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Lesetipp: Festschreibung von Beweisergebnissen – geht das, lohnt das?

Die Frage der Festschreibung von Beweisergebnissen in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung, z.B. durch einen sog. affirmativen Beweisantrag, ist eine für die strafprozessuale Revision wichtige Frage, die in der Praxis auch immer wieder eine Rolle spielt. Alle Verteidigerhandbücher setzen sich mit der Problematik auch auseinander.

Das tut auch der KollegeVentzke, Hamburg, in seinem Beitrag: „Festschreibung von Beweisergebnissen der tatgerichtlichen Hauptverhandlung für die strafprozessuale Revision – ein Mythos?“ in HRRS 2010, 461. Kollege Ventzke sieht die Möglichkeit der Verteidigung recht skeptisch.

Den Beitrag sollte man mal gelesen haben.

Lesetipp dann auch hier: Rechtsprechungsübersichten zum Fahrverbot

Auf meiner HP sind mal wieder zwei Beiträge im Volltext eingestellt worden, die zumindest für Verkehrsrechtler ganz interessant sein dürften, und zwar:

Wie gesagt: Im Volltext und downloadfähig

Achtung Marketing, wer es nicht mag… weiterklicken…

Achtung für all diejenigen, die mit Marketing/Werbung im Blog nichts am Hut haben: Bitte nicht weiterlesen 😉

Für alle anderen hier ein Lesetipp auf den StRR 2010, 288 (vgl. auch LexisNexis Strafrecht). Dort beleuchten Rolletschke/Jope das neue „Selbstanzeigerecht“ des BGH im Steuerrecht, also die Folgerungen aus der Entscheidung des 1. Strafsenats v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09.

Steht hier für einen Monat im kostenfreien Bereich und macht vielleicht/hoffentlich Appetit auf mehr.

Lesetipp: Vernehmungsterminsgebühr

Machen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.

Könnte Verteidiger interessieren…

Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg…

Vor einigen Tagen habe ich den Rechstprechungsüberblick von König/Seitz in DAR 2010, 361 ff. zu aktueller Rechtsprechung der OLG im Verkehrsstraf- und OWi-Recht ausgewertet. Ist immer eine ganz gute Messlatte, ob man selbst nicht etwas Wichtiges übersehen hat. Zum nachdenklichen Schmunzeln hat mich dann eine Passage in dem Beitrag gebracht. Da wird auf Seite 364 ausgeführt:

„In den Vorjahresberichten 2008 und 2009 wurden oberlandesgerichtliche Entscheidungen kritisiert, die den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Drogenfahrten in Frage stellen, wenn sich der Betroffene darauf beruft, dass der Drogenkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Dabei wurde beklagt, dass sich die einschlägigen Entscheidungen mit der gegen sie gerichteten Kritik nicht ansatzweise auseinandersetzen. Das hat sich nun geändert. Eingehend begründet wird diese Rechtsprechung nunmehr in einem Beschluss des KG.“

Zunächst: Schön für das KG, das nun ja zumindest teilweise wohl alles richtig macht und ein Lob bekommt. Über den Beschluss, der gemeint ist, haben wir hier übrigens auch schon berichtet. In der Sache folgen König/Seitz dem KG allerdings nicht.

Warum nachdenkliches Schmunzeln? Ich weiß ja nicht, wer von den beiden Autoren für die Passage verantwortlich ist, wenn es aber Prof. König ist, der seit einiger Zeit ja Mitglied des 5. Strafsenats des BGH ist, dann werde ich doch an den Aufsatz von Fezer in HRRS erinnert, in dem dieser gerade erst dem BGH den Vorwurf gemacht hat, dass dieser auf Einwände aus der Wissenschaft in seinen Entscheidungen kaum noch eingeht. Da muss – zumindest ich – dann schmunzeln, wenn kurz darauf in einem Aufsatz, für den ein BGH-Richter zumindest mitverantwortlich zeichnet, beklagt wird, dass sich die OLG mit Kritik an ihrer Rechtsprechung „nicht ansatzweise auseinandersetzen“.

Da fällt einem nur ein: Was dem einen Recht ist, ist dem anderen billig.  Aber beim BGH wird ja nun sicherlich alles besser?…