Archiv der Kategorie: Strafvollzug

Strafvollzug II: „Gefährliche Lampe“, oder: Morsen mit einer LED-Lampe?

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Author Chlempi

In der zweiten „Strafvollzugsentscheidung“ geht es um die Ausstattung des Haftraums eines Gefangenen, der in der JVA Tegel eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Der Gefangene hat mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aushändigung einer von ihm im Versandhandel erworbenen LED-Lampe der Marke beantragt. Hintergrund seines Antrags ist,  „dass er in der JVA Tegel einem Studium … nachgehe und dass die in seinem Haftraum festinstallierte Leuchtstoffröhrenbeleuchtung bei ihm – er ist Brillenträger – insbesondere in der dunklen Jahreszeit zu Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen führe. Die genannte Lampe, die er im letzten Jahr für 60 Euro bei Amazon bestellt habe, zeichne sich dadurch aus, dass sie per Fernbedienung einen Raum in unterschiedlichen Farben ausleuchten könne. Zudem könne der Wechsel der Farben sowie der Intensität der Farbspiele gesteuert werden. Nach der Produktbeschreibung könne zwischen 256 verschiedenen Farben gewählt werden. Allerdings eigne sie sich bei einer Lichtleistung von zehn Watt oder 210 Lumen nicht als Leselampe.“

Es geht dann ein wenig hin und her. Jedenfalls wird dem Gefangenen die Lampe von der JVA nicht ausgehändigt. Begründung der Vollzugsbehörde bei der StVK u.a.: „…….. Vor allem stünden Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt einer Genehmigung entgegen. Ein Betrieb der Lampe würde dazu führen, dass die Hafträume auch nach außen in unterschiedlichen, individuell gestalteten Farben erschienen. Dies würde das Gesamterscheinungsbild der Anstalt verändern. Vor allem aber könnten auf diese Weise, also über Farbcodierungen, Nachrichten zwischen den Insassen und gegebenenfalls auch nach außerhalb der Anstalt ausgetauscht werden und als Signale dienen. Zudem wären Brände gegebenenfalls schwerer zu erkennen.“

Das KG macht das im KG, Beschl. v. 12.06.2017 – 2 Ws 46/17 Vollz – so nicht mit und nimmt u.a. wie folgt Stellung:

„Die Begründung der Entscheidung ist im Übrigen nicht frei von spekulativen und unlogischen Argumenten. So ist z.B. nicht ersichtlich weshalb eine Lampe, die 256 verschiedene Farbtöne abstrahlen kann (vermutlich nacheinander), zum Morsen besser geeignet sein soll als eine Lampe, die nur weißes Licht abstrahlt, obwohl das Morsealphabet neben Pausen nur kurze und langen Signale kennt. Solche Signale sind im Übrigen auch durch das Betätigen der normalen Haftraumbeleuchtung zu erzeugen.

Was die Sorge angeht, die Lampe könne zu fehlerhaften Brandalarmen führen, fehlt es zum einen an Darlegungen dazu, wie in der JVA Tegel der Brandschutz organisiert ist und zum anderen auch dazu, ob es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass vergleichbare Beleuchtungseinrichtungen schon entsprechende Probleme beim Brandschutz hervorgerufen haben. Besonders naheliegend erscheint dies dem unbefangenen Betrachter jedenfalls nicht.2

Und der Leitsatz der Entscheidung:

„Die Ausstattung eines Haftraums mit einer Lampe ist durch § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln gedeckt; auch eine mehrfarbig abstrahlende Lampe ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch grundsätzlich kein gefährlicher Gegenstand.“

Strafvollzug I: Dicke Luft im Knast, oder: Passiv Rauchen

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Urheber ??? ??????

Die mit dem „Passivrauchen“ zusammenhängenden Fragen spielen in der Vollzugsrechtsprechung immer wieder eine Rolle. So auch in dem Verfahren, das mit dem BVerfG, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 BvR 249/17 – geendet hat. Dort hatte der beschwerdeführende Gefangene  eine Verletzung der nach der Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht geltend gemacht, weil er vom 08.12.2015 bis zum 05.01.2016 als Nichtraucher in einer Zelle mit rauchenden Häftlingen untergebracht war. Er hatte damit beim AG Bamberg, LG Traunstein und OLG München keinen Erfolg.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss noch einmal umrissen, worauf bei diesen Fragen zu achten ist:

Ablösung, oder: Wer betrügt, kann nicht im offenen Vollzug bleiben

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Heute dann nach längerer Pause mal wieder ein wenig Strafvollzug/Strafvollstreckung. Und den Auftakt macht der OLG Celle, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 Ws 82/17 (StrVollz). In ihm geht es um die Rechtsbeschwerde einer JVA gegen einen Beschluss der StVK, mit welchem die Ablösung einer Gefangenen aus dem offenen Vollzug aufgehoben und die JVA verpflichtet worden ist, die Vollziehung der Ablösung rückgängig zu machen und die Gefangene in den offenen Vollzug aufzunehmen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht vorgelegen hätten, weil zwar gegen die Gefangene der Verdacht eines Betruges bestehe, die Gefangene mit dieser Straftat hingegen nicht die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbraucht habe.

Dazu das OLG in seinem Leitsatz:

„Die gesetzliche Voraussetzung der Eignung für den offenen Vollzug, dass nicht zu befürchten sein darf, der Gefangene werde die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen, bedeutet nicht, dass Anlass für eine Ablösung aus dem offenen Vollzug nur Straftaten sein können, bei deren Begehung der Gefangene die spezifischen Möglichkeiten des offenen Vollzuges ausgenutzt hat; Grundlage kann auch eine Straftat unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs sein, welche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Gefangenen erlaubt.“

 

Playstation im Strafvollzug, oder: Wenn der Minister nicht mehr will

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Im Strafvollzug gibt es immer wieder Streitum die Zulässigkeit des Besitzes bestimmter Gegenstände. Einen solchen Streit hat jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2106 – 1 Vollz (Ws) 479/16 – entschieden. Der betroffene Strafgefangene verbüßt eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe Haftstrafe wegen Mordes sowie wegen Raubes mit Todesfolge. Am 05.04.2016 wurde dem Betroffenen die von ihm am selben Tag beantragte Anschaffung einer modifizierten Spielekonsole Playstation II genehmigt. Mit schriftlicher Verfügung vom 03.05.2016 widerrief die JVA die Genehmigung vom 05.04.2016 mit der Begründung, dass der Betroffene nicht über die erforderlichen Barmittel verfüge und die Spielekonsole seit dem 21.04.2016 nicht mehr zulässig sei. Dies hat sie im gerichtlichen Verfahren dahingehend erläutert, dass ihm mit Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2016 die Zustimmung zur Aushändigung von Spielekonsolen des Typs „Sony PlayStation I und II light“ aufgrund von Sicherheitsbedenken versagt worden sei. Man habe daher entschieden, derartige Spielekonsolen zukünftig nicht mehr zu genehmigen und nur noch solche Spielekonsolen zur Wahrung des Vertrauensschutzes auszuhändigen, die bereits vor dem 21.04.2016 genehmigt und bezahlt worden seien.

Das OLG sagt: So einfach geht das nicht. Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

„Eine lediglich andere Bewertung der Gefährlichkeit von Gegenständen (hier: Spielkonsole Playstation II „ligth“) durch die Behörden stellt keinen neuen Umstand im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW dar, der den Widerruf einer erteilten Genehmigung zu deren Besitz oder Beschaffung rechtfertigt, ebenso auch nicht allein der Erlass einer ministeriellen Verordnung, nach deren Inhalt die Genehmigung des Besitzes bestimmter Gegenstände generell für unzulässig erklärt wird.“

Anhörungstermin, oder: Wie komme ich da hin – Ausführung oder Sammeltransport?

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Die zweite vollzugsrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist der KG, Beschl. v. 13.06.2016 – 2 Ws 143/16. Er hat eine mit dem Anhörungstermin (eines Sicherungsverwahrten) zusammenhängende Frage zum Gegenstand. Der Gefangene hatte nämlich an dem Anhörungstermin nicht teilgenommen. Er hatte die Fahrt zum Termin mit einem Gefangenensammeltransport verweigert und auch eine sog. Ausführung bestanden. Das KG sagt: Es besteht regelmäßig kein (gebundener) Anspruch (eines Sicherungsverwahrten) auf Ausführung zu einem Anhörungstermin anstelle einer Fahrt mit einem Gefangenensammeltransport.

1.) Die Strafvollstreckungskammer war durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 20. April 2016 nicht anwesend war, an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Es lag zwar kein Absehensgrund i.S.d. § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vor, jedoch konnte die Strafvollstreckungskammer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er auf eine Anhörung berechtigterweise verzichtet (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 Ws 564/11 –), jedenfalls aber das Recht auf Anhörung verwirkt hat. So beruht die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und ggf. zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59). Vielmehr ergibt sich aus dem Verhalten und dem im Anhörungstermin durch seine Rechtsanwältin verlesenem Schreiben vom 8. April 2016, dass er zu einer Teilnahme am Termin nur unter den von ihm aufgestellten Forderungen bereit war.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 6. April 2016 zum Anhörungstermin am 20. April 2016 geladen und seine Vorführung angeordnet. In Kenntnis des Termins beantragte er gegenüber seinem damaligen Sozialarbeiter in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine Ausführung zu dem Termin. Die Justizvollzugsanstalt hat eine Ausführung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahmen (§ 39 SVVollzG Bln) dienen nach § 43 Abs. 2 SVVollzG Bln der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und der Vorbereitung von weiteren Lockerungen. Die Teilnahme an einem Anhörungstermin bei Gericht dient weder der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit noch der Förderung seiner Behandlung.

Soweit eine Ausführung auch aus sonstigem Grund i.S.d. § 44 Abs. 1 SVVollzG Bln möglich ist, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde. Hierbei muss erkennbar sein, dass die Vollzugsbehörde ihr Ermessen erkannt und ausgeübt, die anzuwenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und die Grenzen der Ermessensfreiheit nicht durch unzulässige und sachfremde Erwägungen überschritten hat und hierdurch willkürlich oder grob missbräuchlich verfahren wurde. Die Vollzugsbehörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass kein wichtiger Anlass nach § 44 Abs. 1 SVVollzG Bln für eine Ausführung vorlag, eine Vorführung daher über § 46 SVVollzG Bln im Sammeltransport zu erfolgen habe. Einen wichtigen Anlass hätte die Vollzugsanstalt dann angenommen oder zumindest geprüft, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, an einem solchen Transport teilzunehmen. Daher forderte ihn der Sozialarbeiter auf, diese medizinischen Gründe durch eine ärztliche Bescheinigung des Arztes oder der Arztgeschäftsstelle in der Sicherungsverwahrung zu belegen. Dieser zumutbaren Mitwirkung ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Die Justizvollzugsanstalt konnte daher in rechtlich beanstandungsfreier Weise bei ihrer Entscheidung bereits den „wichtigen Anlass“ für eine Ausführung verneinen und durfte ergänzend die enge Personalsituation heranziehen und die Vorführung nach § 46 SVVollzG Bln als weiterhin geeignet ansehen. Da der Beschwerdeführer bereits am 8. April 2016 sein im Anhörungstermin verlesenes Schreiben anfertigte, muss vielmehr von einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung ausgegangen werden. Dazu passt im Übrigen auch seine Ankündigung im Schreiben vom 26. März 2015 (VH Bd. II Bl. 198f.), in dem er angekündigte, zu etwaigen Anhörungen nicht mehr zu erscheinen.

Weiterhin ergibt sich auch aus den vorgetragenen Gründen in der Beschwerdebegründung kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Vorführung im Gefangenentransport unzumutbar und unmöglich gewesen wäre. Soweit vorgebracht wird, eine Anhörung innerhalb des Gerichts sei dem Beschwerdeführer unmöglich und unzumutbar, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Treppen steigen könne, überzeugt der Einwand nicht. So fehlt es schon an einem nachvollziehbaren Nachweis für eine solch gravierende Beeinträchtigung; von der ihm aufgezeigten Möglichkeit dies ärztlich bescheinigen zu lassen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen hätte ihm – körperliche Defizite insoweit unterstellt – mit Hilfe von Wachtmeistern und weiteren Hilfsmitteln (Rollstuhl oder Krankenbahre) ein Transport im Gebäude ermöglicht werden können. Außerdem steht im Gerichtsgebäude jederzeit eine Krankenschwester zur Verfügung, um in akuten Notfällen einzugreifen. Der Vortrag, der Beschwerdeführer werde durch eine Vorführung „stigmatisiert“, ist nicht nachvollziehbar und steht einer Teilnahme an der Anhörung ebenso wenig entgegen.

Schließlich bestimmt allein das Gericht Zeit und Ort der Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl. § 454 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen), einen Anspruch auf die Terminsdurchführung in der Justizvollzugsanstalt gibt es nicht. ………..“