Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

Urinkontrolle im Strafvollzug – geht immer

© chris52 - Fotolia.com

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Zum Wochenausklang nichts Großes und nichts Schweres mehr, sondern zunächst nur einen (kleinen) Beschluss des OLG Hamm, betreffend eine Frage des Strafvollzugs. Nämlich die nach der Zulässigkeit einer Urinkontrolle. Braucht die einen konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch? Der OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2015 – 1 Vollz (Ws) 250/15 – sagt: Nein:

„Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.“

Ich will nicht nach Bulgarien (zurück)

entnommen wikimedia.org Uploaded by Fry1989

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Ob der Verfolgte in einem beim KG anhängigen Ausliferungsverfahren sich selbst gegen das Auslieferungsersuchen des bulgarischen Staats mit dem Satz „Ich will nicht nach Bulgarien (zurück)“ geweht hat, weiß ich nicht. Jedenfalls könnte man aber den Satz über den KG, Beschl. v. 15.04.2015 – (4) 151 AuslA 33/15 (36/15) – schreiben und würde damit ins Schwarze treffen. M.E. hat das KG wohl zu Recht ein Auslieferungshindernis i.S. des § 73 Satz 2 IRG angenommen. Nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK besteht ein solches, wenn zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und – bei einer Verurteilung – die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396). Und davon geht das KG aus bzw. muss es ausgehen:

„Die für den Vollzug vorgesehene Justizvollzugsanstalt in S. verfügt nach dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 29. Januar 2015 – CPT/Inf (2015) 12 – über 676 Haftplätze.Zum Zeitpunkt des in der Zeit vom 24. März bis zum 3. April 2014 durchgeführten Besuchs der Delegation des CPT in Bulgarien war das gesamte, damals mit 885 Inhaftierten belegte Gefängnis überfüllt. Zellen waren u.a. mit sechs Insassen (auf 9 m²), 13 Insassen (auf 24 m²) oder acht Insassen (auf 16 m²) belegt. Teile des Gebäudes waren baufällig, Wände waren mit Schimmel bedeckt und Fenster zerbrochen. Das gesamte Gefängnis war von Ungeziefer befallen. Zum Teil hatten die Gefangenen bei kleinen und hoch in den Wänden eingelassenen Fenstern in den überfüllten Zellen kaum Zugang zu natürlichem Licht und Frischluft. Die Betten bestanden teilweise nur aus verschlissenen Matratzen und schmutzigen Decken. Die sanitären Einrichtungen waren in einem Zustand fortgeschrittenen Verfalls und extrem verschmutzt, in Teilen des Gefängnisses werden sie als „grauenhaft“ beschrieben. Das CPT berichtet außerdem über Korruption von endemischen Ausmaßen (auch) in dem Gefängnis in S., wobei Insassen dazu genötigt werden, für die Gewährung ihnen gesetzlich zustehender Rechte Zahlungen an das Gefängnispersonal zu leisten.

Durchgreifende Fortschritte vermochte das CPT auch bei seinem vom 13. bis zum 20. Februar 2015 durchgeführten erneuten Besuch in Bulgarien nicht festzustellen. Fehlende Fortschritte und teilweise sogar Verschlechterungen waren vielmehr Veranlassung, am 26. März 2015 eine öffentliche Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe abzugeben (CPT/Inf (2015) 17). Nach den Feststellungen des CPT bei seinem Besuch im Februar 2015 ist Gewalt unter den Gefangenen und Korruption ein andauerndes Problem (auch) im S.er Gefängnis. Unverändert steht den meisten Gefangenen in S. nur eine Zellenfläche von wenig mehr als 2 m² zur Verfügung. Gebäude und sanitäre Einrichtungen sind weiter verfallen. Die Mehrheit der Gefangenen hat nachts keinen Zugang zu einer Toilette.

Angesichts der vom CPT getroffenen Feststellungen, die durch die nur sehr allgemein gehaltenen Darlegungen des Generaldirektors der Hauptdirektion „Strafvollzug“ nicht entkräftet werden, ist für eine Auslieferung derzeit kein Raum. Der Senat erwartet nicht, dass durch eine erneute Anfrage in Bulgarien noch eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einer menschenrechtskonformen Unterbringung – z.B. in der Justizvollzugsanstalt Vr., die ausweislich der CPT-Berichte nach umfassenden Renovierungen einen besseren Standard aufweist – erlangt werden kann.“

Vielleicht wäre es besser, mal dorthin ein paar Euros zu schicken…..

5 Jahre 9 Monate U-Haft – das reicht – auch bei einem Mordvorwurf

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Das Verfahren lange dauern, manchmal auch zu lange, das wissen wir alle. Und dass Verfahren beschleunigt zu führen sind, wissen wir, vor allem, wenn sich der Beschuldigte in U-Haft befindet, auch.Das scheint in einem Verfahren, das jetzt, zumindest was die Haftfrage angeht, beim OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 01.06.2015 – 2 Ws 299/15 – sein Ende gefunden hat, aus den Augen geraten sein.

Da befand sich der Beschuldigte in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes seit dem 05.08.2009 (!!!) in U-Haft. Es hat inzwischen zweimal eine erstinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden und zweimal war auch der BGH mit der Sache befasst. Derzeit liegt das Verfahren nach der zweiten Aufhebung durch den BGH beim LG Köln. Da passiert seit September 2014 zunächst nichts, Anfnag April 2015 wird dann tgerminiert auf 33 Verhandlungstagen zwischen dem 06.08.2015 und dem 26.11.2015. Nun hat es dem OLG Köln gereicht:  Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes inzwischen nicht mehr verhältnismäßig.

„Der Beschwerdeführer befindet sich – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe – rund 5 Jahre und 9 Monate in Untersuchungshaft. Eine rechtskräftige Verurteilung ist trotz zweier erstinstanzlicher Entscheidungen des Landgerichts Bonn, die im Revisionsverfahren durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils aufgehoben worden sind, bislang nicht erfolgt. Diese außergewöhnlich lange Dauer der Inhaftierung rechtfertigt für sich gesehen zwar nicht die generelle Annahme, dass eine weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, zumal es sich vorliegend um einen besonders aufwändigen und schwierigen Indizienprozess handelt. Andererseits war jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren lediglich gegen zwei Angeklagte richtet und der Aktenumfang dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens in etwa entspricht.

Die Prüfung des Verfahrensverlaufs ergibt, dass das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Landgerichts B. vom 10.07.2012 mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. …

Hingegen war vorliegend auch festzustellen, dass das nach dem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 10.07.2012 folgende weitere Verfahren den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht mehr vollständig gerecht geworden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seit Absetzung des vorgenannten Urteils ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren und sieben Monaten vergangen ist, ohne dass ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens vorliegt bzw. – derzeit – noch nicht einmal mit einer erneuten Hauptverhandlung begonnen ist.

Maßgebend für diesen Zeitraum ist zum einen die aus Sicht des Senats ungewöhnlich lange zeitliche Dauer des „zweiten“ Revisionsverfahrens. Die Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, das vom Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 19.03.2013 bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 ein Zeitraum von 14 1/2 Monaten vergangen ist. Ergänzend bemerkt der Senat, dass bis zum Eingang der Verfahrensakten beim Landgericht K. im September 2014 eine Zeitspanne von weiteren drei Monate verstrichen ist.

Weiter war insoweit festzustellen, dass das Verfahren nach Eingang der Akten beim Landgericht K., offensichtlich bedingt durch die Belastung der zuständigen Strafkammer mit weiteren Haftsachen, was im Frühjahr diesen Jahres auch zu einer vom Präsidium vorgenommenen Ableitung von (anderen) Verfahren geführt hat, nicht mit der vorliegend gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert worden ist. Entgegen einem von der zuständigen Strafkammer im angefochtenen Beschluss zunächst für möglich erachteten Prozessbeginn ab Anfang Januar 2015 hat die Vorsitzende der Strafkammer erst am 01.04.2015 Hauptverhandlungstermine – beginnend ab dem 06.08.2015 – bestimmt. Zwischen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 und der erneuten Hauptverhandlung liegt somit ein Zeitraum von 14 Monaten. …. Soweit die Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2015 ausführt, dass ein frühzeitiger Beginn der Hauptverhandlung, insbesondere der zunächst in Aussicht genommene Beginn im Januar 2015, aufgrund vorrangig zu bearbeiten Haftsachen nicht zu realisieren war, hegt der Senat Zweifel, ob dies den vorliegend erhöhten Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes ausreichend Rechnung trägt. Im Strafverfahren gilt nicht nur der Grundsatz, der vorrangigen Bearbeitung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen, sondern auch von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl.: BVerfG B., v. 05.12.2005, a.a.O. Rn 82; OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.03.1996 – 2 Ws 86/96 -). Der Senat, dem die Belastung der zuständigen Strafkammer mit Haftsachen aus der Befassung mit Entscheidungen nach §§ 121 f StPO vor Augen steht, ist nicht bekannt, dass neben der vorliegenden Haftsache, die im Hinblick auf die außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft als „besondere Haftsache“ anzusehen ist, bei der zuständigen Schwurgerichtskammer weitere besondere Haftsachen anhängig sind. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, was der Senat hier nicht abschließend aufklären musste, wäre dieses Verfahren vor anderen Haftsachen vorrangig zu bearbeiten und zeitnah zu terminieren gewesen. Trotz der unbestrittenen Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens erscheint es daher zweifelhaft, ob die erst ca. sechs Monate nach Eingang der Verfahrensakten vorgenommene und mit einem zeitlichen Vorlauf von rund vier Monaten erfolgte Terminierung den Vorgaben des Beschleunigungsgrundsatzes noch gerecht wird. Im Hinblick auf die besonders lange Dauer der Untersuchungshaft wäre das Landgericht gehalten gewesen, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 (273)).
Der Senat konnte offen lassen, ob die aufgezeigten Gesichtspunkte, jeweils einzeln betrachtet, vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs sowie der Schwierigkeit des Verfahrens bereits zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ausgereicht hätten. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung war jedoch festzustellen, dass die Förderung des Verfahrens seit der letzten Entscheidung durch das Landgericht B. im Juli 2012 nicht mehr den – an der ungewöhnlich langen Dauer der Untersuchungshaft zu messenden – erhöhten und zunehmend steigenden Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl.: BVerfGE 19, 342 (347); 36, 264 (270)) entsprochen hat. Seit fast 2 Jahren und 10 Monaten hat eine Verfahrensförderung durch eine erneute Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden. Seit der (ersten) erstinstanzlichen Verurteilung durch das Landgericht B. vom 11.06.2010 sind sogar nahezu fünf Jahre vergangen, ohne dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. ….“

Ohne Kommentar: Außer: Einen kleinen Seitenhieb auf den BGH konnte sich das OLG dann doch wohl nicht verkneifen.

Akteneinsicht im Büro ja, aber nicht in Bilder vom nackten Verletzten

© Spencer - Fotolia.com

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In einer Haftsache ergangen ist der OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Ws 115/15. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Schriften. Der Beschuldigte soll im Jahre 2014 mit einem zur Tatzeit zehn Jahre alten Jungen bei zwei Gelegenheiten in seiner Wohnung bzw. in einem Kellerraum Analverkehr durchgeführt haben. Das Tatgeschehen soll auf Bilddateien zu sehen sein, die der Beschuldigte mit einer Kamera angefertigt haben soll. Auf diese Bilddateien stützt sich der dringende Tatverdacht. Die Bilddateien sind dem Verteidiger bei der Akteneinsicht nicht mit ins sein Büro übersandt worden.

Ist so richtig, sagt das OLG im OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Ws 115/15:

„….Der dringende Tatverdacht wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe ergibt sich vollständig aus den bei den Akten befindlichen Bilddateien, in die der Senat Einblick genommen hat. Das Bildmaterial ist von den Vorinstanzen der Haftanordnung rechtmäßig zugrunde gelegt worden. Gegen den insoweit zu beachtenden Grundsatz der Waffengleichheit ist nicht verstoßen worden. Dem Verteidiger ist die Einsichtnahme in das die Haftanordnung tragende Bildmaterial in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Geschäftsstelle angeboten worden. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2015 zur Haftbeschwerde zutreffend auf Nr. 220 Abs. 2, Nr. 225 RiStBV verwiesen, wonach Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, in einem verschlossenen Umschlag oder – wie hier geschehen – gesondert geheftet zu den Akten zu nehmen, bei der Gewährung von Akteneinsicht vorübergehend aus den Akten zu entfernen sind und insoweit nach § 147 Abs. 4 S.1 StPO Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist. § 147 Abs. 4 S.1 StPO nimmt im Übrigen Beweisstücke, zu denen die in Rede stehenden Bilddateien gehören, ausdrücklich von der Mitgabe in die Geschäftsräume des Verteidigers aus.“

Frage dann: Und was ist, wenn ich als Verteidiger nicht „vor Ort“ bin und ggf. weit(er) fahren muss? Da hilft dann wohl nur ein Antrag auf Akteneinsicht bei der „örtlichen“ Staatsanwaltschaft. Und vielleicht auch die Nr. 183 RiStBV.

Wer in den Hungerstreik tritt, verstärkt die Fluchtgefahr

© beermedia.de -Fotolia.com

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Mit einer „Wiederinvollzugssetzungsproblematik“ befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 07.04.2015 – 5 Ws 114 u. 115/15, von dem ich hier heute nur die Leitsätze einstellen will – der Rest mag/kann dem Selbststudium überlassen werden.

  1. Gemäß § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen, ein Irrtum war.
  2. Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (hier: Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss.
  3. Wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
  4. Ein Beschuldigter, der in den Hungerstreik tritt und eigenmächtig seine Medikamente absetzt, begründet durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der Untersuchungshaft bedarf.