Kategoriearchiv: Strafrecht

„Kein Pardon für Verkehrsrowdy“, oder: Pkw-Sicherstellung bei einem „Intensivtäter des Straßenverkehrs“

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Unter der Überschrift „Kein Pardon für Verkehrsrowdy“ hat das VG Köln Anfang des Jahres über den VG Köln, Beschl. v. 06.02.2017 – 20 L 3178/16 berichtet. Den Beschluss stelle ich heute vor. Er ist auch schon etwas älter, es hat aber leider einige Zeit gedauert, bis der Beschluss veröffentlicht worden ist. Daher berichte ich erst jetzt.

Mit dem Beschluss ist der Antrag eines 18-Jährigen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Polizeipräsidiums Köln, mit der seine zwei Fahrzeuge sichergestellt wurden, abgelehnt worden. Der Antragsteller war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Dennoch hatte er nach den Feststellungen der Polizei seit September 2014 in mindestens 20 Fällen einen Pkw geführt. Zudem soll er nach den Erkenntnissen der Polizei zeitgleich weitere Rechtsverstöße begangen haben. Polizeilichen Kontrollen hatte er sich wiederholt durch Flucht entzogen. Bei den anschließenden Verfolgungen ist es nach den Feststellungen der Polizei zu ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen, zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, Gefährdungen des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Verhalten und Nötigungen gekommen. Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat das Polizeipräsidium Köln dann einen BMW Z 4 und einen Nissan Z 350 des Antragstellers sichergestellt. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er macht zur Begründung geltend, er halte die Sicherstellung der Fahrzeuge für unverhältnismäßig.

Das VG ist dem nicht gefolgt:

„Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Die Voraussetzungen dafür sind hier gegeben.

Die Sicherstellung der Kraftfahrzeuge dient im vorliegenden Fall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Konkret soll die weitere Begehung von Straftaten im Wege des Führens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch den Antragsteller verhindert werden.

Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sich mit jedem Verstoß gegen eine Rechtsnorm eine Gefahr realisiert hat und damit ein Schaden im vorgenannten Sinne eingetreten ist.

43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Aber auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58 und Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage 2011, Rn. 8 ff.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller in allernächster Zukunft erneut ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führen wird.

Diese Annahme stützt sich auf die große Zahl der Fälle, in denen der Antragsteller ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Der am 00.00.0000 geborene, polizeibekannte Antragsteller war zu keiner Zeit Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es ist – auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Straf- bzw. Ermittlungsakten – davon auszugehen, dass der Antragsteller seit September 2014 in mindesten 20 Fällen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es muss zudem angenommen werden, dass der Antragsteller in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zugleich weitere Rechtsverstöße begangen hat. Neben teils ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, dem Missbrauch von Kennzeichen etc. ist nach gegenwärtiger Sachlage auch die Verwirklichung folgender Straftatbestände anzunehmen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten (§ 315 c StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Es sprich zudem ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller Anfang Oktober 2015 anlässlich eines vorgegebenen Autokaufs ein Fahrzeug während der Probefahrt unterschlagen und mit diesem in der Folgezeit wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen hat. In mehreren Fällen ist der Antragsteller polizeilichen Aufforderungen anzuhalten nicht nachgekommen und hat sich den Kontrollen jeweils durch eine in besonderem Maße rücksichtslose Flucht entzogen, so geschehen am 29.12.2015 und zuletzt am 26.08. und 14.09.2016. Darüber hinaus werden in zwei Fällen Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht gegen den Antragsteller geführt.

Der konkreten Darstellung der Vorfälle durch den Antragsgegner ist der Antragsteller in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Weiteren auf die detaillierten Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25.11.2016 und in der Antragserwiderung vom 06.01.2017 Bezug genommen. Darin hat der Antragsgegner zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass, soweit Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft in den benannten Fällen vorgenommen worden sind, diese (vorläufig) auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 StPO, d.h. im Hinblick auf in anderen Verfahren zu erwartende Strafen und Maßregeln, erfolgt sind. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite ist lediglich ein einziges Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bislang nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und das obwohl der Antragsteller die Tat zugestanden hat.

Die vom Antragsgegner zutreffend aufgezeigte Konstanz und Selbstverständlichkeit, mit der der Antragsteller Straftaten durch und während seiner Teilnahme am Straßenverkehr begangen hat, spricht im Übrigen dafür, dass nur ein Teil seiner Taten zur Anzeige gebracht worden sein dürfte, so dass davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl der Taten um ein Vielfaches höher sein dürfte.

Allein die dokumentierten Taten belegen jedoch, dass der Antragsteller regelmäßig in ganz besonders enthemmter und rücksichtsloser Weise mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr agiert und bei dieser Fahrweise letztlich schwerste Verletzungen und auch den Tod anderer Menschen billigend in Kauf nehmen muss.

Der Antragsteller ist als Intensivtäter im Bereich der Straßenverkehrsdelikte zu bezeichnen. Er ist offenkundig in keiner Weise in der Lage, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, um sich regelkonform zu verhalten. Zugleich zeigen die Vorfälle, dass Vorgaben anderer und die Versuche, von außen regulierend auf ihn einzuwirken, nicht nur ohne Erfolg geblieben sind, sondern noch zu gesteigerten Regelverstößen geführt haben.

Wiederholte polizeiliche Vorhalte, Gefährderansprachen sowie Versuche des Antragsgegners, über den Vater auf den Antragsteller einzuwirken, haben keinerlei Verhaltensänderung bewirkt. Dazu dürfte beigetragen haben, dass nach summarischer Prüfung einiges dafür spricht, dass der Vater und auch der Großvater des Antragstellers nicht nur Kenntnis von dessen strafbaren Verhalten hatten, sondern dies auch gedeckt und ihn dadurch in der Begehung von Straftaten noch bestärkt haben.“

Der 56. VGT naht, oder: Programmvorschau

Autor User Grosses on de.wikipedia

Der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag (56. VGT) findet vom 24. bis 26.01.2018 – wie immer – in Goslar statt. Es sind wieder acht Arbeitskreise vorgesehen, in denen diskutiert und beschlossen werden soll, und zwar:

  • AK I: Privates Inkasso nach Verkehrsverstößen im Ausland
  • AK II: Automatisiertes Fahren (Zivilrechtliche Fragen)
  • AK III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • AK IV: Vorbild Europa? Mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO?
  • AK V: Cannabiskonsum und Fahreignung
  • AK VI: Sanktionen bei Verkehrsverstößen
  • AK VII: Ansprüche Schwerverletzter
  • AK VIII: Digitalisierung – Schifffahrt der Zukunft

Na ja, so ganz spannend finde ich die Themen nicht, aber das ist sicher Geschmacksache. Für Straf- und Owi-Rechtler (besonders) interessant sind natürlich die Arbeitskreise III und VI. So stellt sich der AK III die Frage, ob der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) noch zeitgemäß ist und will Reformvorschläge erörtern. Der Arbeitskreis VI stellt (sich) die Frage: „Höhere Bußgelder – Heilmittel oder Abzocke“? Mal sehen, was daraus wird. Zum genauen/weiteren Programm dann hier.

Ich bin bisher noch nie in Goslar gewesen. Es ist immer etwas dazwischen gekommen. Aber vielleicht klappt es ja im nächsten Jahr. Dann kann ich auch dem VRR-Autor Philipp Schulz-Merkel, der zudem auch im Nachsorge-Handbuch mitschreibt, im AK III zuhören 🙂 .

Strafzumessung III: Versuchter Totschlag, oder: Die bewusste Bewaffnung mit einem Messer

Und zum Abschluss des Tages dann noch der BGH, Beschl. v. 23.05.2017 – 4 StR 176/17 -, ergangen in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags u.a. Da hat der BGH „ergänzend“ zum Vewerfungsantrag des GBA „bemerkt“:

„Das Landgericht hat die Strafe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bewusst mit dem Messer bewaffnete, bevor er das Tatopfer aufsuchte, bei der Strafzumessung verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn anders als etwa beim Raub gemäß § 250 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 StGB ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei § 212 StGB nicht Tatbestandsmerk- mal (vgl. zum Tatbestand des Raubes BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 – 2 StR 316/16; vom 16. März 2007 – 2 StR 35/07, StV 2007, 410; und vom 10. Au-gust 1999 – 4 StR 345/99).“

Strafzumessung II: Der angeklagte Polizeibeamte „hat „durch die Tat dem Ruf der Polizei geschadet“

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Über den BGH, Beschl. v.  20.06.2017 – 4 StR 575/16 – habe ich schon einmal berichtet (vgl.  WhatsApp in der Hauptverhandlung, oder: Extraction-Report). Ich greife ihn heute noch einmal wegen der Ausführungen des BGH zur Strafzumessung auf. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes verurteilt worden. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem zum Tatzeitpunkt im Polizeidienst tätigen Angeklagten angelastet hat, „durch die Tat“ dem Ruf der Polizei geschadet zu haben.

Dazu der BGH: Schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Eintritt eines derartigen Rufschadens nicht ausreichend belegt ist. Aber:

b) Die straferschwerende Heranziehung einer (möglichen) Rufschädigung der Polizei begegnet aber auch mit Blick auf § 46 Abs. 2 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Mit dieser Erwägung knüpft die Strafkammer ersichtlich an die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführten verschuldeten Auswirkungen der Tat an. Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645; Beschluss vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372). Da aber die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 – 2 StR 675/51, BGHSt 3, 179; Urteil vom 4. August 1965 – 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266), muss in diesen Fällen als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass diese Auswirkungen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN). Der Senat kann offen lassen, ob es sich zudem auch um Folgen handeln muss, die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm fallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 34; Eschelbach in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 105; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 26a; hinsichtlich des Schutzzweckzusammenhangs anders [nicht tragend] BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645 [Voraussehbarkeit reicht aus] m. abl. Anm. Meier, StV 2003, 443; kritisch dazu auch Theune in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 156).

Eine derartige Prägung der Tat durch die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Polizei ist hier nicht dargetan. Die dem Angeklagten zugeschriebenen negativen Folgen für den Ruf der Polizei berühren weder das Gewicht seiner Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung, noch lassen sie Rückschlüsse auf den Grad seiner persönlichen Schuld zu.“

Strafzumessung I: Fischer-Bereinigungs-Entscheidung, oder: Die nur gerinfügig überschrittene „nicht geringe Menge“

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Der heutige Mittwoch ist dann mal wieder ein Strafzumessungstag. Den eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 15.03.-2017 – 2 StR 294/16. Dessen Bedeutung erkennt man daran, dass es zur Veröffenttlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen ist. Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Auf die Revision der StA nimmt der BGH zur Strafzumessung Stellung – noch einmal.

Das LG hatte sowohl bei der Strafrahmenwahl (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BtMG) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB) angenommen, es sei „strafmildernd zugunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass sowohl hinsichtlich der Amphetaminsalzzubereitung als auch hinsichtlich des Tetrahydrocannabinols die Grenzwerte zur nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurden, nämlich um ein 2,5-faches und um ein fünffaches.“

Das beanstandet der BGH, zwar nicht bei der Prüfung eines minder schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, aber bei der Strafzumessung im engeren Sinn:

aa) Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG darf die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ für sich genommen nicht berücksichtigt werden, weil dies nur die Erfüllung des Qualifikationstatbestands beschreibt (§ 46 Abs. 3 StGB). Jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt, wodurch praktisch allein die Erfüllung des Qualifikationstatbestands festgestellt ist. Wo diese Bagatellgrenze verläuft, hat in erster Linie der Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen. Ob sie „annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge“ (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 StR 533/16), beim zweieinhalbfachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141), bei der dreifachen nicht geringen Menge (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) liegt, oder ob die Bagatellgrenze bei Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge um ein Drittel (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 248/16 Rn. 31) noch eingehalten ist, kann hier offen bleiben. Bei einem Handeltreiben mit dem 7,5-fachen der nicht geringen Menge handelt es sich jedenfalls nicht um eine derart geringe Überschreitung des Grenzwerts, dass diese Tatsache gemäß § 46 Abs. 3 StGB aus der Gesamtschau aller Strafzumessungsgründe ausscheiden müsste.

bb) Jenseits einer die Grenze zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur unwesentlich überschreitenden Wirkstoffmenge hat das Maß der Überschreitung dieser Grenze regelmäßig die Bedeutung eines im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmenden Strafzumessungsgrundes.

Ausgehend von der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens hat die Überschreitung des Grenzwerts grundsätzlich strafschärfende Bedeutung (vgl. zur Festlegung der Bewertungsrichtung anhand der Strafrahmenuntergrenze Fahl, Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe, 1996, S. 119 f. mwN). Die Bewertungsrichtung wird insoweit durch die Anknüpfung des Qualifikationstatbestands gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG an eine be-stimmte Menge von Betäubungsmitteln vorgegeben. Unbeschadet des Erfor-dernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindest-strafe für sich genommen schärfend zu berücksichtigen.

Eine Orientierung an einem anderen Bezugspunkt, wie etwa einem normativen Normalfall, von dem aus ein einzelner Umstand im Rahmen seiner Be-wertungsrichtung als „strafmildernd“ oder „strafschärfend“ bezeichnet werden könnte, oder einem statistischen Durchschnitts- oder Regelfall als Bezugspunkt für die Bestimmung der Bewertungsrichtung, scheidet nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bei der konkreten Strafzumessung aus (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351). Es bleibt daher bei der vom Qualifikationstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorgegebenen Bewertungsrichtung, wonach das Maß der Überschreitung der nicht ge-ringen Menge ein gegenüber der Mindeststrafe schärfender Gesichtspunkt ist.

cc) Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein „Strafmilderungsgrund“ (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Beschluss vom 24. Juli 2012 – 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39; Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 487/16 und Beschluss vom 10. Januar 2017 – 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.

Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16 (NStZ-RR 2017, 47) ausgeführt hat, dass „eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge […] ein Strafmilderungsgrund“ sei, steht dies der Aufgabe der Rechtsprechung nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht um eine tragende Erwägung handelt. Der 1. Strafsenat hatte die strafschärfende Erwägung des Tatrichters, der Grenzwert der nicht geringen Menge sei in jedem der zur Aburteilung stehenden Fälle „um ein Vielfaches“ überschritten, beanstandet, weil diese strafschärfende Er-wägung in zwei Fällen auf die Feststellung bezogen war, dass der Grenzwert um das 1,8-fache überschritten war. Der Senat hat – tragend – insoweit ausgeführt, dass die 1,8-fache Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge „noch derart gering“ sei, dass dies jedenfalls „nicht als bestimmender Strafzumessungsgrund“ gewertet werden könne. Dies steht in Einklang mit der Auffassung des Senats.“

Ich habe es jetzt nicht näher geprüft. Scheint aber auch so eine „Fischer-Bereinigungs-Entscheidung“ zu sein.