Kategoriearchiv: Sonstiges

Auslieferung III: In die Türkei soll es gehen, oder: Nicht grundsätzlich unzulässig

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Author David Benbennick

Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen, die sich mit der Auslieferung an die Türkei befassen. Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2017 – 2 Ausl. 147/17 – Auslieferung aus Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung – und um den KG, Beschl. v. 21.12.2017 – (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) – Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung.

Beider Gerichte sagen: Die Auslieferung in die Türkei ist nicht grundsätzlich unzulässig.

Dazu aus dem Beschluss des OLG Hamm:

Der Senat ist – in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 – 58), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15), dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) – auch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist (Beschlüsse des Senats vom 12.06.2017, Az. Az. III – 2 Ausl. 94/17, und vom 08.06.2017, Az. III – 2 Ausl. 133/16).

Die aktuellen politischen und sozialen Umstände und Entwicklungen in der Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 2016 und deren Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Haftbedingungen dort können zwar insbesondere im Hinblick auf die Haftbedingungen ein Auslieferungshindernis im Sinne des § 73 IRG begründen, ein diesbezügliches mögliches Auslieferungshindernis kann jedoch aus Sicht des Senats dadurch ausgeräumt werden, dass die türkischen Behörden eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf das in Rede stehende Auslieferungshindernis abgeben. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14; Beschluss vom 05.11.2003, Az. 2 BvR 1243/03), wobei die von einem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich auch geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16; Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15; Beschluss vom 01.12.2003, Az. 2 BvR 879/03; Beschluss vom 23.02.1983, Az. 1 BvR 1019/82).

Aufgrund des Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 24.02.2017 über die Auswirkungen des Ausnahmezustandes in der Türkei auf die Rechtsstaatlichkeit und die dortigen Haftbedingungen, wonach die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen nach dem derzeitigen Kenntnisstand belastbar seien und bei Bedarf auch überprüft werden können, sieht der Senat derzeit auch weiterhin keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die von den türkischen Behörden im abgegebenen Zusicherungen auch tatsächlich beachtet und eingehalten werden sowie bei Bedarf auch überprüft werden können.

Im vorliegenden Fall stehen der Auslieferung des Verfolgten in die Türkei wegen der aktuellen politischen und sozialen Umstände und Entwicklungen in der Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustandes im Juli 2016 und deren Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die Haftbedingungen aber Auslieferungshindernisse im Sinne des § 73 IRG entgegen………..“

Und vom KG-Beschluss die Leitsätze:

  1. Die Auslieferung an die Türkei (jedenfalls) zum Zwecke der Strafvollstreckung der wegen einer Straftat der Allgemeinkriminalität verhängten Strafe ist in der Regel zulässig, wenn die Türkei völkerrechtlich verbindlich zusichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung während der Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht wird, deren Bedingungen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen – Empfehlung des Europarates REC(2006)2 – entsprechen, dass er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird und dass der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren.
  2. An seinen weitergehenden, erstmals im Beschluss vom 17. Januar 2017 – (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) – (juris = StraFo 2017, 70 = NJ 2017, 114 = StV 2017, 249 [LS]) formulierten Anforderungen hält der Senat für diesen Fall nicht mehr fest.

Auslieferung II: Nach Great Britain soll es gehen, oder: Potentielle lebenslange Freiheitsstrafe steht nicht entgegen

entnommen wikimedia.org
Author: Ricardo Stuckert/PR – Agência Brasil

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich ebenfalls um einen KG-Beschluss, und zwar um den KG, Beschl. v. 21.12.2017 – (4) 151 AuslA 191/17 (221/17). Es geht um die Zulässigkeit einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich, alos Great Britain, bei nach schottischem Recht angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe. Das KG hatte keine Bedenken:

„Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Tat nach schottischem Recht im Höchstmaß mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zwar ist die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe nach den Mitteilungen der britischen Behörden unwahrscheinlich. Bei der Prüfung eines Auslieferungshindernisses nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG ist jedoch auf die abstrakte Strafandrohung abzustellen (vgl. Senat NStZ-RR 2014, 290).

Nach den durch die Kronanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 übermittelten ergänzenden Informationen besteht nach schottischem Recht jedoch ein Gnadenverfahren, das demjenigen nach § 30 Crime (Sentences) Act 1997 entspricht, für das der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. April 2014 – (4) 151 AuslA 199/13 (300/13) – festgestellt hat, dass es den Anforderungen des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG genügt. Auch nach schottischem Recht  – § 3 des Prisoners and Criminal Proceeding (Scotland) Act 1993 – können die zuständigen Schottischen Minister Strafgefangene jederzeit nach Konsultation einer Bewährungskommission „aus Gründen der Barmherzigkeit“ (compassionate grounds) aus der Haft entlassen. Bei dieser Entscheidung, auf die der Strafgefangene antragen kann und die sowohl hinsichtlich des Votums der Bewährungskommission als auch hinsichtlich der ministeriellen Gnadenentscheidung gerichtlich überprüfbar ist, sind sowohl die Situation des Gefangenen und seiner Familie als auch die Entwicklung des Gefangenen im Vollzug, seine Vorstrafen und seine Zukunftsplanungen zu berücksichtigen. Auch Schottland verfügt damit über ein Gnadenverfahren, das auch schon vor Ablauf von 20 Jahren die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht und dem Verfolgten einen Anspruch auf eine sachliche Kriterien berücksichtigende Entscheidung über sein Gnadengesuch einräumt (vgl. BGHSt 57, 258, 266).

Auslieferung I: Nach Litauen soll es gehen, oder: Die Haftbedingungen stehen nicht entgegen

entnommen wikimedia.orgBy Central Intellegence Agency – The World Factbook: Lithuania,

Heute dann mal ein Tag mit Auslieferungsentscheidungen. Die Thematik kommt hier immer ein wenig kurz. Jetzt ist es aber mal wieder so weit.

Im schon etwas älteren KG, Beschl. v. 22.08.2017 –  (4) 151 AuslA 78/17 (95/17) – geht es um eine Auslieferung nach Litauen. Das KG sagt: Die Haftbedingungen in Litauen stehen einer Auslieferung nicht entgegen:

Auch aus den Haftbedingungen in der Republik Litauen erwächst kein Auslieferungshindernis. Die vom Senat im Anschluss an den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 – OLG Ausl 9/16 (47/16) – und den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 4. Juni 2014 – CPT/Inf (2014) 18 – geäußerten Bedenken hält er im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren abgegebenen Erklärungen des Justizministeriums der Republik Litauen nicht mehr aufrecht. Die in seinem Beschluss vom 3. Juli 2017 erforderten konkreteren Beschreibungen der Haftbedingungen, die bisher nicht vorliegen, erachtet der Senat nicht mehr für erforderlich.

Insoweit war zu beachten, dass der RbEuHb darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und dass er ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt. Denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten.

Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. zum vorstehenden insgesamt EuGH NJW 2016, 1709, 1711 mwN).

Angesichts der vom Justizministerium der Republik Litauen geschilderten Weiterentwicklung des litauischen Justizvollzugs seit dem dem Bericht des CPT vom 4. Juni 2014 zugrundeliegenden Besuch im November/Dezember 2012 sowie der einer Gesamtschau der übermittelten Schreiben zu entnehmenden ausdrücklichen Versicherung des Justizministeriums, dass die Haftbedingungen in litauischen Gefängnissen internationalen Standards entsprechen und Art. 3 EMRK nicht verletzen, sieht der Senat unter Berücksichtigung des der Republik Litauen entgegenzubringenden hohen Vertrauens keinen weiteren Ausklärungsbedarf mehr. Der mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstandene Verfolgte hat Bedenken in Bezug auf die Haftbedingungen in Litauen nicht geäußert. Die Angaben des Justizministeriums der Republik Litauen finden zudem Bestätigung von dritter Seite (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2017 – III – 2 Ausl. 45/17 – unter Hinweis auf den Länderreport 2016 des US Department of State zur Menschenrechtslage in Litauen).

Burhoff im „Yellow-Press-Teil“ der NJW, oder: „Schreiber aus Leidenschaft – Anwalt als Telefonjoker“

So, es ist mal wieder Zeit für einen Beitrag außer der Reihe. Und der regelmäßige Blogleser/-besucher weiß: Wenn es bei Burhoff einen „Beitrag außer der Reihe“ gibt, dann gibt es Besonderes zu berichten. Und das stimmt auch heute. Es gibt Besonderes, und zwar aus dem „Quasi-Privat-Bereich“. Und zwar:

Vor ein paar Wochen hat mich Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung der NJW aus Frankfurt, angemailt und gefragt, ob ich nicht Interesse an einem Interview für die NJW habe. Man wolle dort ein „Porträt“ über mich bringen. Seine „Chef“ habe ihn gefagt/ihm gesagt: „Was ist der Burhoff eigentlich: Anwalt, Richter oder (nur) Autor? Klären Sie das bitte und dann bringen wir ein Porträt von ihm.“ Ich räume ein, ich habe mich über die Anfrage gefreut. Einmal weil es die NJW war, die „Mutter aller Zeitschriften“ und dazu dann gedacht: So kommst du auf deine alten Tage eben noch in die NJW. Zwar nicht in den „hochwissenschaftlichen Teil“ – dafür reicht es nicht, aber der bringt ja nun auch wenig Straf(verfahrens)recht -, aber zumindest in den „Yellow-Press-Teil“ 🙂 . Und das ist vielleicht ja mal auch wirklich etwas Besonderes. Denn „hochwissenschaftlich“ kann jeder 🙂 .

Prof. Jahn und ich haben dann schnell einen Termin hier in meiner Heimatstadt Münster gefunden und wir haben uns an einem Morgen in meinem „geräumigen Wohnzimmer in einer schönen Ecke von Münster“ zusammen gesetzt, meine „resolute Gattin“ hat uns Kaffee gekocht – wahrscheinlich schreien jetzt alle weiblichen Leserinnen auf, aber so ist das nun mal, wenn man „seit 45 Jahren verheiratet“ ist – und er hat gefragt und ich habe geantwortet bzw. ein wenig von mir erzählt und meinen -beruflichen und privaten – Lebensweg erzählt. Dann haben wir noch einen (kleinen) Spaziergang durch die Altstadt gemacht, haben  ganz gut im „Caputos“ gegessen und Prof. Jahn ist wieder nach Frankfurt gefahren.

Dort hat er dann das, was ich ihm über mich erzählt habe, zusammengefasst und seit gestern steht es nun in „NJW-aktuell 30/2018“ in der Rubrik „Im Profil. Aufmerksam geworden bin ich auf das Porträt durch einen Tweet von Prof. Jahn gestern morgen. in dem es u.a. hieß: „Wer ist eigentlich dieser @burhoff, der in Juristenkreise bekannt ist wie ein bunter Hund und omnipräsent in Netz und Buch? Warum er einst nach einem Streit den Dienst am OLG quittierte, steht in meinem Porträt….„. Ein sehr schöner „Eyecatcher“, der natürlich sofort zu einer Mail von mir mit der Bitte um Überlassung eines PDF des Porträts geführt hat, was ich dann auch problemlos bekommen habe. Und ich habe auch die „Veröffentlichungserlaubnis“ auf meiner Homepage – trotz der sonst bei C.H.Beck bestehenden „Schamfrist“. Und „wegen der regen Nachfrage“ steht es inzwischen bei Beck auch (irgendwo) im „Gratis-Netz“ – das ich das noch erlebe :-).

Ich mache es mir und den Lesern meines Blogs aber dann einfach und stelle es hier ein – besten Dank an C.H.Beck. Überschrieben ist das Ganze mit „Schreiber aus Leidenschaft – Anwalts als Telefonjoker„“. Das passt, und ich kann nur sagen: Prof. Jahn hat das, was ich ihm erzählt habe, sehr schön auf den berühmten Punkt gebracht. Die Familie hat es heute abgenickt. Denn ich war „unterwegs“, allerdings nicht (mehr) auf Seminartour, sondern zum Familienbesuch. Denn der Satz aus dem Porträt: „Die einzige Frau, die es geschafft hat, Dich von der Arbeit abzuhalten, ist Deine Enkelin“.“ stimmt – mit dem Zusatz: „deine Enkelinnen“ 🙂 . Und wenn ich die besuche, gibt es – bis auf Hin- und Rückfahrt kein bzw. fast kein Internet. Und wer sich fragt: Warum dieser Beitrag erst heute kommt und nicht schon gestern on gegangen ist: Da ist die Antwort. Es war gestern ein „regelmäßiger“Oma- und Opa-Tag“ bei der Familie im Norden :-).

Zum Schluss: Besten Dank an Prof. Jahn für das m.E. schöne und treffende Porträt und C.H.Beck für den Abdruck und die VÖ-Erlaubnis. Ich werde mich allerdings noch mal melden wegen der Passage „Der frühere Anflug von „Streitlust“, sagen Weggefährten, habe sich längst abgeschliffen….“. Ich wüsste doch zu gern, wer die „Weggefährten“ sind/waren 🙂 …..

Die Staatsanwaltschaft will ins Grundbuch, oder: Wie geht das denn?

Und die zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ ist heute dann der OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.2018 – I 15 W 15/18. Es geht um die Befugnis der Staatsanwaltschaft, um eine Eintragung ins Grundbuch zu ersuchen. Ja, richtig gelesen: Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Eintragung ins Grundbuch.

Im entschiedenen Fall hatte das die beteiligte Staatsanwaltschaft beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen Vermögensarrest getan, und zwar ging es um die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt hat die Staatsanwaltschaft dann zunächst u.a. darauf hingewiesen, dass § 111k StPO n.F. keine (ausdrückliche) Befugnis der Staatsanwaltschaft, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, mehr vorsehe und dann später eine Zwischenverfügung erlassen. In dieser hat es den Standpunkt vertreten, dass die Staatsanwaltschaft zu einem Ersuchen im Sinne des § 38 GBO nicht mehr befugt sei. Zwar könne das Ersuchen in einen Antrag umgedeutet werden, für dessen Vollzug sei jedoch nach § 29 GBO die Vorlage einer Ausfertigung des Arrestbeschlusses erforderlich. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim OLG Erfolg hatte.

„Nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt eine Eintragung auch auf Ersuchen einer Behörde vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift befugt ist, um die Eintragung zu ersuchen. In Rechtsprechung und Literatur besteht dabei grundsätzlich Einigkeit, dass § 38 GBO als Ausnahmevorschrift eher eng auszulegen ist, insbesondere, dass die bloße Zuständigkeit einer Behörde für die Bewirkung bestimmter grundbuchverfahrensrechtlich relevanter Veränderungen nicht hinreicht, um von dem Vorliegen einer Ersuchensbefugnis auszugehen (Bauer/v.Oefele, GBO, 3.Aufl., § 38 Rdn.16; Demharter, GBO, 30.Aufl., § 38 Rdn.2). Andererseits sind aber auch Kompetenzvorschriften einer Auslegung zugänglich. Erforderlich ist danach keine ausdrückliche Regelung der Ersuchensbefugnis, sondern nur ein in diesem Sinne eindeutiges Auslegungsergebnis.

Die Grenzen der Auslegung sind dabei hier umso enger zu ziehen, als die Vollstreckung eines Arrestes im Sinne des § 111e StPO einen Eingriff in den Schutzbereich des Art.14 GG darstellt, mithin gemäß Art.20 Abs.2 und 3 GG der sog. Gesetzesvorbehalt greift. Danach obliegt es grundsätzlich dem Gesetzgeber selbst, die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Ausgestaltung eines Eingriff zu treffen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Eingriffsmodalitäten notwendig ausdrücklich oder bis ins Einzelne gehend geregelt werden müssten. Vielmehr finden auch unter Geltung des Gesetzesvorbehalts die allgemeinen Auslegungsgrundsätze Anwendung mit der Maßgabe, dass sich mit ihnen im Einzelfall eine zuverlässige Grundlage für Verständnis und Anwendung der Norm gewinnen lässt (für den Bereich des Art.104 Abs.1 S.1 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 -2 BvR 1048/11-, zitiert nach juris Rdn.118).

Auf dieser rechtlichen Grundlage meint der Senat, dass die Auslegung des § 111k Abs.1 StPO n.F. mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft die Befugnis verliehen hat, um die Eintragung im Sinne des § 38 GBO zu ersuchen (im Erg. ebenso OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 34 Wx 432/17 –, juris). Zunächst ist der Wortlaut des § 111k Abs.1 S.1 StPO insoweit mehrdeutig, als der Begriff des Vollzugs über eine bloße Zuständigkeitszuweisung hinausgeht. Gestützt wird ein solches Verständnis von § 111k Abs.1 S.2 StPO, wonach die Pfändung beweglicher Sachen durch verschiedene öffentliche Stellen „vollzogen“ werden kann. Hiermit korrespondiert, dass § 111k StPO n.F. nach seiner Überschrift nicht lediglich die Zuständigkeit, sondern das gesamte Verfahren regelt.

Wesentliche Bedeutung hat nach Auffassung des Senats die historische Auslegung. Im bis zum 01.07.2017 geltenden Recht der Vermögensabschöpfung sah § 111f  Abs.2 StPO a.F. ausdrücklich die Befugnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Zwangshypothek zu ersuchen. Die Gesetzesbegründung zum Entwurf des jetzigen § 111k StPO n.F. lautet – soweit hier von Interesse – wie folgt (vgl. BTDrs. 18/9525 S.82):

„Zu § 111k StPO-E

  • 111k StPO-E regelt das Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung. Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt des bisherigen § 111f StPO. Im Vergleich zum geltenden Recht enthält sie drei Änderungen.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Staatsanwaltschaft für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung künftig ausnahmslos zuständig. Bislang waren für die Ersuchen (Hervorhebung durch den Senat) und Anmeldungen auf Registereintragungen auch die Gerichte zuständig (vgl. § 111f Absatz 2 StPO).“

Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der nunmehr allein zuständigen Staatsanwaltschaft etwas zu ändern. Vielmehr wird die Befugnis, (auch) das Grundbuchamt um Vollzug zu ersuchen, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt. Damit stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob man bei der Auslegung der § 38 GBO, § 111k Abs.1 StPO angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts, gerade mit Rücksicht auf den Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot, von einem nicht hinreichenden Ausdruck des – für sich genommen eindeutigen – gesetzgeberischen Willens ausgehen muss. Diese Frage verneint der Senat….“