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Pflichti I: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: Voraussetzungen und Ermessen des Vorsitzenden

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Und heute dann drei „Pflichti-Entscheidungen, also weniger als sonst 🙂 .

Zunächst kommt hier der OLG Naumburg, Beschl. v. 04.10.2024 – 1 Ws 424/24 – in dem das OLG noch einmal zu den Voraussetzungen fĂĽr die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers Stellung nimmt.

Der Angeklagte ist im ersten Rechtsgang durch das Urteil des LG Magdeburg vom 12.12.2022 vom Vorwurf der gemeinschaftlich mit einem Mitangeklagten  begangenen versuchten Anstiftung zu einem Mord freigesprochen worden. Der BGH hat das das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Bereits am 02.12.2021 war dem Angeklagten Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im April 2024 bestimmte die Vorsitzende der nunmehr zuständigen Schwurgerichtskammer – zehn Hauptverhandlungstermine vom 10.09.2024 bis zum 26.11.2024. Weitere drei Hauptverhandlungstermine bis zum 20.12.2024 blieben vorbehalten.

Mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt G. vom 26.07.2024 beantragte der Angeklagte, ihm Rechtsanwalt S. als weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen. Der wurde mit Beschluss vom 03.09.2024 bestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG referiert zunächst noch einmal die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Bestellung eines weiteren Verteidigers gem. § 144 Abs. 1 StPO. Es stellt sowohl die Voraussetzungen für die Bestellung als auch den im Beschwerdeverfahren nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum des entscheidenden Vorsitzenden vor. Das ist nichts Neues, so dass ich auf den verlinkten Volltext verweisen kann.

Zur konkreten Sache heiĂźt es dann:

„3. Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt vor. Auch ist weder ersichtlich, dass die Kammervorsitzende von einem falschen Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage ausgegangen ist, noch dass sie die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale des § 144 Abs. 1 StPO fehlerhaft angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung auf die Ankündigung des bisherigen alleinigen Pflichtverteidigers in den Schriftsätzen vom 26. Juli 2024 und vom 13. August 2024 abgestellt, es seien Beweisanträge in einem solchen Umfang zu erwarten, dass zu befürchten sei, dass die bisher anberaumten und vorbehaltenen Hauptverhandlungstermine nicht ausreichend seien. Zudem hat sie zugrunde gelegt, dass der Pflichtverteidiger gerichtsbekannt in einer Vielzahl weiterer Verfahren tätig ist. Dies hatte dieser in den genannten Schriftsätzen ebenfalls mitgeteilt, verbunden mit der Ankündigung, dass es wegen seiner Einbindung in anderweitigen Strafverfahren bei der Bestimmung weiterer Hauptverhandlungstermine zu erheblichen Schwierigkeiten kommen könne.

Damit ist die Kammervorsitzende ersichtlich von der konkreten Gefahr ausgegangen, dass aus der laufenden Hauptverhandlung heraus nach dem 20. Dezember 2024 weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt werden müssen, an denen der bisher alleinige Pflichtverteidiger jedoch aufgrund umfangreicher Terminskollisionen nicht teilnehmen kann. Da bereits jetzt Zeugen bis zum neunten Hauptverhandlungstag geladen sind und der Pflichtverteidiger umfangreiche Beweisanträge angekündigt und zudem eingeschätzt hat, dass aufgrund seiner – gerichtsbekannten – Einbindung in eine Vielzahl von Strafverfahren seine Teilnahme an weiteren anzuberaumenden Hauptverhandlungsterminen fraglich ist, vermag der Senat in der Bewertung der Kammervorsitzenden, der spätere Ausfall des Pflichtverteidigers sei über eine abstrakt-theoretische Möglichkeit hinaus hinreichend wahrscheinlich, keinen Beurteilungsfehler zu erkennen.

Auch die – sich schlüssig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergebende – Bewertung der Kammervorsitzenden, die sachgerechte Verteidigung könne im Fall einer Verhinderung des Pflichtverteidigers nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, lässt einen durchgreifenden Beurteilungsfehler nicht erkennen. Angesichts der nach der Einschätzung der Kammervorsitzenden drohenden weitgreifenden Verhinderung des Pflichtverteidigers erschiene der Verweis auf die Bestellung eines Vertreters für einzelne Hauptverhandlungstage nicht sachgerecht. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache – wenn sie auch für sich genommen die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt – lassen angesichts des damit verbundenen Einarbeitungsaufwandes auch die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verhinderung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht ohne Weiteres ausreichend erscheinen.

Die Beurteilung der Kammervorsitzenden, es bestehe hier angesichts der Mitteilungen des Pflichtverteidigers vom 26. Juli 2024 und vom 13. August 2024 eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens, die die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erfordert, ist damit vertretbar. Darauf, ob der Senat bei eigener Abwägung zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, kommt es wegen der – wie dargelegt – eingeschränkten Prüfungskompetenz im Beschwerdeverfahren nicht an.

Auf der Grundlage dessen vermag der Senat im Rahmen der zu prĂĽfenden Rechtsfolgeentscheidung – dies betrifft insbesondere den Umfang der Verteidigerbestellung – ebenfalls keinen Rechtsfehler bei der tatgerichtlichen ErmessensausĂĽbung zu erkennen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Senat eine gleichlautende Entscheidung getroffen hätte.“

StGB III: „Corona-Impf-Nachbereitungsbeschluss“, oder: Politikerverleumdung

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Und dann habe ich hier noch den OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2024 – 1 ORs 19/24. Es handelt sich um eine „Corona-Impf-Nachbereitungsentscheidung“.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung einer Person des politischen Lebens schuldig gesprochen. Die Verurteilung betraf eine Tat vom 18.12.2021, bei der der Angeklagte in seinem öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal ein Pressefoto, das den Bundesgesundheitsminister als Impfarzt bei einer Covid-19-Impfung zeigt, veröffentlicht und mit der Textzeile „Dr. J. M., 1943, nachkoloriert“ kommentierte hatte. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg:

1. Der Schuldspruch wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Es begegnet im Ausgangspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in dem veröffentlichten Kommentar des Angeklagten eine Verharmlosung des Holocaust erblickt hat. Rechtsfehler weist die vom Landgericht vorgenommene und ausführlich begründete Auslegung der Äußerung nicht auf. Das Revisionsgericht hat insofern eine vertretbare Auslegung durch den Tatrichter grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar sein oder aus Sicht der Rechtsmittelinstanz sogar näherliegen mag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2023 – 7 ORs 27/23 –, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2023 – III-5 ORs 34/23 –, Rn. 14, juris).

b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber nicht die Annahme, dass die Äußerung des Angeklagten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Fällen der Verharmlosung des Holocaust dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der BĂĽrger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begrĂĽnden eine Strafbarkeit nicht. Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Ă„uĂźerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die AuĂźenwirkungen von MeinungsäuĂźerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂĽchtern. Eine Verurteilung kann dann an MeinungsäuĂźerungen anknĂĽpfen, wenn sie ĂĽber die Ăśberzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, Rn. 24 – 27, juris).

Hieran gemessen belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass die Äußerung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Darstellung konkret geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern und die Abonnenten des vom Angeklagten betriebenen Telegram-Kanals zu einem rechtswidrigen (?) Protest aufzurufen, gehen die so beschriebenen Wirkungen letztlich nicht über eine Beeinflussung des geistigen politischen Klimas hinaus. Auch die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, dass die Äußerung geeignet gewesen sei, bei Sympathisanten Aggressionen hervorzurufen und sie zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche von Impfungen angesehen werden, genügen für die Annahme einer Eignung zur Friedensstörung im oben beschriebenen Sinne nicht. Ungeachtet der Frage des Vorsatzes lassen diese abstrakten Formulierungen offen, welcher Art das Tätigwerden der nicht näher bezeichneten Sympathisanten sein sollte.

Es ist dem Senat im Revisionsverfahren verwehrt, die insoweit lückenhaften Feststellungen zu ergänzen. Das Tatgericht muss insoweit eigene Feststellungen treffen und diese bei seiner Beweiswürdigung zudem tragfähig belegen. Aufgrund der tatbestandsbegrenzenden Funktion der Eignung zur Friedensstörung und im Hinblick auf die Bedeutung der freien Meinungsäußerung und des friedlichen Protestes für die freiheitliche Demokratie würde es sich verbieten, jeder provokanten Beeinflussung der öffentlichen Diskussion ohne weiteres eine Eignung zur Auslösung rechtsgutgefährdender Folgen zuzusprechen.

2. Der Schuldspruch wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens gemäß §§ 187, 188 Abs. 2 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben.

a) Die Annahme des Landgerichts, dass es bei dem Vergleich des Bundesgesundheitsministers mit dem nationalsozialistischen Lagerarzt Mengele um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB handelt, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der Vergleich stellt ein Werturteil dar, das nicht dem Anwendungsbereich des § 187 StGB, sondern dem des § 185 StGB unterfällt.

Tatsachen gemäß § 187 StGB sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind (MĂĽKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 187 Rn. 7). Sie sind – wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt – zu unterscheiden von Werturteilen im Sinne von Meinungen, die durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des DafĂĽrhaltens geprägt sind (OLG Celle, Urteil vom 27. März 2015 – 31 Ss 9/15 –, Rn. 34, juris). Je nach Ă„uĂźerung kann eine klare Abgrenzung dabei schwierig sein; notwendig fĂĽr die Annahme einer Tatsachenbehauptung ist aber eine eigene substantiierte, konkret greifbare Behauptung des Ă„uĂźernden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, juris). An einer solchen Tatsachenbasis fehlt es, wenn der Ă„uĂźernde lediglich eine plakative Bewertung von tatsächlichen Umständen vornimmt (OLG Hamburg, Urteil vom 31-10-1991 – 3 U 22/91, beck-online) oder Vorgängen, denen nichts EhrenrĂĽhriges anhaftet, einer abwegigen Wertung unterzieht (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 185 StGB, Rn. 7).

Hieran gemessen stellt die Äußerung des Angeklagten ein Werturteil dar. Das Landgericht hat den Erklärungsgehalt des vom Angeklagten verfassten Kommentars gerade nicht rein wörtlich ausgelegt und ihm folglich nicht die tatsächliche Behauptung entnommen, dass es sich bei der Person auf dem Pressefoto um Josef Mengele handele. Stattdessen hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass der Angeklagte mit seinem Kommentar eine Gleichsetzung des Bundesgesundheitsministers mit Mengele vorgenommen hat. Diese Gleichsetzung enthält indes keinen eigenen greifbaren Tatsachenkern. Sie stellt eine plakative und abwegige Bewertung tatsächlicher Vorgänge dar, wird dadurch aber nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB.

b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen zudem nicht, dass die Äußerung des Angeklagten geeignet war, das öffentliche Wirken des Bundesgesundheitsministers erheblich zu erschweren (§ 188 Abs. 1 StGB).

Eine Erschwerung des öffentlichen Wirkens im Sinne des § 188 Abs. 1 StGB ist als Folge unterschiedlicher Reaktionen auf die Äußerung denkbar. Die Voraussetzung kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Betroffene aufgrund einer Verleumdung als nicht mehr vertrauenswürdig erscheint (BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 – 5 StR 382/52 –, BGHSt 3, 73; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 30. März 1989 – RReg 3 St 215/88 –, Rn. 54, juris; Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 188 Rn. 6). Der Tatbestand ist aber nicht auf diese eine Ausprägung denkbarer Erschwernisse beschränkt. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass das Landgericht darauf abgestellt hat, die Darstellung des Angeklagten könne „Aggressionen bei Gleichgesinnten“ hervorrufen.

Die Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes macht indes konkrete Feststellungen zu den denkbaren Auswirkungen der Äußerung und deren Bewertung durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Denn § 188 StGB sanktioniert gerade nicht jede nach §§ 185-187 StGB strafbare Tat gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person mit einer gegenüber dem Regelstrafrahmen höhen Strafe, sondern greift als Qualifikation nur unter der zusätzlichen Voraussetzung ein, dass sich die Tat zur erheblichen Erschwerung der Tätigkeit der öffentlichen Person eignet. Gerade in dem zusätzlichen Erfordernis der Erheblichkeit einer solchen Erschwerung wird deutlich, dass diesem Erfordernis eine tatbestandsbegrenzende Funktion zukommt und dass die Anwendung des § 188 StGB eine Bewertung der Schwere der möglichen Tatfolgen erfordert.

Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern beschränkt sich insoweit auf den knappen, allgemein gehaltenen Verweis auf eine mögliche Aggressivierung, deren Auswirkungen auf das Wirken des betroffenen Bundesministers nicht ausgeführt werden.

3. Bezüglich der Tat vom 18. Dezember 2021 bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht aufgrund neuer Feststellungen erneut zu einer Verurteilung wegen dieser Tat gelangen wird. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird aber ggf. zu berücksichtigen haben, dass eine Beleidigung hier nur unter den Voraussetzungen des § 188 StGB auch ohne Strafantrag verfolgt werden kann (§ 194 Abs. 1 StGB). Sie wird zudem zu prüfen haben, ob die Äußerung tatsächlich bei einem Empfänger angekommen ist, was zumindest durch einen Lesezugriff erfolgt sein müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – AK 33/19 –, Rn. 32, juris; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 322/13 –, Rn. 3, juris).

Bei der neuerlichen PrĂĽfung des § 188 StGB ist auch zu berĂĽcksichtigen, dass die Auswirkungen einer Beleidigung nicht auf dieselbe Weise bestimmt werden können wie diejenigen einer Verleumdung. Zur Tatbestandsvariante der Verleumdung entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Eignung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens nur anhand des objektiven Inhalt der aufgestellten Behauptung zu bestimmen ist und es nicht auf die Art und den Umfang der Verbreitung oder auf die Größe des von der Behauptung erreichten Personenkreises ankommt (BGH, Urteil vom 8. 1. 1954 – 5 StR 611/53, beck-online; BayObLG, Urteil vom 30. März 1989 – RReg 3 St 215/88 –, Rn. 53, juris, jeweils zu § 187a StGB a. F.; zur a. A. der wohl ĂĽberwiegenden Literatur Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 188 Rn. 6 m. w. N.). Auf die – erst zum 1. Januar 2021 eingefĂĽhrte – Tatbestandsvariante der Beleidigung lässt sich diese Rechtsprechung nicht uneingeschränkt ĂĽbertragen. Denn während von einer falschen Tatsachenbehauptung regelmäßig die Gefahr ausgeht, dass sie sich auf unĂĽberschaubare Weise verbreitet und dadurch das Vertrauen in die Integrität des Betroffenen unterlaufen wird, ist dies bei einem beleidigenden Werturteil nicht ohne weiteres der Fall. Die möglichen Auswirkungen der Beleidigung werden deshalb nicht losgelöst von ihren Gesamtumständen – wie der GlaubwĂĽrdigkeit des Täters, der Art der Verbreitung und der Größe des erreichten Personenkreises – beurteilt werden können (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm a. a. O.).“

StGB II: Benennung der Polizisten als „Affenbande“, oder: Beleidigung, keine Meinungsfreiheit

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Ich hatte in der vergangenen Woche schon ĂĽber den BayObLG, Beschl. v. 04.10.2024 – 205 StRR 323/24 – berichtet, und zwar wegen der vom BayObLG entschiedenen verfahrensrechtlichen Frage (StPO III: Nur Vorsitzender lehnt Unterbrechung ab, oder: Zwischenrechtsbehelf erforderlich?). Auf diesen BayObLG, Beschl. v. 04.10.2024 – 205 StRR 323/24 – komme ich wegen der materiell-rechtlichen Problematik zurĂĽck.

Es geht um die Frage der Beleidigung von Polizeibeamten. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Aufgrund eines positiven Atemalkoholtests war beim Angeklagten eine Blutentnahme angeordnet worden. Er hat sich zunächst geweigert, die Blutentnahme durchführen zu lassen. Nach einem Gespräch mit dem Arzt war er dann aber zu eine Mitwirkung bereit gewesen. Der Arzt hatte ihn gefragt, welche Stoffe er konsumiert habe. Daraufhin hatte der Angeklagte geäußert, er werde dem Arzt antworten, sobald die „Affenbande“, gemeint waren zwei anwesende Polizeibeamte, das Zimmer verlassen hätten. Das LG hatte deswegen wegen Beleidigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:

„b) Bei dem hier relevanten Ausdruck der „Affenbande“ handelt es sich um eine Formalbeleidigung, so dass eine Abwägung zwischen den Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre der betroffenen Polizeibeamten auf der einen und der Meinungsfreiheit des Angeklagten auf der anderen Seite regelmäßig nicht erforderlich ist.

i) Beider Formalbeleidigung kann es sich um Fällehandeln, wenn etwa mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung aus sich heraus herabwĂĽrdigende Schimpfwörter -etwa aus der Fäkalsprache – verwendet werden, die nach allgemeiner Auffassung besonders krass sind. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Ă„uĂźerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 21).

ii) Bei einer Bande handelt es sich nach dem allgemeinen primären Sprachgebrauch regelmäßig um eine Gruppe von Menschen, die sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsam Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 –, juris Rn. 20). Sofern die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um einen besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes, Wesen der Gattung „Mensch“ handelt. Hier werden die betroffenen Polizeibeamten demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet, die zudem noch von der Rechtsordnung absolut missbilligt handeln, indem sie nämlich Straftaten begehen. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, die Polizeibeamten ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen.

c) Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht etwa aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25). Die Abwägung kann auch vom Revisionsgericht noch nachgeholt werden, sofern das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen getroffen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21).

i) Für die Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Polizeibeamten sprechen folgende Umstände: Der konkret ehrschmälernde Gehalt der verwendeten Äußerung ist hier erheblich, weil der Ausdruck „Affenbande“ im dargelegten Sinn grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Polizeibeamten geschmälert hat. Der Ausdruck hat auch die angesprochenen Personen als Ganze und nicht nur einzelne ihrer Tätigkeiten oder Verhaltensweisen betroffen. Die Polizeibeamten wurden mit dem Schimpfwort „Affenbande“ betitelt, nachdem der Angeklagte sich nach einem Gespräch mit dem Arzt bereits freiwillig zur Blutentnahme bereit erklärt hatte. Danach hatten auch schon zwei Polizeibeamte den Raum, in dem sich der Angeklagte befand, wieder verlassen. Zu diesem Zeitpunkt fragte der die Blutentnahme durchführende Arzt den Angeklagten, „was er denn konsumiert habe“ (UA S. 10). Hierauf antwortete der Angeklagte dem Arzt, er werde es ihm erst sagen, wenn „die Affenbande“, also die zwei noch im Zimmer anwesenden Polizeibeamten den Raum verlassen hätten. Der Angeklagte belegte somit die betroffenen Polizeibeamten mit dem Schimpfwort „Affenbande“, obwohl sich die Gesamtsituation durch seine Bereitschaft, an der Blutentnahme mitzuwirken, wieder gänzlich entspannt hatte. Dass der Angeklagte durch die Verwendung des Ausdrucks „Machtkritik“ ausüben wollte, ist nicht erkennbar. Er äußerte sich gerade nicht gegenüber den Inhabern der staatlichen Macht, sondern er äußerte sich über sie gegenüber einem unbeteiligten Arzt, der nicht die Staatsmacht repräsentierte. Die betroffenen Polizeibeamten hatten dem Angeklagten in der Situation, in der die Äußerung fiel, auch keinerlei mittelbaren oder unmittelbaren Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

ii) Im Rahmen der Bewertung der Meinungsfreiheit war zu berücksichtigen: Das Gewicht der Meinungsfreiheit ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellte, sondern es ging in der konkreten Situation hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen. Zu berücksichtigen war aber, dass die Äußerung lediglich die beiden betroffenen Polizeibeamten und der anwesende Arzt hören konnten, so dass keine weitreichenden Folgen der Betitelung durch den Angeklagten zu befürchten waren. Ebenfalls zu sehen war, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten für ähnliche Inhalte gegeben, die die Person der Polizeibeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

iii) Bei wertender Betrachtung dieser Umstände ĂĽberwiegt nach Ansicht des Senats das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Polizeibeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich die beiden Beamten gegenĂĽber dem Arzt herabsetzen sollte.“

StGB I: Brechstange ist gefährliches Werkzeug, oder: Diebstahl mit Waffen

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Auf geht es in den neuen Tag, der heute drei StGB-Entscheidungen bringt.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – 4 StR 354/23. Hier soll es nur um die Frage gehen, die der BGH auf die Revision der Staatsanwaltsschaft zu Lasten des Angeklagten entschieden hat. Nämlich: Es hat sich bei dem Tatgeschehen – ist sehr umfangreich, daher bitte ggf. im Volltext nachlesen – nicht nur um einen Diebstahl, sondern um einen Diebstahl mit Waffen gehandelt. Der BGH sieht die vom Angeklagten mitgefĂĽhrte Brechstange als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB an:

„1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der UrteilsgrĂĽnde hält einer sachlich-rechtlichen NachprĂĽfung nicht stand, soweit die Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden sind. Das Landgericht ist bei der PrĂĽfung, ob die von den Angeklagten mitgefĂĽhrte Brechstange ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB darstellt, von einem unzutreffenden rechtlichen MaĂźstab ausgegangen.

a) Als ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB ist ein Gegenstand anzusehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufĂĽgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; Beschluss vom 21. Juni 2012 ‒ 5 StR 286/12 Rn. 4; Urteil vom 18. Februar 2010 ‒ 3 StR 556/09, StV 2010, 628; Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107, 108). Ob ein Gegenstand diese Voraussetzungen erfĂĽllt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. FĂĽr ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals ist dabei ‒ gerade auch mit RĂĽcksicht auf die Abgrenzung zu den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, die erst durch die ihnen von Seiten des Täters in der konkreten Situation beigelegte Zwecksetzung tatbestandsmäßig werden – kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 ‒ 4 StR 481/22 Rn. 19 mwN). Bei der PrĂĽfung ist die objektive Bestimmung und die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands in den Blick zu nehmen. FĂĽr die daran anknĂĽpfende Bewertung als „gefährlich“ kommt es maĂźgeblich darauf an, ob von dem Gegenstand eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb ein MitfĂĽhren dieses Gegenstands bei der Tat als latent gefährlich angesehen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, Rn. 34 f. [Taschenmesser] mwN; daran anknĂĽpfend BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 1 StR 347/20, NStZ-RR 2021, 107 [Zimmermannshammer]; Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12 Rn. 4 [Schraubendreher bei objektiv gegebener Eignung zur Verwendung als Stichwerkzeug]). Aus diesem Grund verlieren objektiv gefährliche Werkzeuge diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie in der konkreten Situation allein etwa zum Aufbruch oder Aufsprengen eines Behältnisses verwenden will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 19; OLG NĂĽrnberg, Urteil vom 15. Oktober 2018 – 8 Ss 183/18, StV 2020, 250; OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Mai 2009 – 4 Ss 144/09, NJW 2009, 2756, 2758; Vogel/Brodowski in LK-StGB, 13. Aufl., § 244 Rn. 14; Kindhäuser/Hoven in NK-StGB, 6. Aufl., § 244 Rn. 11; Schmitz in MĂĽKo-StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 19; jew. mwN). Entgegen der vom Landgericht unter Berufung auf Stimmen in der Literatur vertretenen Auffassung scheiden sog. „verwendungsneutrale“ Gegenstände, die nach der konkreten Zwecksetzung durch den Täter der Vollendung der Wegnahme selbst dienen, nicht aus dem Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB aus (so aber Fischer, StGB, 71. Aufl., § 244 Rn. 24; Chr. Jäger, JuS 2000, 651, 654 f.). Die subjektive Zwecksetzung erlangt erst im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung und ist beispielsweise bei der PrĂĽfung der Frage in den Blick zu nehmen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 StR 347/20 Rn. 5).

b) Nach diesem MaĂźstab handelt es sich bei der gegenständlichen rund 90 cm langen Brechstange um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB. Sie ist – einem Zimmermannshammer oder Schraubendreher ähnlich – ein alltägliches Werkzeug, das seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken, und das sich dementsprechend ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform einer verbotenen Waffe vergleichbar gegen Menschen einsetzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 20). FĂĽr eine restriktive Anwendung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB lassen die Feststellungen keinen Raum (vgl. in diesem Zusammenhang fĂĽr „Stemmeisen“ inzident auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 635/19 Rn. 4 ff.).“