Kategoriearchiv: Sonstiges

Geklaut, aber gut: „Passend zum Vatertag“ – „24-Flaschen-Öffner“ und „Bierkasten mit Motor“

Abschreiben bzw. Plagiat ist nie gut, aber das, was ich beim Kollegen Melchior unter „Passend zum Vatertag … “ gefunden habe, fand so gut, dass ich es – natürlich mit Quellenangabe – hier wiederholen möchte (der Kollege wird es mir – hoffentlich – nachsehen).

Also hier dann: 24-Flaschen-Öffner. 😀 :-), in der Tat ein Meisterwerk der deutschen Ingenieur-Kunst. Bleibt in der Tat dann nur die Frage: Was macht man mit den vielen offenen Flaschen? Die haben allerdings ggf. eine Folge: Der Ausstoß der Brauereien wird steigen 🙂 :-).

Hinweis: Beim Anklicken des o.a. Links ein wenig warten und die Werbung ertragen :-).

Zum Ganzen passt dann (vielleicht) der Bierkasten mit Motor :-).

 

Ultimatum aus Karlsruhe – „Leben in der Bude“

© Klaus Eppele – Fotolia.com

In der Presseschau von LTO lese ich gerade:

„Ultimatum aus Karlsruhe: Nach Information der SZ (gwb, hick, jan) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag ein Ultimatum zur Umsetzung der steuerlichen Gleichbehandlung der Homo-Ehe gestellt. Bereits am 18. Juli vergangenen Jahres hatten die Verfassungsrichter entschieden, es sei grundgesetzwidrig, dass die Gleichbehandlung bei der Grunderwerbsteuer nicht mit Einführung der Homo-Ehe geschaffen worden war, sondern erst von Dezember 2010 an. In einem Schreiben an Bundestagspräsident Norbert Lammert kündigte der Vize-Präsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof, nun an, das Gericht beabsichtige, in einer Sitzung am 18./19. Juni über das weitere Vorgehen zu entscheiden, insbesondere auch, ob eine Vollstreckungsordnung nach § 35 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes angezeigt sei.“

Na, das ist doch mal Leben in der Bude/im Verfahren.

In § 35 BVerfGG heißt es:

„§ 35

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.“

Neues von Uli Hoeneß: „Nachgebesserte Selbstanzeige“ (?) und „Hoeneß auf einer Steuer-CD“ (?)

Die neue Woche fängt so an, wie die alte aufgehört hat, nämlich mit sich überschlagenden Meldungen zu Uli Hoeneß, die vielleicht ein wenig Licht in die laufenden Spekulationen bringen, aber m.E. auch neue Fragen aufwerfen. Es handelt sich um folgende Punkte/Fragen:

 

  1. Auf Spiegel.de habe ich die Meldung gefunden, dass Uli Hoeneß wohl schon im Dezemeber 2012 eine Selbstanzeige hat abgegeben wollen, dies dann aber erst im Januar 2013 nach einer Info seiner Bank über Recherchen des Stern getan hat. Die war dann wohl in Eile mit „heißer Nadel“ gestrickt und ist dann nachgebessert worden. Ob das nun reicht, weiß ich nicht, ist jedenfalls m.E. nicht ungefährlich.
  2. Noch interessanter ist die bei Meldung bei focus.de: Danach soll der Name von Uli Hoeneß schon im Sommer des vergangenen Jahres auf einer Steuer-CD aufgetaucht sein, was die bayerische Justiz gewusst haben soll. Wenn das stimmt, fragt man sich natürlich, warum man nicht ggf. eher etwas unternommen hat. Der Focus fragt: „Hat sie etwa den Promi vom Tegernsee gedeckt?„. Und wenn es stimmt, dürfte es für eine strafbefreiende Selbstanzeige noch enger werden.

Die Sache wird die Blogs und eine Heerschar von Juristen, die Straf- und Steuerrecht können, sicherlich noch lange beschäftigen.

Update um 16.00 Uhr: Zum Punkt 2 vgl. hier: Update zu Neues von Uli Hoeneß … Keine Daten auf Steuer CD

Der “umstrittene Anwalt“, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?

© eccolo – Fotolia.de

In der Diskussion in Streit-/Rechtsfragen geht es manchmal hoch bzw. höher her und es wird auch nicht selten scharf geschossen. Damit muss man ggf. leben (können). Bei manchen Äußerungen stellt sich dann aber für den Betroffenen doch die Frage, ob er sich diese als freie Meinungsäußerung des Gegners „gefallen lassen muss“, oder obe es sich um Schmähkritik handelt, gegen die man vorgehen kann. So in einem Fall, der vor einiger Zeit das OLG Dresden beschäftigt hat. Es geht offenbar um einen Streit/einen Sachverhalt, der im Reiserecht spielt. Dort wird ein Artikel veröffentlicht, in dem ein Kollege als ein „umstrittener Rechtsanwalt“ bezeichnet wird bzw. ausgeführt wird, er gelte in der Reisebranche „als „umstritten“. Der Kollege macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend, hat damit aber weder beim LG noch beim OLG Dresden Erfolg. Das OLG Dresden geht im OLG Dresden, Beschl. v. 27.09.2012 – 4 W 1036/12 von zulässiger Meinungsäußerung aus.

„Eine derartige Schmähkritik hat das Landgericht in der Bezeichnung des Antragstellers als „umstritten“ mit Blick auf den in dem Artikel selbst mitgeteilten Sachbezug und den Umstand, dass der dort mitgeteilte Tatsachenkern für das Verfügungsverfahren als wahr zu behandeln ist, zu Recht nicht gesehen. Diese Anknüpfung an ein eigenes und in dem Artikel aufgeführtes Verhalten des Antragstellers unterscheidet die hier gegebene Konstellation von der Fallgestaltung, die dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 18.7.2012, 16 U 184711-juris) zugrunde lag. Dort hatte das OLG die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“ mit der Begründung als unzulässig angesehen, unter einem Winkeladvokat sei „jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist, was bedeute, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint sei, der „eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist“, der „sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet“, sich dabei „ nicht nur in zulässiger Weise taktisch [verhält], sondern … eine Verhaltensweise an den Tag [legt], die „hart an der Grenze“ ist, um für seinen Mandanten etwas „herauszuholen“, wobei ihm „jeder „Winkelzug“ recht [sei], um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen“ und der bereit sei, „sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft“ (OLG Köln aaO.). Eine solche Zuschreibung schließt die Begriffserläuterung in dem streitgegenständlichen Artikel aus. Die Bewertung als „umstritten“ weist überdies neben den o.a. negativen Assoziationen auch darauf hin, dass es neben denjenigen, die das Vorgehen des Antragstellers kritisieren, auch Befürworter gibt und wertet auch vor diesem Hintergrund den Antragsteller nicht in vergleichbaren Maße ab.

Eine unzulässige Schmähkritik kann auch nicht aus der Verbindung des Textes mit dem begleitenden Foto hergeleitet werden, das nach der Bildunterschrift einen „Mann mit einem Esel aus Ägypten“ zeigt. In dem Artikel wird ein Zusammenhang mit der Berichterstattung dadurch hergestellt, dass die Gegendarstellung, die der Antragstellers gegen das Portal www.hotelling.net erwirkt hatte und die Gegenstand der Berichterstattung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Seite war, in einem „Hamburger Reise Magazin, das auch über Ägypten berichtet“ erfolgte. Der durchschnittliche Leser, der den Artikel zur Kenntnis nimmt, wird bei dieser Sachlage das Bild nicht auf die Person des Antragstellers, sondern auf den Gegenstand der Berichterstattung beziehen, auch wenn er die Motivauswahl für eine Berichterstattung über eine Gegendarstellung als willkürlich und ungeschickt empfinden wird, weil sie die Kernaussage des Berichts nicht unterstützt, sondern wie eine zufällige Verlegenheitslösung mangels passenderer Bilder wirkt. Selbst wenn es angesichts dessen dem Leser nicht gelingt, zwischen dem Bild und dem Text des Artikels eine solche Verbindung herzustellen, so wird er jedenfalls nicht zwingend und unabweisbar zu der vom Antragsteller genannten Schlussfolgerung gelangen, dieser solle hier als „Esel“ verunglimpft werden. Ein solches Wortverständnis steht mit der Bewertung als „umstritten“, die unterschwellig nicht auf die mit der Beschimpfung als „Esel“ verbundene Dummheit, sondern im Gegenteil auf eine besondere Gerissenheit des so Bezeichneten hinweist, nicht in Einklang. Es tritt hinzu, dass sich der Esel auf der Fotographie im Bildhintergrund befindet und der Blick des Betrachters daher zunächst auf den ägyptischen Mann fällt, bei dem es sich um einen Bauern oder Händler handelt. Eine Verbindung zwischen dem abgebildeten „Ägypter“ und dem Antragsteller, die sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen würde, zeigt aber auch die Beschwerde nicht auf.„

Zum erwähnten „Winkeldekladvokatenurteil“ des OLG Köln: Der Kollege “Winkeladvokat”

Zum Wochenende die Frage: „Wären Sie gern reich?“

© Gina Sanders – Fotolia.com

Da ist mal wieder eine interessante 🙂 Mail mit einer interessanten Frage:

„Hallo,

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  Webseite XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX>  und finden Sie, was Sie seit Jahren suchen.“

Ich habe die Webseite mal lieber nicht aufgesucht. Muss also weiter arbeiten. Mal sehen, ob ich mit „10 Std./Tag“ auskomme.