrgäste durch die Erscheinungsänderung nicht beeinträchtigt wird. So kann bereits in dem bloßen Besprühen der Außenfläche von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs – ohne Beeinträchtigung der Beförderungsfunktion etwa durch eine Einschränkung der Verkehrssicherheit durch Behinderung der Sicht des Fahrers oder der Fahrgastsicherheit durch Beschränkung der Einsichtnahme in den Zug vom Bahnsteig aus – eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion derselben liegen, wenn dem Verkehrsunternehmen der weitere Einsatz des Fahrzeuges (auch unter dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht angesprochenen Aspekt der im öffentlichen Interesse angestrebten Verlagerung der Personenbeförderung im städtischen Bereich vom Individual- zum öffentlichen Personennahverkehr) vor einer Beseitigung der Schmierereien nicht zumutbar erscheint und die erforderlichen Reinigungsarbeiten einen gegenüber der regelmäßigen Reinigung und Wartung zusätzlichen Ausfall des Fahrzeuges für den Einsatz im Personennahverkehr mit sich bringen.

In diesen Fällen ist aber (auch aus Sicht des OLG Hamburg) jedenfalls eine erhebliche – über die zur Tatbestandserfüllung ohnehin festzustellende „nicht nur unerhebliche“ Veränderung hinausgehende – Veränderung des Erscheinungsbildes des Fahrzeugs erforderlich, die sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils (ebenso wie die durch die Tat verursachte Ausfallzeit des Straßenbahnzuges für die Personenbeförderung) nicht entnehmen lässt. Allein die Angabe der Fläche, die von den Farbauftragungen betroffen war, belegt – entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft – die Erheblichkeit der Veränderung des Erscheinungsbildes nicht, wenn (wie hier) die Art der Ausführung und die Platzierung des Tags offen bleiben. Zudem lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, dass der Straßenbahnzug zur Reinigung – und damit tatbedingt – über die normalen Reinigungs- und Wartungszeiten hinaus aus dem Beförderungseinsatz genommen werden musste.“

Also: Einfach Mitteilung der Größe des Graffiti reicht nicht.

Verbotszone

entnommen wikimedia.org Urheber Ahmadi

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Urheber Ahmadi

Nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB darf dem Verurteilten als Weisung bei der Anordnung der Führungsaufsicht aufgegeben werden, sich nicht an „bestimmten Orten“ aufzuhalten, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Mit einer solchen „Verbotszone“ befasst sich der KG, Beschl. v. 04.05.2014 – 2 Ws 163/14. Im Rahmen der Vollstreckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung  hat die StVK den Verurteilten u.a. angewiesen„den Bezirk Berlin-M.“ nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen. Begründung: Der Beschwerdeführer habe die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten mit Unterstützung seines gewaltbereiten M.er Bekanntenkreises und nicht zuletzt zur Wahrung seines Status als besonders gefürchtetes Mitglied der gewaltbereiten Szene der Südkolonnaden in Berlin-M. begangen. Der im Rahmen der Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt erarbeitete Rückfallpräventionsplan sehe den Ort M. als Risikoort.

Das KG bestätigt diese Weisung:

1. Die Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Danach kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. „Bestimmte Orte“ brauchen dabei nicht immer spezifisch örtlich konkretisiert zu sein, sondern dürfen auch größere Gebiete umfassen (vgl. Schneider in LK, StGB 12. Aufl., § 68b Rn. 21). Die getroffene Weisung, Berlin-M. nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen, hält sich damit im Rahmen der vom Gesetz eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 – zur Bestimmung einer „Gebotszone“).

2. Die Anordnung ist auch hinreichend bestimmt, denn der Beschwerdeführer kann ihr mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er ohne Einwilligung der Führungsaufsichtsstelle zu meiden hat (vgl. BGHSt 58, 136, bei juris Rdn. 6). Zwar handelt es sich bei M. nicht (mehr) um einen eigenständigen Stadtbezirk, sondern lediglich um einen Ortsteil des Berliner Bezirks M.-H. Dessen Grenzen sind jedoch ebenfalls klar umrissen und lassen sich erforderlichenfalls ohne weiteres anhand von Kartenmaterial, etwa aus dem Internet, ermitteln (vgl. KG a.a.O.).“

Und: Die Weisung ist nach Auffassung des KG auch verhältnismäßig, weil sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stelle, denn:

  • Soweit der Verurteilte vorgetragen hat, dass seine „Verlobte“ in Berlin-M. wohne, er „langfristig“ zu ihr oder in eine preisgünstige Wohnung in der Nähe ziehen wolle, verweist das KG u.a. darauf, dass er noch verheiratet ist und deshalb (noch) nicht erneut verlobt sein kann.
  • Soweit er vorgetragen hat, dass er beabsichtige in der M.er Niederlassung des elterlichen Betriebes mitzuarbeiten, verweist das KG u.a. darauf, dass dem ggf. durch die  entsprechende vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle Rechnung getragen werden könne.
  • Und: Schließlich sah das KG auch in dem  Umstand, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in M. bei der Kindsmutter lebt, keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ggf. könne ein nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliches gegenseitiges Einvernehmen telefonisch hergestellt werden. Auch sein Umgangsrecht könne der Verurteilte grundsätzlich ohne weiteres außerhalb Ms wahrnehmen. Bei Bedarf könne die Führungsaufsichtsstelle darüber hinaus auch insoweit Besuchen (vorher) zustimmen.

Braucht da ggf. nun ein OStA einen Verteidiger? oder: Verrat von Dienstgeheimnissen?

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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Unter der Überschrift „Hat Münsters Oberstaatsanwalt geheime Informationen preisgegeben?“ titeln heute die „Westfälischen Nachrichten“ zur Strafanzeige der Strafverteidigervereinigung NRW e.V., in der dem münsterischen OStA Heribert Beck vorgeworfen wird, gegenüber Journalisten Informationen aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen einen münsterischen Rechtsanwalt verraten zu haben. Dieser sei dadurch in seinen Rechten verletzt und bloßgestellt worden. In der Sache geht es um einen Münsteraner Strafverteidiger, über dessen Inhaftnahme ich auch berichtet hatte (vgl.: Da braucht der Verteidiger wohl selbst einen Verteidiger, oder: Abrechnungsbetrug?). Vorwurf: Abrechnungsbetrug zu Lasten der Landeskasse. Der Rechtsanwalt/Verteidiger soll ein Scheinbüro in Hamburg betrieben und angegeben haben, vor dort zu Gerichtsterminen in Münster anzureisen, um so höhere Fahrtkosten abrechnen zu können. Das führt(e) dann zu dem Vorwurf des gewerbsmäßigen – weil angeblich eine ständige Einnahmequelle daraus gemacht werden sollte – Betruges. Inzwischen hat der Rechtsanwalt einen Teil falscher Abrechnungen eingeräumt und ist von der U-Haft verschont.

Mal sehen, wie es jetzt weiter geht. Ohne Aktenkenntnis wird man kaum etwas sagen können. In Anlehnung an das frühere Posting: Nicht, dass nun ggf. ein OStA einen Verteidiger braucht wegen Verrat von Dienstgeheimnissen? Die GStA Hamm ist übrigens auch eingeschaltet über eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Vergewaltigung hinter „abgesperrter Tür“

entnommen openclipart.org

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Auf einen wichtigen – ggf. für den Angeklagten entscheidenden – Unterschied bei der Anwendung des § 177 StGB macht noch einmal der BGH, Beschl. v. 18.06.2014 – 5 StR 98/14 – aufmerksam. Im Verfahren geht es um den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs eines Frauenarztes gegenüber einer Patientin bei einer Untersuchung. Das LG hatte den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung in Form des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (Abs. 1 Nr. 3)  frei gesprochen. Dagegen die Revision der Nebenklägerin, die Erfolg hatte. Der BGH hat die Beweiswürdigung des LG als rechtsfehlerhaft beanstandet. Nach Auffassung des BGH hat das LG einige gegen den Angeklagten sprechende, ihn belastende Umstände nicht ausreichend in die Beweiswürdigung einbezogen.

So weit, so gut, war sicherlich etwas knapp, was und wie das LG gewürdigt hat. Auf die damit zusammenhängenden Fragen kommt es mir hier jetzt aber gar nicht an. Vielmehr geht es um die „Segelanweisung“ des BGH, die sich auf die Bewertung der Tat in der Anklageschrift bezieht. Die Anklage war nämlich von einem Fall des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen; der Angeklagte hatte die Tür zum Behandlungszimmer  „abgesperrt“. Dazu der BGH:

Die Anklageschrift bewertet die Vorwürfe als Vergewaltigung in der Variante der Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor gewaltsamen Nötigungshandlungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet; nur „gelegentlich“ einer objektiv schutzlosen Lage vollführte sexuelle Handlungen genügen nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241, 242). Für die Annahme des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht das Absperren einer Tür dann nicht hin, wenn es der Vorsorge vor Störungen, nicht aber der Ermöglichung der sexuellen Handlung dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 mwN). Demgemäß würde es für den Vorwurf der Vergewaltigung darauf ankommen, ob das festgestellte Herunterdrücken der Nebenklägerin durch den Angeklagten die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen sollte.“

Im angeführten BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – 2 StR 153/02 – heißt es dazu:

„Schon das Einsperren in einen umschlossenen Raum reicht als Gewaltim Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn es dazu dient, das Opfer am Verlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Handlungen zu ermöglichen(BGH GA 1965, 57; 1981, 168; Urt. vom 21. Januar 1987 – 2 StR 656/86); an der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellenHandlung kann es dagegen fehlen, falls das Abschließen der Tür nur erfolgt, um ungestört zu sein und eine Entdeckung zu verhindern (BGH bei MiebachNStZ 1996, 123; Beschl. vom 24. August 1999 – 4 StR 339/99 – insoweit in NStZ 1999, 629 nicht abgedruckt). „

Ein schmaler Grat, auf dem da die Feststellungen wandern….