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Ablösung, oder: Wer betrügt, kann nicht im offenen Vollzug bleiben

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Heute dann nach längerer Pause mal wieder ein wenig Strafvollzug/Strafvollstreckung. Und den Auftakt macht der OLG Celle, Beschl. v. 08.02.2017 – 3 Ws 82/17 (StrVollz). In ihm geht es um die Rechtsbeschwerde einer JVA gegen einen Beschluss der StVK, mit welchem die Ablösung einer Gefangenen aus dem offenen Vollzug aufgehoben und die JVA verpflichtet worden ist, die Vollziehung der Ablösung rückgängig zu machen und die Gefangene in den offenen Vollzug aufzunehmen. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht vorgelegen hätten, weil zwar gegen die Gefangene der Verdacht eines Betruges bestehe, die Gefangene mit dieser Straftat hingegen nicht die Möglichkeiten des offenen Vollzuges missbraucht habe.

Dazu das OLG in seinem Leitsatz:

„Die gesetzliche Voraussetzung der Eignung für den offenen Vollzug, dass nicht zu befürchten sein darf, der Gefangene werde die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen, bedeutet nicht, dass Anlass für eine Ablösung aus dem offenen Vollzug nur Straftaten sein können, bei deren Begehung der Gefangene die spezifischen Möglichkeiten des offenen Vollzuges ausgenutzt hat; Grundlage kann auch eine Straftat unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs sein, welche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Gefangenen erlaubt.“

 

Betreutes Wohnen ist nicht Haft

Die Anwendung des im RVG vorgesehenen sog. Haftzuschlages (vgl. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) läuft in der Praxis nicht ganz problemlos.

Schwierigkeiten gibt es einmal, weil vielfach auf die Frage abgestellt wird, ob in der Person des Verteidigers aufgrund der Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse tatsächlich entstanden sein müssen, was nicht der Fall ist, da es sich um eine Pauschalregelung handelt. Zum anderen gibt es auch Problem bei der Frage, was eigentlich „nicht auf freiem Fuß“ bedeutet. Klar, das U-Haft und Strafhaft „nicht auf freiem Fuß ist. Aber was ist mit dem offenen Vollzug und was ist mit der Unterbringung, wenn die schon in einem Wohnheim in der Form des betreuten Wohnens vollzogen wird.

Zu letzterem hat jetzt das OLG Stuttgart in einem Beschl. v. 27.07.2010 – 5 Ws 120/10 ausgeführt, dass das nicht „nicht auf freiem Fuß“ ist, da sich der Untergebrachte – anders als im offenen Vollzug – frei bewegen könne.

Stimmt m.E. Stimmt im Übrigen auch überein mit der Rechtsprechung des KG (RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156).