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Burhoff online Blog
Im Internet gefunden: Sprüche zum politischen Aschermittwoch…
CSU-Chef Horst Seehofer:
“Die Grünen tragen zwar in Bayern gelegentlich Lederhosen – aber darunter sind die roten Unterhosen.”
(ehemalige) FDP-Chef Guido Westerwelle:
“Man muss schon wirklich linksextrem in der Birne sein, wenn Leistungsgerechtigkeit als rechtsradikal gilt.”
SPD-Chef Sigmar Gabriel über(ehemaligen) Verteidigungsminister Karl Theodor zu Guttenberg:
„Dieser neue Star in Schirm, Charme und Melone.”
Stoibers Versprecher:
“Ich habe es für wohltuend empfunden, dass die Bundeskanzlerin gegenüber dem amerikanischen Präsidenten Breschnew Guantanamo kritisiert hat.”
Sind schon etwas älter, viel „Ehemalige“ dabei 🙂
Die Wogen im Rheinland werden sicherlich schon hoch schlagen. Aber: Es gibt auch eine Zeit nach dem Karneval, in der das normale Leben wieder Einzug hält. Und für das „normale“ Leben danach ist der nachfolgende Link gedacht. Die Homepage, auf die ich hinweisen möchte: Karnevalsrecht. Von Kollegen aus dem Kölner Raum zu den Fragen von Karneval und Recht betrieben. „Alaaf“ 🙂 :-D. Nun ja, in/aus Münster darf es auch „Helau“ sein.
Man erfährt auf der HP so manches, was mit dem Karneval zu tun hat, wie z.B. – ich zitiere
Im Fastelovend opjepass
Wer im Karneval eine Massenveranstaltung (nicht nur) in der Kölnarena mit Alkoholkonsum besucht, muss damit rechnen, dass zwangsläufig auch Getränke auf den Boden geraten. Der Veranstalter kann und muss bei derartigen Veranstaltungen keine 100 %ige Sicherheit gegen Unfälle schaffen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Köln eine Schadensersatzklage eines Jecken zurück, der auf dem glitschigen Boden ausgerutscht war (OLG Köln vom 28.06.2002 – 19 U 7/02).
Bei Legal Tribune Online steht ein ganz interessanter Artikel von Martin Rath zur „Faschingsjustiz“ unter dem Thema „Drei Meditationen zum Recht im Karneval„.
Ich habe mal ein wenig gesucht nach „Karnevalsentscheidungen“, um dazu – dem Tag angemessen, denn es ist ja im Rheinland schließlich „Weiberfastnacht“ – bloggen zu können. Dabei stellte sich dann die Frage: Was hat Karneval mit einer „fern-östlichen-Kampfkunst-Show“ zu tun? Nun, auf den ersten Blick ist man geneigt zu sagen: Gar nichts. Dann aber:
Mit der Frage hat sich bereits der BFH (ja, richtig, kein Schreibfehler“) im BFH, Beschl. v. 28.12.2010 – XI B 60/10 – befasst. Da heißt es im Leitsatz:
Die Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, die gesellig geprägte Karnevalsveranstaltung stelle keine Theateraufführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar, begründet keine Divergenz zu einer Entscheidung über fernöstliche Kampfkünste.
Und in den Gründen:
„Bei den Karnevalsveranstaltungen des Klägers habe es sich um gesellige Veranstaltungen gehandelt, bei denen der gesellige Zweck prägend gewesen sei. Dies ist eine Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, dass die Veranstaltung keine Theateraufführung darstellt. Dadurch ist die Rechtseinheit nicht gefährdet. Nur die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 III B 37/07, BFH/NV 2008, 1533, m.w.N.; vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, m.w.N.).
Ferner sind die Entscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Der BFH hatte in der Divergenzentscheidung über eine Darbietung fernöstlicher Kampfkünste im Rahmen einer Kampf-Kunst-Show zu entscheiden, während das FG Karnevalsveranstaltungen zu beurteilen hatte.“