Archiv der Kategorie: Strafvollzug

Nur Anbahnung? – dann wird dein Schriftwechsel mit dem Mandanten (noch) überwacht…

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Mal wieder einer dieser „Anbahnungsfälle“ (wirklich“), der das OLG München beschäftigt hat. Das OLG hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

F. H. G. befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt K.. Er hatte den Antragsteller angeschrieben und gebeten, ihn in einer Frage des Strafvollzugs bzw. der Strafvollstreckung zu vertreten.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3.11.2011 dem Strafgefangenen zurückgeschrieben, ihm eine grobe Einschätzung des Sachverhalts sowie die Modalitäten zur Mandatsübernahme mitgeteilt. Diesen Brief hat der Antragsteller als Verteidigerpost auf dem Briefumschlag deutlich gekennzeichnet. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen ungeöffneten Brief auf dem Briefumschlag mit dem Stempelaufdruck:
„Return
An Absender zurück
Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen.“
versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 14.11.2011 einging.
Der Antragsteller hat seinen Schriftsatz vom 3.11.2011 erneut an den benannten Strafgefangenen verschickt und hierbei auf dem Briefumschlag im Anschluss an „Verteidigerpost“ handschriftlich „zur Mandatsübernahme/-anbahnung“ angebracht. Die Justizvollzugsanstalt K. hat diesen Brief auf dem Briefumschlag erneut mit dem oben benannten Stempelaufdruck versehen und an den Antragsteller zurückgeschickt, wo er am 18.11.2011 in Einlauf kam.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG mit dem OLG München, Beschl. v. 30. April 2012, 4 Ws 74/12 – verworfen hat. Begründung:

„a) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Zurückschickung der Briefe nicht Verteidiger des Gefangenen, so dass die Ausnahme der Überwachung des Schriftverkehrs gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG keine Anwendung findet.
Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG enthält die Regelung:
„Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird nicht überwacht.
Art. 29 BayStVollzG enthält die Regelung:
„Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen oder die Gefangene betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.“ Wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, unterscheidet das Strafvollzugsgesetz zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten. Die Verteidigungseigenschaft im Sinne dieser Vorschriften, wie im Übrigen auch im Sinne des § 140 StPO, setzt ein bereits durch gerichtliche Beiordnung oder durch Annahme des Verteidigungsauftrags bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus (Lutz Meyer-Gossner, Strafprozessordnung 54. Auflage, Rdn. 4 zu § 148). Zur Begründung der Verteidigerstellung ist neben der Wahl durch den Gefangenen die Annahme der Wahl durch den gewählten Verteidiger gegenüber dem Gefangenen erforderlich. Nicht ausreichend ist lediglich die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Gefangenen (Lutz Meyer-Gossner, StPO, 54.Aufl., Rdn. 4 vor § 137 StPO). Vorliegend bestand ein Verteidigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Versendung der Briefe zwischen dem Antragsteller und dem Adressaten des Briefes nicht. Der im Zeitpunkt der Zusendung der Briefe bestehende sogenannte Anbahnungsfall stellt kein erforderliches Verteidigungsverhältnis dar und ist auch einem solchen nicht gleichzustellen. Denn dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet, wenn die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wäre, den Schriftverkehr für eine Vielzahl von Anbahnungsgesprächen ohne Kontrolle zuzulassen. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Bereich des unüberwachten Schriftverkehrs aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auf Verteidiger beschränkt. Der Antragsteller hätte somit beide Briefe nicht als Verteidigerpost kennzeichnen dürfen (Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung 54.Aufl. § 148 StPO Rdn. 4).

Soweit im Rahmen des Anbahnungsverhältnisses Rechtsmittelfristen von Bedeutung sein sollten (die hier jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen wurden), hätte der Antragsteller zudem die Möglichkeit des sofortigen Besuches des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt. Weiterhin könnte er den an den Gefangenen gerichteten Brief an die Justizvollzugsanstalt senden mit der Bitte um Aushändigen dieses Briefes nach vorheriger Unterzeichnung einer mitgeschickten Vollmacht durch den Gefangenen.

b) Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Verpflichtung des Antragstellers, dass er seine Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachzuweisen und die Post durch Kennzeichnung auf dem Umschlag als Verteidigerpost auszuweisen hat. Der in VV Nr. 1 geforderte Nachweis der Verteidigereigenschaft wie auch die in VV Nr. 2 geforderte Kennzeichnung haben keine Geltung gegenüber dem Antragsteller, denn es handelt sich nicht um eine gültige Rechtsnorm im Verhältnis zu diesem.

Um die in Art. 31 Abs. 1 Satz1 BayStVollzG normierte Ausnahme von der Briefkontrolle effektiv bei dem erheblichen Umfang der in den Justizvollzugsanstalten eingehenden Briefsendungen durchführen zu können, ist die (vom Antragsteller auch vorgenommene) Kennzeichnung als Verteidigerpost notwendig. Nur dadurch ist die Justizvollzugsanstalt in der Lage, die ausnahmsweise einer Briefkontrolle nicht unterliegenden Briefsendungen täglich unverzüglich aussortieren und so die nähere Kontrolle durchführen zu können, ob die Ausnahme des Art. 32 Satz 1 Satz 1 BayStVollzG tatsächlich vorliegt.

Genauso verhält es sich aber auch mit dem zwar nicht im Gesetz festgelegten Erfordernis des Nachweises der Verteidigereigenschaft gegenüber der Justizvollzugsanstalt.

Um die vom Gesetzgeber besonders geschützte ungestörte Kommunikation zwischen dem Gefangenen und seinem Verteidiger und zudem das Gebot des Art. 33 BayVollzG, der unverzüglichen Weiterleitung von ein- und ausgehenden Briefsendungen, gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass die Justizvollzugsanstalten schnell und zuverlässig auch die bestehende Verteidigereigenschaft nachprüfen können.

Hat ein Verteidiger seine Eigenschaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen gegenüber der Justizvollzugsanstalt nachgewiesen, ist diese in kürzester Zeit in der Lage die entsprechend als Verteidigerpost gekennzeichneten Briefsendungen an den Adressaten weiterzuleiten. Dies ist gerade in Bezug auf Rechtsmittelfristen von erheblicher Bedeutung.“

Na ja, alter Wein in neuen Schläuchen.

 

 

Zu lange Sicherungsverwahrung – keine Entschädigung nach dem StrEG

Schon das OLG Nürnberg hatte im OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.02.2012 – 2 Ws 32/11 – einen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG nach zu langer Sicherungsverwahrung verneint. Auf derselben Linie liegt der OLG Celle, Beschl. v. 14.02.2012 – 2 Ws 32/12, in dem das OLG das StEG ebenfalls für nicht anwendbar erklärt hat. Dazu und zur möglichen Anspruchsgrundlage heißt es:

Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGHSt 52, 124 ff.; BGHST 36, 263 ff.; OLG Hamm NVWZ 2001, Beilage Nr. I 7, 96 ?juris; Meyer, Einleitung zum StrEG, Rdnr. 34 und Rdnr. 39).

 c) Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines ? möglicher-weise ? rechtswidrigen Freiheitsentzuges kommt hier Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht (vgl. BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle Nds.Rpfl. 2007, 11 f ?juris). Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens (vgl. BGH a. a. O.), welcher indes im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist (vgl. OLG München NStZ?RR 1996, 125) und daher vom Senat nicht zu prüfen war.“

Playstation in der Sicherungsverwahrung? Nein, gibt es nicht

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Der Beschwerdeführer ist in der JVA in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er begehrt eine Genehmigung zum Kaufseiner Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschweder, die der OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 3 Ws 1009/11 StVollz – zurückweist.

Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 – 3 Ws 279/08 – juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.

Frage, die sich mir stellt: Kann man nicht den Kauf genehmigen und dann (nur) reglementieren, welche Kassetten gekauft und benutzt werden können?

Ich brauche/will Halal-Kost…

Für diejenigen, die (auch) im Strafvollzug tätig sind, ist hinzuweisen auf KG, Beschl. v. 29.08.2011 – 2 Ws 326/11 Vollz mit den Leitsätzen:

  1. Im Bereich des Maßregelvollzugs ist § 21 Satz 3 StVollzG entsprechend anzuwenden.
  2. § 21 Satz 3 StVollzG sieht nur ein Recht auf Selbstverpflegung vor, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden.
  3. Die Anstalt ist nicht verpflichtet, dem Gefangenen entsprechende Speisen zu beschaffen, hat ihm jedoch zu gestatten, sich selbst mit diesen zu versorgen.
  4. Die Beschränkung der Anstaltsbelieferung auf ein Unternehmen, das keinerlei Halalprodukte anbietet, stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.

In der Sache ging es um einen Untergebrachten, der der islamischen Religionsgemeinschaft angehört und eigenen Angaben zufolge praktizierender Muslim ist. Der hatte bei der Anstalt die Umstellung seiner Ernährung auf sogenannte Halal-Kost ebantragt. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs müsse es ihm ermöglichen, die Speisevorschriften des Islam zu befolgen. Das war abgelehnt worden mit der Begründung:

„…die Patienten hätten die Möglichkeit, anhand eines vorgegebenen Speiseplans wochenweise unter verschiedenen Angeboten – Vollwertkost, Reduktionskost, vegetarische Kost und islamische Kost (Essen ohne Schweinefleisch) – auszuwählen und auf diese Weise den Verzehr von Fleisch- und Wurstwaren zu vermeiden, die nicht dem islamischen Regelwerk entsprächen. Zusätzlich könne der Antragsteller Lebensmittel über den Lieferservice des Unternehmens „Kaiser’s“ bestellen, der allerdings keine Halal-Produkte anbeite“.

Dazu hat sich das KG mit den o.a. Leitsätzen geäußert.

Geschlossener Raum? – Nur in dem ist eine „Nacktdurchsuchung“ zulässig….

Der Leiter einer JVA und das LG Gießen streiten sich, was ein „geschlossener Raum“ im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 4 HStVollzG ist. Nur in dem ist nämlich eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen zulässig. Der Leiter der JVA war davon ausgegangen, dass Vorhänge oder andere Abtrennungen ausreichend seien. Anders das OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2011 – 3 Ws 836/11:

Das Hessische Strafvollzugsgesetz gebiete, dass im konkreten Einzelfall die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung eine Strafgefangenen in einem Raum stattfinde, dessen Türen geschlossen seien, in dem keine Mitgefangenen anwesend seien und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Nach der entsprechenden Vorschrift dürfen keine anderen Gefangenen bei der Durchsuchung anwesend sein, um das Schamgefühl des zu Durchsuchenden zu schonen. Vorhänge oder andere Abtrennungen, die lediglich die Sicht auf die Durchsuchung verhindern, genügen nicht (anders noch OLG Celle zur wortgleichen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 3 StVollzG in NStZ 2005, 587). Das folgert das OLG mit der StVK u.a. aus dem Wortsinn. Ein geschlossener Raum setze danach voraus, dass dieser mit Türen versehen sei.

Aber: Das OLG merkt noch an, dass § 46 Abs. 3 Satz 4 HStVollzG es nicht gebiete, in der Anstalt besondere Durchsuchungsräume einzurichten oder vorzuhalten, die den genannten Anforderungen genügen. Maßgebend sei allein, dass im konkreten Einzelfall die Durchsuchung in einem Raum stattfindet, dessen Türen geschlossen sind, in dem keine Mitgefangenen anwesend sind und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Diese „Anmerkung“ wird den Finanzminister freuen.