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Aussage gegen Aussage bei der Vergewaltigung – Aufhebung des Haftbefehls

entnommen wikimedia.org Urheber Robb at de.wikipedia

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Die Überschrift: „Aussage gegen Aussage bei der Vergewaltigung – Aufhebung des Haftbefehls“ verkürzt ein wenig, worum es im LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2103 – 014 KLs-70 Js 11041/13-21/13 -, auf den mich der Kollege Garcia von de legisbus hingewiesen hat, geht. Es müsste an sich umfassender heißen: Aussage gegen Aussage – kein dringender Tatverdacht für eine Vergewaltigung mehr – daher Aufhebung des Haftbefehls. Das LG führt aus:

„Nach den jetzigen Erkenntnissen liegt keine große Wahrscheinlichkeit vor, dass der Angeschuldigte wegen Vergewaltigung gem. §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Hauptverhandlung verurteilt werden wird.

Der Angeschuldigte selbst hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.09.2013 zwar eingeräumt, dass es im Wohnzimmer zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, eine Vergewaltigung habe es jedoch nicht gegeben. Er habe die Zeugin L1 zwar fest an den Armen ergriffen und ins Schlafzimmer geholt. Dabei sei es ihm aber nicht darum gegangen, mit ihr sexuell zu verkehren, er habe Ruhe und seinen Schlaf haben wollen. Sie sei gekommen und habe zwei Gläser – er meine mit dem Jägermeister – mitgebracht, sie hätten sich unterhalten, getrunken und gemeinsam eine Zigarette geraucht. Die Zeugin habe sich selbst ausgezogen und ihre Kleidung auf dem Stuhl abgelegt. Danach sei allerdings der Streit wieder losgegangen. Die Zeugin habe ihm heftige Vorwürfe gemacht, habe geschrien, es sei ihm nicht gelungen sie zu beruhigen. Er habe die Zeugin im Schlafzimmer nicht geschlagen, weder vor noch während des Geschlechtsverkehrs. Es sei häufig in ihrer Beziehung so gewesen, dass sie einen Streit durch sexuellen Verkehr wieder aufgelöst hätten. So sei es auch hier gewesen. Der Streit sei beendet gewesen. Er habe die beiderseitige Aufnahme von Sexualhandlungen als Signal der Versöhnung verstanden. Dass die Zeugin u.a. behauptet, noch immer unter Angst gestanden zu haben, verstehe er nicht und habe er auch in der Situation nicht so gesehen.

Die Zeugin L1 hingegen schilderte der Sachverhalt gegenüber der Polizei so wie in der Anklage dargestellt.

Derzeit sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Zeugin L1 geschilderte Sachverhalt eher zutreffen könnte als die Schilderungen des Angeschuldigten. Entscheidend wird es auf das Aussageverhalten der Zeugin L1, und auch der Zeugin H1, in der Hauptverhandlung ankommen und darauf, welchen Eindruck diese auf die Kammer machen.

Bislang war das Verhalten der Zeugin L1 von Widersprüchen geprägt. Beim erstmaligen Eintreffen der Polizei in ihrer Wohnung am 27.08.2013, um ca. 15:30 Uhr, verneinte sie ausdrücklich, von dem Angeschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Auch die Durchführung eines Atemalkoholtestes verweigerte sie zunächst – ließ ihn aber dann später auf der Polizeiwache doch durchführen. Mit der Fertigung von Lichtbildern von ihren Verletzungen war sie ebenfalls vor Ort nicht einverstanden. Ca. eine Stunde später rief sie erneut die Polizei herbei und gab sodann an, doch vergewaltigt worden zu sein. Aus der Auswertung der Verkehrsdaten zur Mobilfunknummer des Angeschuldigten ergibt sich, dass die Zeugin L1 zwischen dem ersten und dem zweiten Polizeieinsatz zweimal auf dem Handy des Angeschuldigten anrief.

Auch erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nach der angeblichen Vergewaltigung zunächst noch 2-3 Stunden gemeinsam mit dem Angeschuldigten im Bett geschlafen hat und erst um 15:30 Uhr die Polizei alarmierte.

Laut ärztlichem Untersuchungsbericht der Frauenklinik des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 27.08.2013 fand eine Blutentnahme zur BAK-Bestimmung nicht statt, da dies laut Patientin durch die Kriminalpolizei erfolgt sei. Auch diese Angabe der Zeugin L1 trifft nicht zu.

In einer ergänzenden polizeilichen Vernehmung am 29.08.2013 lässt die Zeugin L1 dann doch noch Lichtbilder von ihren Verletzungen machen.

Auch die Angaben, die die Zeugin H1 gegenüber der Polizei gemacht hat, sind in Teilen nicht nachvollziehbar. Die Zeugin bekundete, sie habe im Wohnzimmer die Vergewaltigung und die Schreie der Zeugin L1 mit anhören müssen. Auf die Nachfrage der Vernehmungsbeamtin, warum sie nicht die Polizei gerufen habe, antwortete die Zeugin zunächst, dass ihr Handy kein Guthaben gehabt habe. Auf den Hinweis, dass die „110“ kostenlos sei, sagte sie, sie habe doch schon angerufen, aber es sei keiner gekommen. Kurze Zeit später bekundete sie, dass die Vergewaltigungen so gegen 9.00 Uhr/ 9.30 Uhr angefangen hätten und gegen Mittag beendet gewesen seien. Sie habe so gegen eins, halb zwei angerufen. Auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin, wen sie angerufen habe, antwortete sie, dass sie gegen 15:33 Uhr angerufen habe, aber keiner dran gegangen sei. Kurze Zeit später berichtete sie, dass die Verbindung so schlecht gewesen sei.

Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der für den Beweis der angeblichen Vergewaltigung maßgeblichen Zeuginnen L1 und H1 geht die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit aus.“

Die LG-Entscheidung ist m.E. vor allem deshalb interessant, weil man ja nun wahrlich selten in Haftentscheidungen etwas zur Verneinung des dringenden Tatverdachts liest. Zur Bejahung dann schon eher. Es gibt sie also doch die Entscheidungen. Und mit dieser hier können der Angeklagte und sein Verteidiger verhältnismäßig entspannt in die Hauptverhandlung gehen.

„Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung“, oder: Haftgrund fehlendes Personal?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Unter dem Betreff „Untersuchungshaft bei Unterfinanzierung“ hat mir der Kollege Garcia vom Blog De Legisbus den BVerfG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – übersandt und gemeint, dass der doch vielleicht ein Posting wert wäre. In der Tat, das ist er; er hat es dann ja heute  auch bis in die Tagespresse geschafft. Dort allerdings u.a. unter dem „Eyechatcher“ „Mutmaßlicher Vergewaltiger kommt frei – weil die deutsche Justiz zu lahm war„. Vergewaltigung und U-Haft-Aufhebung ist immer ein Thema, aber: Jedes Ding hat zwei Seiten und man muss – auch bei schweren Vorwürfen – die anstehenden U-Haft-Fragen eben aus Sicht des angeblichen Täters sehen, da es um dessen persönliche Freiheit geht. Und dazu findet das BVerfG (mal wieder) klare und deutliche Worte – so wie ich sie länger nicht mehr gelesen habe. Sie zementieren, was schon seit längerem ständige Rechtsprechung des BVerfG ist: Den „Haft(fortdauer)grund fehlendes Personal“ gibt es nicht.

Kurz zum Sachverhalt der Entscheidung des BVerfG:

  • 18-jähriger, nicht vorbestrafter Angeklagter
  • In Haft seit dem 14.08. 2013
  •  Tatverdacht der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung
  • geständig, keine Beweisanträge
  • Haftgründe Flucht- und Wiederholungsgefahr
  • Am 29.01.2014 Anklageerhebung
  • 25.02.2014 Sechs-Monats-Haftprüfung
  • 02.04.2014 Eröffnung des Hauptverfahrens; Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung 14., 15., 20., 22. und 24.10.2014.
  • 29.04.2014 Haftfortdauerbeschluss des LG mit Hinweis auf Überlastung der Kammer
  • 04.06.2014 Aufhebung der Oktoberhauptverhandlungstermine und neue Hauptverhandlungstermine für den 9., 10., 19. und 22.09.2014.
  • 10.06. 2014 zweiten (Neun-Monats-)Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO
  • 27.06.2014 Verfassungsbeschwerde

Die von der Kammer und dem OLG angeführten Gründe für die zögerliche Behandlung haben das BVerfG nicht überzeugt. Es stellt noch einmal seine ständige Rechtsprechung in diesen Fragen vor und führt dann zur Sache aus:

„II.
Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Sie enthalten keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.

1. Bereits die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verkennt Inhalt und Tragweite der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung einer Fortdauer von Untersuchungshaft, indem sie ausschließlich auf die Auslastung der Kammer abstellt. Die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung allein durch die Dokumentation des Geschäftsanfalls der großen Strafkammern bei dem Landgericht München I seit dem Jahr 2006 ist in jeder Hinsicht sachfremd. Die geschilderte Personalsituation am Landgericht München I steht in keinem Zusammenhang zu den Erwägungen, die für eine zu treffende Haftfortdauerentscheidung maßgeblich sein dürfen. Die als unzureichend empfundene personelle Ausstattung eines Gerichts vermag eine längere als die verfahrensangemessene Untersuchungshaft eines Beschuldigten in keinem Fall zu rechtfertigen. Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht Rechnung getragen werden, weil der Staat seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte nicht nachkommt, haben die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384 <397>).

2. Auch der im Rahmen der zweiten Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts führt keine verfassungsrechtlich trag- fähigen Gründe für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Verfahren ist, unabhängig davon, ob wegen bereits davor eingetretener Eröffnungsreife sogar auf einen früheren Zeitpunkt als auf den 2. April 2014 – dem Datum des Eröffnungsbeschlusses – abzustellen wäre, nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit mit einem Beginn der Hauptverhandlung binnen drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens gefördert worden. Darüber hinaus wird sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der Hauptverhandlung im September 2014 schon deutlich länger als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden haben. Vor diesem Hintergrund ist eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur ausnahmsweise möglich; ihre Fortdauer hätte daher besonders sorgfältig begründet werden müssen.

Indes zeigt der Beschluss keine besonderen – objektiven – Umstände auf, welche die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ausnahmsweise verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

(a) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die auf Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes abstellen, die zudem bereits im Jahre 2012 in Kraft getreten sind, lassen von vornherein keinen spezifischen Zusammenhang zu der zu treffenden Haftfortdauerentscheidung erkennen. Eine Änderung der allgemeinen Vorschriften über die Besetzung der großen Strafkammern in § 76 GVG stellt keine Besonderheit eines konkreten Strafverfahrens dar, erst recht keine, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre.

(b) Soweit das Oberlandesgericht ausführt, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei trotz ihrer langen Dauer deswegen nicht zu beanstanden, weil das Präsidium des Landgerichts München I im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die sich zuspitzende Belastungssituation der Jugendkammer reagiert habe, stellt dies ebenfalls keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Grund für die Haftfortdauer dar. Allenfalls kurzfristige, unvermeidbare und unvorhersehbare Belastungssituationen eines Gerichts wären im Einzelfall geeignet, eine Verzögerung in der Verfahrensförderung zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen lassen sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts jedoch nicht entnehmen. Seine Ausführungen sprechen vielmehr dafür, dass sich die Überlastungssituation schon über längere Zeit aufgebaut hat. Eine solche Überlastung des Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft; sie ist dem Beschwerdeführer in keinem Fall zuzurechnen.

(c) Auch auf die Schwere der Tat kann hier für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht abgestellt werden. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, inwieweit allein die Schwere des Tatvorwurfes im vorliegenden Fall eine deutlich längere Verfahrens- und damit auch Untersuchungshaftdauer erfordert, die das Oberlandesgericht indes vermissen lässt. Dies gilt umso mehr, als es sich ersichtlich um einen insgesamt einfach gelagerten Fall handelt. Infolge des weitgehenden Geständnisses des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt, abgesehen von Randfragen und der Feststellung seiner Schuldfähigkeit durch ein in der Hauptverhandlung zu erstattendes Sachverständigengutachten, im Wesentlichen bereits geklärt. Es ist nicht erkennbar, dass umfangreiche Beweiserhebungen zu erwarten sind; entsprechende Anträge hat der Beschwerdeführer jedenfalls bislang nicht gestellt.“

Das nennt man dann in Bayern wohl eine „Watschn“, natürlich auch gegen die Kammer und gegen das OLG. Dass man etwas „sachfremd“ begründet habe, liest man als Richter nicht gern, und schon gar nicht in einer Entscheidung des BVerfG. Eine viel größere „Watschn“ ist der Beschluss aber mal wieder für die Politik, die der Justiz einfach nicht die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellt. Wenn die Sache dann aber beim BVerfG angekommen ist, kneift man! Denn der Beschluss führt aus:

Das Bayerische Staatsministerium für Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.“

Peinlich und feige, LG und OLG dann alleine zu lassen. Da lobe ich mir doch den GBA. Der hatte die Zeichen der Zeit erkannt. Denn:

„Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, der Verfassungsbeschwerde könne der Erfolg nicht versagt werden. Es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Fortdauer der Untersuchungshaft.“

Das OLG dann allerdings auch. Denn nach den Berichten in der Tagespresse ist der Angeklagte frei gelassen worden. Das wollte man sich dann doch nicht antun. Das nämlich ggf. das BVerfG selbst den Angeklagten hätte frei lassen müssen. Denn das wäre gewesen: Schlimmer geht nimmer.

Kompendium (21 Seiten) vom KG zur Haft – wie ist es mit der „Beschleunigung“

© chris52 - Fotolia.com

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Die Haftbeschlüsse des KG lese ich als Autor immer besonders gern, nicht (nur), weil das KG gelegentlich auch mich zitiert – eitel sind wir alle – sondern vor allem, weil sie meist eine sehr schöne Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung, die es zu den behandelten Fragen gibt, enthalten und man so immer sehr schön kontrollieren kann, ob man selbst auch auf dem Stand ist. Ich bin nicht immer derselben Auffassung wie das KG, aber das tut dem grundsätzlichen Nutzen der Beschlüsse keinen Abbruch

In die Kategorie gehört auch der KG, Beschl. v. 07.03.2014 – 4 Ws 21/14 – der sich mit der Frage des dringenden Tatverdacht nach einem erstinstanzlichem Urteil, der Fluchtgefahr und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen befasst. Und zwar auf rund 21 Seiten, eben ein richtiges Kompendium, vom ich hier daher auch nur die Leitsätze vorstellen kann. Den Rest muss man selbst lesen. Die Leitsätze lauten:

„1. Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren nach erstinstanzlichem Urteil.

2. Für die im Rahmen der Fluchtgefahr zu beurteilende Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an; eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB ist hierbei zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall wahrscheinlich bzw. konkret zu erwarten ist.

3. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist. Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird, hebt das Beschleunigungsgebot nicht auf, schwächt es aber ab. Der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen verschiebt sich und die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung sind weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist.

4. Für die Frage, ob der Grundsatz der Beschleunigung bei der Durchführung der Hauptverhandlung ausreichend beachtet wurde, ist nicht eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs und gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten entscheidend. Auch hinsichtlich der Dauer der einzelnen Sitzungen kommt es vielmehr grundsätzlich auf die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht an. Dem Einflussbereich des Gerichts entzogene Umstände können den Verlauf umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Beteiligten maßgeblich bestimmen sowie erheblich verzögern, weshalb nachträgliche, rein rechnerische Überlegungen zur tatsächlichen (Netto-) Verhandlungszeit ohne die Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung im Regelfall nicht überzeugend sind. Haben einzelne Verfahrensbeteiligte durch ihr Prozessverhalten dazu beigetragen, dass die Verhandlungsdichte im Verlaufe einer länger dauernden Hauptverhandlung absinken musste, erscheint es widersprüchlich, wenn sie dem Gericht nachträglich vorhalten, sich unter Beschleunigungsaspekten falsch verhalten zu haben.

5. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass; Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil fallen aber geringer ins Gewicht.“

Welche Briefe/Unterlagen darf ich als Verteidiger meinem inhaftierten Mandanten geben?

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Nicht selten stecken/kommen Verteidiger bei inhaftierten Mandanten in ein Dilemma, wenn es nämlich um die Frage geht, welche Sachen und Nachrichten, vor allem Briefe, er an seinen Mandanten weitergeben kann/darf. Die Frage und vor allem die richtige Antwort ist für den Verteidiger vor allem auch deshalb von Bedeutung, weil die falsche Antwort zu einem Verstoß gegen § 115 Abs. 1 OWiG (die Vorschrift des § 258 StGB lassen wir mal außen vor) und ggf. sogar zu einem Ausschluss nach § 138a Abs. 1 StPO als Verteidiger führen kann. Ein wenig Licht ins Dunkel bzw. eine Abgrenzung lässt sich dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2014 – 2(6) SsBs 628/13-AK 166/13 – entnehmen. Da hatte die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 OWiG angenommen, weil der Verteidiger in einem Strafverfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Mandanten, diesem die Kopie eines Briefes übermittelt hatte,  den das mutmaßliche Opfer der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat an ihn geschrieben hatte. Das AG hatte den Verteidiger frei gesprochen, das OLG hat den Freispruch bestätigt und das Verhalten des Verteidigers als durch das sog. Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO gedeckt gesehen.

„Da ein ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer wirksamen Strafverteidigung gehört (vgl. BVerfG NJW 2007, 2749), muss die Verteidigung von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt, der Anwalt wegen seiner Integrität als Organ der Rechtspflege jeder Beschränkung enthoben sein (BGHSt 27, 260 <262>; 53, 257 <261>; NJW 1973, 2035). Allerdings ist der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nur für die Zwecke der Verteidigung frei. Das Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO ist deshalb auf solchen Verkehr beschränkt, der unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, und umfasst daher nur Schriftstücke, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (BVerfG NJW 2010, 1740; BGHSt 26, 304; OLG Dresden NStZ 1998, 535; LG Tübingen NStZ 2008, 643; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 115 Rn. 21; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, §115 Rn. 33; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 115 Rn. 24; krit. Wieder StV 2010, 146).

Der vom Betroffenen übermittelte Brief wies indes einen solchen direkten Bezug zur Verteidigung auf. Zwar hatte sich das mutmaßliche Opfer darin nicht zu dem Vergewaltigungsvorwurf selbst geäußert. Die in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachte positive Einstellung der Absenderin gegenüber dem Adressaten war jedoch – insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an – für die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Tatopfers und damit für die Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten Tatvorwurfs, der maßgeblich auf den Angaben des mutmaßlichen Tatopfers beruhte, von Bedeutung und betraf deshalb unmittelbar die Verteidigung des Beschuldigten gegen diesen Tatvorwurf.

M.E. zutreffend, aber: Dennoch Vorsichtig!!

Nettostraferwartung – darauf kommt es an

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Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2014 – 1 Ws 206/13. Eines Hinweises wert ist die Entscheidung aber deshalb, weil sie die bei der Anordnung und Aufrechterhaltung eines Haftbefehls für die Beurteilung der Fluchtgefahr zu beachtenden Umstände noch einmal ins Gedächtnis ruft (vgl. dazu eingehend Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2557 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dabei ist die Straferwartung ein (maßgebliches) Kriterium, aber sie allein kann die Fluchtgefahr i.d.R. nicht begründen. Daneben sind auch alle anderen Umstände von Bedeutung und abzuwägen, wie z.B. in der Entscheidung das hohe Alter der Angeklagte. Und das OLG weist eben noch einmal darauf hin, dass bei der Ermittlung der vom Beschuldigten/Angeklagten noch zu erwartenden Strafe von der sog. Nettostraferwartung auszugehen ist:

„Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, auf welchen die Strafkammer die Aufrechterhaltung des Haftbefehls stützt, liegt nicht mehr vor. Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. Meyer-Goßner a. a. O., § 112 Rdnr. 17). Die nichtrechtskräftige Verurteilung der Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bietet aber unter Anrechnung der bisher – vom 14.09.2011 bis zum 12.11.2013 – erlittenen Untersuchungshaft von ca. 26 Monaten sowie der nach dem Urteil vom 12.11.2013 anzurechnenden Auslieferungshaftzeiten – vom 16.01.2000 bis zum 22.03.2000 und vom 30.10.2007 bis zum 28.11.2007 – von insgesamt ca. 3 Monaten keinen erheblichen Anreiz mehr, sich dem weiteren Fortgang des Strafverfahrens einschließlich der Strafvollstreckung nicht zur Verfügung zu halten. Bei der Frage der Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an; zu berücksichtigen ist daher, dass die Untersuchungshaft angerechnet wird und ob die Angeklagte mit einer Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB rechnen kann (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. Rdnr. 23 m. w. N.). Maßgeblich für die Bewertung des Fluchtanreizes ist damit die Netto-Straferwartung. Die Angeklagte hat aber vorliegend keine weitere Strafvollstreckung mehr zu erwarten. Aufgrund der bisher erlittenen Untersuchungs- und Auslieferungshaft, welche anzurechnen sind hat die Angeklagte bereits ca. 2 Jahre und 5 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt, so dass lediglich noch ca. 1 Jahr und 1 Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe offen stehen. Diese sind nach derzeitigem Sachstand aber bei der Nettostraferwartung nicht zu berücksichtigen, da die Angeklagte hiernach mit einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB rechnen kann. Der hiermit maßgebliche 2/3-Zeitpunkt – welcher bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten nach einer Verbüßung von 2 Jahren und 4 Monaten erreicht ist – bezogen auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist aber bereits um einen Monat überschritten. Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass die zwischenzeitlich fast 80 Jahre alte Angeklagte – hinsichtlich derer bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB auch zu berücksichtigen sein wird, dass die letzte ihr vorgeworfene Tat vom …19… (Tat zu Ziffer 4. der Anklageschrift vom 24.10.2011) bereits über 35 Jahre zurückliegt – nicht mit einer Reststrafenaussetzung rechnen könnte. Auch die in der Anklageschrift aufgeführte Verurteilung in Land1 im Jahre 19… wegen des Besitzes von Kriegswaffen und Sprengstoff (Tatzeit August 197…) rechtfertigt insoweit keine maßgeblich abweichende Bewertung. In Deutschland ist die Angeklagte nicht vorbestraft.“