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Corona II: Impfschäden nach Impfung mit Comirnaty?, oder: Keine Gefährungshaftung von Pfizer/BioNTech

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Und dann im zweiten Posting das OLG Koblenz, Urt. v. 10.07.2024 – 5 U 1375/23. Das Aktenzeichen zeigt, dass es sich um Zivilrecht handelt. An sich gibt es Zivilrecht ja nur am Samstag, aber, da die Thematik heute „Corona“ ist, kann die Entscheidung ausnahmsweise auch heute vorstellen.

Mit dem Urteil hat das OLG Koblenz über eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den Comirnaty-Hersteller BioNTech/Pfizer entschieden. Die Klägerin hatte nach der Impfung starke Kopfschmerzen und Schwindel, die sie auf die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty zurück geführt hat. Die Klägerin war Ende August das erste und Ende September 2021 das zweite Mal mit Comirnaty gegen Corona geimpft worden. Dieser Impfstoff hatte – wie allgemein bekannt ist im Dezember 2020 zunächst nur eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und im Oktober 2022 dann die Standardzulassung erhalten. Schon kurz nach der ersten Impfung waren bei der Klägerin Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten, was sich nach ihrer Behauptung nach der zweiten Impfung noch verstärkt hat sie – so die Behauptung – noch immer beeinträchtigt sie noch immer. Geltend gemacht waren als immaterielle Schaden 100.000 EUR, zudem ist die Feststellung beantragt worden, dass BioNTech/Pfizer für materielle Schäden haftet.

Das LG Mainz hatte die Klage abgewiesen. Dagegen dann die Berufung, die das OLG zurückgewiesen hat. Ich stelle hier keine Auszüge aus dem mehr als 40 Seiten langen Urteil des OLg ein, sondern verweise nur auf den verlinkten Volltext. Wer Interesse hat, kann die Argumentation des OLG dort nachlesen.

Aus der Begründung nur: Das OLG hat die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung des Herstellers nach § 84 AMG verneint. Es ist von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des eingesetzten mRNA-Impfstoffes Comirnaty ausgegangen, wobei das OLG es hat dahinstehen lassen, ob dies schon aus Rechtsgründen aufgrund der europäischen Zulassung bindend feststehe. Denn das OLG auch aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur, von deren Ausschüssen und dem nationalen Paul-Ehrlich-Institut eigenständig vom positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis überzeugt.

Das OLG hat auch eine unrichtige Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation zu dem mRNA-Impfstoff Comirnaty verneint. Die gesetzlich relevanten Produktinformationen seien nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse richtig gewesen und fortlaufend aktualisiert worden. Die Produktinformationen seien auch frei zugänglich gewesen.

Und: Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass ihre behaupteten Gesundheitsprobleme auf die Impfungen zurückzuführen seien. Da sie hierfür auch keine ausreichenden Indiztatsachen darlegen konnte, wies das OLG auch ihre Auskunftsklage ab.

Das OLG hat (natürlich) die Revision zugelassen. Wir hören dazu dann demnächst etwas vom BGH.

Corona I: Fälschung von Impf- und Genesenenausweis, oder: Genug Feststellungen zur Beweiserheblichkeit?

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Und dann seit längerem mal wieder etwas zu Corona, und zwar „Aufarbeitungsentscheidungen“. An der „Front“ ist es ja – zum Glück – ruhiger geworden. Aber die ein oder andere Entscheidung gibt es dann doch noch.

Ich stelle zu der Thematik dann heute zunächst den OLG Celle, Eeschl. v. 18.07.2024 – 1 ORs 18/24 – vor. Geht noch einmal um Urkundenfälschung in Zusammenhang mit Impfausweisen u..a.

Folgender Sachverhalt: Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten freigesprochen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG Stade den Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG forderte der Angeklagte am 10.05.2021 seine Schwester per Chat-Nachricht dazu auf, drei Impfaufweise für sich, seinen Vater und seine Ehefrau zu bestellen, die Eintragungen über in Wahrheit nicht erfolgte Impfungen gegen Covid-19 enthielten, und überwies ihr dafür insgesamt 450 Euro. Die Schwester des Angeklagten entschloss sich deshalb, die Impfpässe bei der gesondert verfolgten S. O. zu bestellen. Diese beschaffte deshalb die Impfaufweise aus einer unbekannten Quelle.

Außerdem bat im November 2021 seine Schwester darum, ihm einen gefälschten Genesenen-Ausweis zu beschaffen. Diese übersandte ihm daraufhin am 11.11.2021 per E-Mail einen gefälschten Befund eines Labors, der dem Angeklagten einen positiven PCR-Test auf Antikörper für SARS-CoV-2 bescheinigte. Diese Dokumente hatte sie selbst auf ihrem PC erstellt und dafür als Vorlage den Befund einer dritten Person verwendet.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„Die Feststellungen des Landgerichts tragen weder den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 26 StGB noch den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 26 StGB. Es fehlt jeweils an vollständigen Feststellungen zu einer entsprechenden Haupttat, die gemäß § 26 StGB Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung ist.

1. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erweisen sich die Urteilsfeststellungen in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft. Sie belegen weder das Vorliegen einer Urkunde noch ein Auseinanderfallen zwischen dem scheinbaren und dem tatsächlichen Aussteller.

a) Eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt war, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen ließ (st. Rspr.; statt aller BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23 –, Rn. 35, juris, m. w. N.).

Ein vollständig ausgefüllter Impfausweis erfüllt diese Voraussetzungen; die vollständigen Angaben ergeben die Erklärung des im Impfausweis aufgeführten Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 –, Rn. 36, juris; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 – 1 Ss 6/22 –, Rn. 15, juris).

Ob sich einem Impfausweis eine solche Erklärung entnehmen lässt, muss im Urteil in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Es reicht nicht aus, den Inhalt mit reinen Rechtsbegriffen zu umschreiben; erforderlich ist vielmehr eine Beschreibung der jeweiligen Eintragungen, namentlich ob der Impfausweis für eine bestimmte Person ausgestellt wurde und ggf. für welche, ob etwa ein Aufkleber mit einer Chargen-Nummer in dem Impfausweis eingeklebt war und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte, ob ein und ggf. welcher Zeitpunkt der angeblich erfolgten Impfung eingetragen wurde, ob ein und ggf. welcher Aussteller der Impfbescheinigung ersichtlich wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 202 StRR 71/22 –, juris).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es beschränkt sich insoweit auf die Feststellungen, dass der Angeklagte „drei Impfausweise“ bei seiner Schwester bestellt habe, diese daraufhin „die gefälschten Impfpässe“ habe beschaffen wollen und die gesondert Verfolgte O. schließlich „die Impfausweise mit den gefälschten Einträgen zu in Wahrheit nicht erfolgten COVID-19 Impfungen“ beschafft habe. Den zur Konkretisierung des Urkundenbegriffs des § 267 Abs. 1 StGB erforderlichen genauen Inhalt dieser Eintragungen hat die Strafkammer hingegen nicht festgestellt.

c) Das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Urkundenqualität entzieht auch der weiteren rechtlichen Bewertung der Strafkammer die Grundlage. Da es sowohl an Feststellungen zur Person des Haupttäters als auch zu einem etwaigen scheinbaren Aussteller fehlt, steht namentlich auch die Unechtheit einer eventuellen Urkunde in Frage; nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen ist, dass es sich zwar um unrichtige, nicht aber um unechte Impfbescheinigungen handelte.

2. Das angefochtene Urteil belegt auch nicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB bei der Tat aus November 2021erfüllt sind.

Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich noch ausreichend entnehmen, dass die gesondert Verfolgte F. als Haupttäterin echte Daten verändert oder falsche Daten gespeichert hat. Denn sie hat entweder die vom Labor Dr. F. erstellte Datei durch Einfügen des Namens des Angeklagten verändert oder anhand dieser Vorlage eine eigene Datei mit dem Namen des Angeklagten erstellt, deren scheinbarer Aussteller das Labor Dr. F. war.

Die Urteilsfeststellungen belegen aber nicht, dass diese Daten auch beweiserheblich waren. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die Daten geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 269 StGB, Rn. 11 m. w. N.). Es ist deckungsgleich mit der für den Urkundenbegriff gemäß § 267 StGB erforderlichen Beweisfunktion und ergibt sich deshalb zugleich aus der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 269 Abs. 1 StGB, dass im hypothetisch gedachten Fall der Wahrnehmung der Daten eine Urkunde vorliegen muss (Zieschang a. a. O.; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 269 Rn. 9).

Ebenso wie für Urkunden gilt deshalb, dass einer Datei keine Beweisfunktion zukommt, wenn sie erkennbar als Kopie einer Urkunde erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die entsprechenden Erklärungen üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden; ein entsprechendes PDF-Dokument ruft dann im Rechtsverkehr nicht den Eindruck eines Originals hervor, sondern wird lediglich als Reproduktion angesehen (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 1 ORs 2/23 –, Rn. 42, juris, m. w. N.).

Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Datei, die von der gesondert Verfolgten F. erstellt wurde, die erforderliche Beweisfunktion zukam, ist dem Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich. Denkbar ist sowohl, dass im Rechtsverkehr bereits dieser Dateiinhalt – etwa beim Vorzeigen mittels eines Mobiltelefons – als ein vom Institut Dr. F. erstellter Genesenenachweis angesehen worden wäre. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Datei selbst lediglich als – beispielsweise eingescannte – Reproduktion eines vermeintlich in Papierform vorliegenden Originals erschien und nicht die Datei selbst, sondern erst ein Ausdruck im Rechtsverkehr als eine vom Institut Dr. F. erstellte Erklärung angesehen worden wäre. Im zuletzt genannten Fall würde das Erstellen der Datei lediglich eine – straflose – Vorbereitungshandlung zu einer möglichen späteren Herstellung einer unechten Urkunde darstellen.

Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 10.07.2024 – 203 StRR 231/24. Von der Entscheidung gibt es aber nur den Leitsatz, der lautet:

Der Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung nach dem 24. November 2021 kann eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 3. Al. StGB darstellen. Dies gilt auch nach dem Auslaufen des digitalen COVID-Zertifikats. 

StGB III: „Ungeimpft“ „Judenstern“ während Corona, oder: „from the river to the sea – Palestine will be free“

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Und dann zum Abschluss des Tages noch zwei Entscheidungen, und zwar einmal aus der „Abteilung“ „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“, und zwar „§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ bzw. aus der „Abteilung“ „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“, und zwar  „§ 130 StGB – Volksverhetzung“. Von beiden Entscheidungen gibt es aber nur die Leitsätze, die doch rechtlangen Begründungen dann bitte ggf. in den verlinkten Volltexet selbst nachlesen.

Also:

1. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB ist allein auf die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten nach § 6 Abs. 1 VStGB bezogen und umfasst damit den Völkermord, nicht aber die weiteren dem Völkermord vorangegangenen Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime.

2. Die Verwendung eines verfremdeten sogenannten Judensterns als Kritik an der Situation ungeimpfter Personen unter den Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (sogenannter Ungeimpft-Stern) verwirklicht nicht den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, wenn die Verwendung dieses Zeichens nach den tatrichterlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden bezogen zu verstehen ist, nicht aber auf den an ihnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord.

1. Es ist fraglich, ob es sich dem Slogan „from the river to the sea – Palestine will be free“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB handelt. Jedenfalls ermangelt es an einem hinreichenden Verdacht dahingehend, dass es sich hierbei um ein solches der HAMAS handelt.

2. Zur Strafbarkeit der Verwendung des Slogans „from the river to the sea – Palestine will be free“ “ (hier verneint)

Coronaschutz, Werkstattrisiko und Überwachung, oder: 33 EUR sind für Coronaschutzmaßnahmen genug

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Und dann eine Nachlese zu Coronaschutzmaßnahmen mit dem BGH, Urt. v. BGH, Urt. v. 23.o4.2024 – VI ZR 348/21.

Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und hat die dafür angefallene Rechnung nach eigenen Angaben vollständig bezahlt. Das SV-Gutachten wie auch die Reparaturrechnung wiesen als ein Teil der Reparaturkosten sog. Corona-Schutzmaßnahmen in Höhe von 157,99 EUR brutto aus, über die Erstattungsfähigkeit die Parteien gestritten haben.

Das LG hat in der I. Instanz die Höhe der als erforderlich anzusetzenden Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit 33,16 EUR bemessen und ein Ausfall- bzw. Überwachungsverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung einer Werkstatt mit deutlich darüber liegenden Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen von 157 EUR bejaht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Desinfizieren von Kontaktflächen innerhalb und außerhalb des Fahrzeuges keine besonderen Fähigkeiten voraussetzen würde und von Aushilfskräften erledigt werden könnte. Deshalb wurde für die Bestimmung der dabei anfallenden Aufwendungen der niedrigste Arbeitslohn in der betroffenen Fachwerkstatt angesetzt und als Zeiteinheit lediglich einen einzigen Arbeitswert (1 AW) bemessen. Diesem hinzu kam für den Materialeinsatz 1,16 EUR brutto für Desinfektionsmittel, Reinigungstücher und Einmalhandschuhe, woraus sich der Betrag in Höhe von  33,16 EUR ergeben hat.

Diese Höhe der als erstattungsfähig anzusetzenden Aufwendungen für Corona-Schutzmaßnahmen hat der BGH im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei der Bestimmung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO ausdrücklich gebilligt und zugleich darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden Fall zwar die Grundsätze des Werkstattrisikos eingreifen würden, in diesem Einzelfall aber dem Geschädigten sowohl ein Ausfall- als auch ein Überwachungsverschulden wegen der viel zu hoch angesetzten Desinfektionskosten durch die Werkstatt treffen würde.

Dazu passen etwa folgende Leitsätze:

1. Die Grundsätze des Werkstattrisikos können zu Gunsten des Geschädigten auch bei einer Reparatur eingreifen, wenn es um die Durchführung von Corona-Schutzmaßnahmen geht, die grundsätzlich eine erstattungsfähige zurechenbare Schadenspoistion darstellen.

2. Der Geschädigte muss dessen ungeachtet den Nachweis führen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist und bei der Beauftragung- und Überwachung des Reparaturbetriebes den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat.

3. Deshalb trifft den Geschädigten die Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt geforderten bzw. später berechneten Preise, wobei insbesondere bei Kosten des alltäglichen Lebens wie etwa bei Corona-Schutzmaßnahmen während der Pandemie ohne weiteres vom Geschädigten selber gut beurteilt werden können.

4. Ein solches Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden ist zu bejahen und der in Rechnung gestellte Betrag für Corona-Schutzmaßnahmen nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, wenn für diese Tätigkeit 157,99 EUR abgerechnet werden.

5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens bei einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen mit 33,18 EUR als erforderlich erachtet.  

Corona: Wer hat denn nun mit Corona angesteckt?, oder: Arbeitsunfall?

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Und dann die „Corona-Entscheidung“. Es handelt sich um das LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04. 2024 -L 1 U 2085/23.

Gestritten wird über die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Der Kläher hatte sich im März 2021 mit Corona infiziert hatte. An einem Montag hatte er ein positives PCR-Testergebnis erhalten, nachdem er nach eigenen Angaben bereits zwei Tage zuvor schon einen positiven Schnelltest durchgeführt hatte. Der Kläger leidet bis heute an den Folgen seiner Infektion. Seine Krankenkasse übernimmt deshalb Heilbehandlungen und zahlt Krankengeld gewährte. Die Infektion wurde aber nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Die Arbeitgeberin des Klägers hat auf Anfrage der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilt, welche Infektionen es in dem entsprechenden Zeitraum bei der Betriebsstätte des Klägers gegeben hatte. Insoweit ergab sich die Vermutung, dass ein bestimmter Kollege als „Indexperson“ in Betracht kam, bei dem sich der klagende Mann angesteckt haben könnte. Mit dem Argument, dass die Infektion während der versicherten Arbeit des Mannes trotzdem nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, hat die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung an das LSG hatte keinen Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze des LSG und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

1. Die Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall ist ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, ggfs. betrieblichen Verrichtung.

2. Eine Indexperson ist eine Person, die nachweislich bereits vor dem Versicherten mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war.

3. Eine solche vorhergehende Infektion kann in der Regel nur durch einen positiven PCR-Test, unter Umständen auch nur durch einen Schnelltest, nachgewiesen werden. Dass die vermeintliche Indexperson vor dem Kontakt unspezifische Symptome gezeigt hatte, reicht nicht aus.

4. Erst wenn ein solcher Kontakt mit einer Indexperson im Vollbeweis gesichert ist, muss auf zweiter Ebene ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten bestehen. Hier sind als Indizien unter Umständen die räumliche Nähe und die Dauer des Kontakts oder das Tragen von Schutzmitteln (FFP- oder medizinische Masken) relevant.