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Die 38. KW. eröffne ich mit BGH-Entscheidungen. Und den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – StB 21/19. Der „Aktenzeichenkenner“ erkennt an dem Aktenzeichen, dass es sich um eine Haftbeschwerdeentscheidung des BGH handeln muss. Stimmt, denn es ist die Entscheidung des BGH über die (Haft)Beschwerde des Beschuldigten, dem Beihilfe zur Tötung des Kasseler Regierungspräsidenten, Dr. Walter Lübcke, durch Vermittlung des Kontakts zu einem Waffenhändler Anfang 2015 vorgeworfen wird.
Der Ermittlungsrichter des BGH hatte am 27.06.2019 Haftbefehl erlassen. Dagegen die Haftbeschwerde, die der BGH nun verworfen hat. Ganz interessant, was man bislang ermittelt hat. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den BGH, Beschluss. Was mich beim ersten Lesen ein wenig gestört hat, war folgende Formulierung des BGH: „a) Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Mitbeschuldigte den Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr. Walter Lübcke, auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber.38.“ Die Formulierung erschien mir ein wenig „stark“ – Stichwort: Unschuldsvermutung. Ich hätte da anders formuliert. Aber: „Hinsichtlich des äußeren Geschehens beruht der dringende Tatverdacht insbesondere auf den Angaben des Mitbeschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019. Darin hat er zum einen die Tötung des Dr. Lübcke eingeräumt, wobei das Geständnis durch die am Opfer gesicherten DNA-Spuren gestützt wird.“ Damit passt das dann wohl.
Interessant dann aber vor allem auch die Ausführungen des BGH zur Zuständigkeit des GBA und damit des BGH:
4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG.
a) Der Beschwerdeführer ist der Beihilfe zum Mord (§ 212 Abs. 2, § 27 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig.
b) Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Tat des Mitbeschuldigten staatsgefährdenden Charakter, denn diese beruht auf dessen Ablehnung des freiheitlich demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Mitbeschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es dieses System und dessen (Flüchtlings-)Politik als Amtsträger repräsentierte.
c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser rechtsfehlerfrei bejaht.
Die „besondere Bedeutung“ im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 – AK 47/16, juris Rn. 23). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – AK 47/16, aaO mwN).
Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Mitbeschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regierungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für den Mitbeschuldigten war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, gegen die er – wie auch der Beschuldigte – Widerstand leisten wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt gewordener Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern, die mit der Aufnahme Geflüchteter betraut sind oder sich für diese einsetzen, ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaatliche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.