Kategoriearchiv: Strafrecht

Rabaukenjäger – das war es, oder: Viel Lärm um nichts?

entnommen wikimedia.org Urheber Rita1986

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Urheber Rita1986

Mit der zweiten Entscheidung des heutigen Montags schließe ich dann die Berichterstattung zum Rabaukenjäger ab. Das ist die Geschichte, die in Mecklenburg-Vorpommern gelaufen ist und mit dem AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?) ihren Anfang genommen hat. Es geht/ging um die Frage, Verwendung des Begriffs „Rabauken-Jäger“ in einem Zeitungsbericht über einen Jagdpächter (schon) strafbar ist. Die Sache war dann inzwischen in der Revisionsinstanz gelandet ( vgl. dazu „Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?) ). Über die Revision hat dann das OLG Rostock im OLG Rostock, Beschl. v. 09.09.2016 – 1 Ss 46/16.

Und: Ich denke, das Ergebnis der Revision erstaunt – vor allem auch nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der letzten Zeit zur Meinungsfreiheit – nicht. Das OLG hat die Verurteilung des Journalisten aufgehoben und den frei gesprochen. Ich stelle dann hier nur noch die Leitsätze der OLG-Entscheidung vor, die lauten:

„Bei der Bezeichnung als „Rabauke“ handelt es sich in dem für seine strafrechtliche Beurteilung zu berücksichtigenden Gesamtkontext der konkreten Verwendung im vorliegenden Fall um keine Formalbeleidigung.

Die grundsätzlich geschützte Meinungs- und Äußerungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der Pressefreiheit genießt bei der kritisch kommentierenden Berichterstattung über tatsächliche Geschehnisse in der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, solange die Grenze zur Formalbeleidigung und zur Schmähkritik nicht überschritten wird.

In der bloßen Wiedergabe als solcher gekennzeichneter, herabsetzender Werturteile Dritter („Drecksjäger“; „widerlicher Wildschleifer“) in einem Zeitungsbericht (Drittzitat) liegt keine persönliche Identifizierung des Verfassers mit dieser Begriffsverwendung.“

Das war es dann also mit dem „Rabaukenjäger“.

Fragen zum „Fahren mit dem Hoverboard“, oder: Schweben wie Harry Potter

© alexlmx - Fotolia.com

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Und dann im zweiten Posting des heutigen Samstags dann doch etwas aus einem der „Kernegbiete“, dem Verkehrsrecht. Der Kollege Kloeters hat mich via Facebook auf einen Bericht in der Westdeutschen Zeitung vom 14.10.2016 hingewiesen, und zwar findet man den hier. 

Überschrift des Berichts:  „Zu schnell unterwegs: Erste Strafe für ein Hoverboard“. Ihc habe mich dann erst mal über den Begriff des „Hoverboards“ informieren müssen. Ich räume ein, den kannte ich bisher nicht. Liegt sicherlich am Alter und ich bin auch kein Harry-Potter-Fan.

Nun, worum es geht, kann man dem Artikel entnehmen, in dem es heißt:

„Ein Informatiker war zu schnell auf dem Gehweg unterwegs. Das soll ihn nun 1200 Euro kosten.

Düsseldorf. Die Fans von Harry Potter kennen Hoverboards aus dem Kino. Die fahrbaren Untersätze mit Elektroantrieb, die in Deutschland immer mehr Fans finden, schweben zwar nicht wie die Fluggeräte des Zauberlehrlings, sind aber mit bis zu 15 Kilometern sehr zügig unterwegs. Zu schnell für den Gehweg, findet ein Düsseldorfer Amtsrichter. Er verhängte gegen einen 40-jährigen Informatiker eine Geldbuße von 1200 Euro wegen fahrlässigen Fahrens ohne Führerschein. Es ist angeblich das erste Mal, dass in Deutschland ein Hoverboard-Fahrer zur Kasse gebeten wird.

Bislang war das eine Grauzone. Zwar informieren auch die Hersteller beim Kauf darüber, dass die Hoverboards, die auch Mini-Segways genannt werden, nicht im öffentlichen Straßenraum genutzt werden dürfen. Doch auf den Bürgersteigen wurden sie bisher meist geduldet.

Das könnte sich mit dem neuen Urteil ändern. Mitte August war der 40-Jährige auf dem linken Gehweg einer Straße in Düsseldorf-Oberbilk unterwegs. Er fiel einer Polizeistreife auf, weil er schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fuhr, also mit mehr als sechs Kilometern.

Der Hoverboard-Pilot war sich keiner Schuld bewusst

Die Beamten hielten den Mann an, der sich keiner Schuld bewusst war. Er habe das Hoverboard gekauft und sei davon ausgegangen, auf dem Gehweg fahren zu dürfen. Außerdem wollte er ja nur mal schnell zur Apotheke. Der Amtsrichter sah das komplett anders. Ein Fahrzeug, das mehr als sechs Kilometer schnell ist, sei versicherungspflichtig und müsse ein Kennzeichen haben. Darum verurteilte er den Informatiker wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem Strafbefehl zu einer Geldbuße von 1200 Euro.“

Na, man darf gespannt sein, ob das so passt und ob da wirklich eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Habe ich jetzt nicht geprüft, ist schließlich Samstag. Aber wieder mal der Beweis für die Aussage: Neue (technische) Dinge, neue rechtliche Probleme (vgl. dazu auch hier).

Die abgesprochene Sperrfrist – geht das?

© Brux . Fotolia.com

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In der Literatur besteht im Recht der Verständigung (§ 257c StPO) Streit, ob die Dauer einer Sperrfrist (§ 69a StGB) abgesprochen werden bzw. darüber eine Verständigung (§ 257c StPO) getroffen werden kann. Das wird, u.a. von Meyer-Goßner/Schmitt unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Maßregel der Sicherung und Besserung handelt, verneint. Ich habe es in den Handbüchern EV und HV anders gesehen und die Frage bejaht, weil es nur um die Ausfüllung der Maßregel geht. So dann jetzt auch das OLG Nürnberg, im OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2016 – 2 OLG 8 Ss 289/15:

„c) Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verständigung ergeben sich auch nicht aus der Ankündigung der Anordnung einer Sperrfrist von noch drei Monaten für den Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis.

Gemäß § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Hierzu rechnen nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht nicht nur die Anordnung der Maßregeln selbst (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB), sondern auch die Folgeentscheidungen, also die Bestimmung einer Sperrfrist nach § 69a StGB (so Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO aaO. § 257c Rdn. 29; hierzu tendiert auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO aaO., § 257c Rdn. 9). Der Gesetzgeber führt hierzu aus (BT-Drucks. 16/12310, S. 14):

„Gegenstand einer Verständigung dürfen auch nicht Maßregeln der Besserung und Sicherung sein. Diese eröffnen – bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich keinen Entscheidungsspielraum des Gerichtes wie bei der Strafzumessung.“

Daraus folgt, dass lediglich die Anordnung der Maßregel selbst verständigungsfeindlich ist, nicht aber die einem Entscheidungsspielraum unterliegenden Folgeentscheidungen. Zu diesen gehört gerade die Festlegung einer Sperrfrist. Für eine Zulassung der Verständigung über die Sperrfrist spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich das Verbot der Verständigung über Maßregeln zwar ohne weiteres hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung wegen ihres tiefen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und – über die Wirkung einer Freiheitsstrafe hinaus – auch in dessen Freiheitsrecht wegen der unabsehbaren Dauer einer solchen Maßnahme erschließt, nicht jedoch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und erst recht nicht hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist (vgl. Temming, in Gercke/Julius/Temming u.a. StPO, aaO. § 257c Rdn. 27; Eschelbach, in Beck-OK-StPO § 257c Rdn. 114).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht eine feste Sperrfrist in Aussicht gestellt hat und nicht einen Rahmen, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Verständigung. § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO, der die Bekanntgabe der Unter- und Obergrenze der zu verhängenden Rechtsfolgen vorschriebt, gilt nur für die Strafe (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 14), aber konsequenterweise nicht für die Maßregeln, da insoweit eine Verständigung unzulässig ist. Der Senat sieht insoweit kein Bedürfnis für die nach seiner Auffassung nicht verständigungsfeindlichen Folgeentscheidungen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden.  „

Freut einen dann ja, auch wenn man nicht zitiert wird 🙂 🙂 🙂 .

Der Beschluss ist darüber hinaus lesenswert wegen der Ausführungen des OLG zur Frage, ob Gegenstand einer Verständigung vor dem Berufungsgericht auch die nachträgliche Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch sein kann oder ob darin eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch oder über einen Rechtsmittelverzicht liegt. Das OLG hat die Frage bejaht, geht also von der Zulässigkeit der nachträglichen Beschränkung aus.

(Öffentlicher) Verkehr auf dem Bordellparkplatz, oder: Ortstermin

© Guzel Studio - Fotolia.com

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Das Opening in dieser Woche macht der OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2016 – 4 RVs 107/16. War klar, dass der kommen musste; er ist ja auch schon in einigen anderen Blogs gelaufen. Dafür ist das Wortspiel „Verkehr“ und „Bordellparkplatz“ dann doch zu schön 🙂 . Und es hat ja auch sogar eine PM des OLG Hamm zu dem Beschluss gegeben, wobei ich mich frage: Warum eigentlich? Denn im Grunde genommen enthält der Beschluss nichts Bahnbrechendes, sondern behandelt nur die letzlich allgemeine Frage der „Öffentlichkeit des Straßenverkehrs“ bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), also am Tatort. Das ist ein Punkt, auf den ich früher in Fortbildungen schon häufig hingewiesen habe und auch den ich immer auch heute in den FA-Kursen noch hinweise: Man muss sich die Tatörtlichkeit ansehen und fragen: Allgemeiner Zugang/Verkehr eröffnet. Natürlich nur in geeigneten Fällen und nicht etwas bei einer Fahrt auf „normalen“ Stadtstraßen usw. Und da bot sich eben der Tatort in diesem Beschluss zu einer näheren Nachschau an, was der Verteidiger dann auch getan hat. Und: Er hat seine Rechtsauffassung dann mit der Sprungrevision weiter verfolgt und dann eben beim OLG einen Erfolg erzielt. Wahrscheinlich wollte das OLG das mit der PM „würdigen“ :-).

Nun aber zum Beschluss, zu dem vorab noch darauf hinzuweisen ist: Das OLG verneint nicht die „Öffentlichkeit“ des Verkehrs auf dem Bordellparkplatz, sondern es moniert, dass das AG zu wenig Feststellungen zum Verkehr an dieser Stelle gteroffen hat.

„Den Bestand des Urteils gefährdet allerdings noch nicht, dass die Feststellung, dass es sich bei dem Tatort um eine einem unbestimmten Personenkreis zugängliche Fläche handelt (wobei dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnommen werden kann, dass dieser unbestimmte Personenkreis mit Fahrzeugen Zugang zu ihr haben soll), nicht bei den eigentlichen Feststellungen zur Sache (unter II.) erscheint, sondern erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Das Strafurteil bildet eine Einheit und die Bedeutung tatsächlicher Feststellungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese nicht an der üblichen Stelle getroffen werden (Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 267 Rdn. 3 m.w.N.).

Indes ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bzgl. der Tatörtlichkeit rechtlich zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist oder gegen mit Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht vereinbar ist (vgl. nur: BGH NStZ-RR 2007, 268; BGH Urt. v. 07.06.2011 – 5 StR 26/11 = BeckRS 2011, 17008).

Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung bzgl. der Feststellung, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um einen einem unbestimmten Personenkreis zur verkehrsüblichen Nutzung offenstehender Parkplatz handelt, lückenhaft.  Tathandlung des § 316 StGB ist das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr in infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtigem Zustand.  Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen (BGH Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 527/12 = BeckRS 2013, 03969 m.w.N.). Das Amtsgericht teilt vorliegend nicht mit, auf welcher Grundlage es zu der Feststellung gelangt, dass der tatörtliche Parkplatz einem unbestimmten Personenkreis zur verkehrsüblichen Nutzung offenstand. Auf dem Geständnis des Angeklagten kann diese Feststellung nicht beruhen. Das ergibt sich schon aus dem Aufbau des Urteils  und der Formulierung in der Beweiswürdigung, dass „die vorstehend … getroffenen Feststellungen“ auf dem Geständnis  des Angeklagten beruhten. Die vorstehenden Feststellungen sind indes allein die oben wörtlich zitierten Angaben zum Tatgeschehen. Auch Zeugen oder andere Beweismittel benennt das Amtsgericht für seine Feststellung bzgl. des Parkplatzes nicht. Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache, dass der zu dem Bordell gehörende Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum in dem o.g. Sinne gehört. Dies gilt insbesondere hier vor dem Hintergrund, dass der Parkplatz zu einem Bordell gehörte, welches sich in einer „versteckt liegenden Immobilie“ befand, nur über eine schmale Zufahrt befahrbar war und das Bordell (gemeint ist offenbar an: an der Straße) nicht beworben wird. Hier stellt sich schon die Frage, ob bzw. wie ein größerer Personenkreis überhaupt davon Kenntnis haben sollte, dass sich hinter der schmalen Zufahrt ein Parkplatz eines Bordells befinden sollte. Insoweit liegt eher der Schluss nahe, dass der Parkplatz tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ (z.B. Personal und/oder Stammkunden) offenstand.

Es bedarf daher noch weiterer Feststellungen zur Sache, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Einer vollständigen Aufhebung der Feststellungen bedurfte es indes nicht, da die übrigen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden.“

Am besten wäre es wahrscheinlich, das AG würde einen Ortstermin machen 🙂 .

Mittäterschaft III: Keine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung des „Abwesenden“

GruppeHeute sind hier im Blog schon zwei Entscheidungen zur Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe gelaufen, und zwar der BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – 3 StR 129/16 (dazu: Mittäterschaft I: Hilfe beim Ausspähen, das ist nur Beihilfe zur räuberischen Erpressung….) und der BGH, Beschl. v. 04.02.2016 – 1 StR 344/15 (und dazu Mittäterschaft II: Mittäter oder Gehilfe beim Mord?, oder: Hier passt beides nicht).  Die kleine Serie schließe ich dann ab mit dem BGH, Beschl. v. 26.06.2016 – 3 StR 165/16 – mit einer „klassischen Problematik, nämlich dem Klassiker der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, als „gemeinschaftlich“. Das ist eine Begehungsform, die den BGH immer wieder beschäftigt, so auch hier, und zwar mit einem für die Angeklagte positiven Ergebnis:

„Der Schuldspruch gegen die Angeklagte Y. wegen täterschaftlich begangenen besonders schweren Raubes weist keinen Rechtsfehler auf. Derjenige wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält jedoch materiellrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Voraussetzungen der § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB sind – anders als bei der Angeklagten M. – durch die Feststellungen nicht belegt.

a) Danach planten die Angeklagten sowie drei männliche Mitangeklagte, den Geschädigten in die Wohnung der Zeugin M. zu locken und ihn dort „abzuziehen“. Der Zeuge sollte schnellstmöglich überwältigt werden; dabei nahmen alle Angeklagten eine körperliche Verletzung des Opfers zumindest billigend in Kauf. Die Angeklagte Y. zog sich noch vor dem Eintreffen des Geschädigten in die Küche der Wohnung zurück, um die Ausführung der Tat den übrigen Angeklagten zu überlassen. Die Angeklagte M. öffnete dem Geschädigten die Wohnungstür, ließ ihn in die Diele eintreten, sicherte die Wohnungstür mit einer Kette, gab das vereinbarte Kommando „Er kommt“ und begab sich in das Schlafzimmer. Daraufhin sprangen die männlichen Mitangeklagten aus ihren Verstecken und überwältigten das Opfer, zerrten es in das Wohnzimmer, bedrohten es u.a. mit einem Messer, fügten ihm Verletzungen zu und nahmen ihm Bargeld sowie mehrere Mobiltelefone ab. Während dieser Zeit ging die Angeklagte M. in das Treppenhaus und versuchte, durch den Lärm aufmerksam gewordene Nachbarn zu beruhigen.

b) Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein Mittäter (orts-)abwesend sein, vorausgesetzt, dass mindestens zwei weitere Täter dem Opfer gegen-überstehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der ge-meinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270). Somit ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kernge-schehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung för-dernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Ge-samtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Be-treffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7).

Nach diesen Maßstäben scheidet die Annahme der Mittäterschaft bei der Angeklagten Y. aus. Wenn sie auch billigend in Kauf genommen hatte, dass der Geschädigte bei dem Geschehen körperlich verletzt wird, so galt ihr Tatinteresse doch in erster Linie der Wegnahme des Geldes und sonstiger Wertgegenstände, von der sie wirtschaftlich zu profitieren hoffte, nicht aber den Körperverletzungen des Opfers. Maßgebend kommt hinzu, dass sie an den Körperverletzungshandlungen in keiner Weise beteiligt war, insoweit keine Tat-herrschaft hatte und auch ein Wille hierzu nicht festgestellt ist. Die Durchführung und der Ausgang der Tat hingen – bezogen auf die gefährliche Körperver-letzung – ebenfalls nicht von ihrem Willen ab.

Demgegenüber beteiligte sich die Angeklagte M. zwar ebenso wenig an den unmittelbaren Körperverletzungshandlungen. Sie leistete jedoch im Gegensatz zu der Angeklagten Y. wesentliche objektive Tatbeiträge auch zu der gefährlichen Körperverletzung, indem sie das Opfer in die Wohnung einließ, die Wohnungstür sicherte, den männlichen Mitangeklagten das vereinbarte Startkommando gab sowie versuchte, die Nachbarn zu beruhigen und damit die Entdeckung der Tat zu verhindern. Dies rechtfertigt bei ihr – bei im Übrigen vergleichbarer Interessenlage – auch insoweit die Annahme der Mittäterschaft.“