Kategoriearchiv: Berufsrecht

Für Fachanwälte: Ein Jahr ist ein Jahr, oder: Fortbildung kann man nicht nachholen.

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Bei vielen Fachanwälten unbeliebt ist die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildungsverpflichtung (von derzeit jährlich noch 1o Stunden). Meist passt es nicht im Berufsalltag oder es kommen andere Dinge dazwischen. Da kann man schnell mal auf die Idee kommen, die Fortbildung ggf. im Folgejahr nachzuholen. Das hatte sich ein Kollege auch gedacht, war damit aber bei seiner RAK auf Granit gestoßen, die ihm den FA-Titel entzogen hat. Und der BGH stellt dazu im BGH, Beschl. v. 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13– fest:

Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 – AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Zwar ist die Satzungsversammlung der Bundesrechts-anwaltskammer möglicherweise davon ausgegangen, dass bereits in diesem Fall ein Widerruf zu erfolgen hat; denn ein Antrag, den Widerruf erst vorzuse-hen, wenn die Fortbildungspflicht in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt wird, wurde einstimmig abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 25 FAO Rn. 1). Gegenteiliges folgt aber aus dem Wortlaut des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO („kann“) und daraus, dass ein Verständnis der Regelung in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO als „Muss-Regelung“ mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 – AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10). Hier-bei sind alle Umstände des Einzelfalls – so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) – zu berücksichtigen. Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie – wie hier anfangs die Beklagte – bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt – hier allerdings erfolglos – die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO). Zwar kann dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt wer-den. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung (s.o.) aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.“

Also: Nutzt das Lamentieren nichts. Muss man durch, und zwar rechtzeitig…

Das wird lustig: „Amtierende Richter durch Betrug im Amt?“

AusrufezeichenBei LTO stoße ich gerade auf den Beitrag „Verkauf von Examenslösungen in Niedersachsen – Amtierende Richter durch Betrug im Amt?“, der die Auswirkungen des angeblichen Verkaufs von Klausurthemen und Lösungen an Examenskandidaten durch einen leitenden Beamten im niedersächsischen Justizprüfungsamt. Da heißt es:

„Von illegal verkauften Juraprüfungen haben in Niedersachsen möglicherweise auch amtierende Richter profitiert. „Ich kann das nicht ausschließen, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist“, erklärte Justizministerin Niewisch-Lennartz am Donnerstag im Landtag in Hannover. Bei der Überprüfung der Abschlüsse von rund 2.000 Juristen seien bereits eine Reihe von Auffälligkeiten festgestellt worden. Darunter sind auch 101 Prüfungen von amtierenden Richtern.“

Na, das wird ja lustig. Ganz zu lesen dann hier bei LTO.

„Richter Gaspedal“ wehrt sich gegen Überlastung bei der Justiz – zu spät?

© stokkete - Fotolia.com

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Der Kollege RiAG a.D. Knöner ist vielen bekannt, nicht nur von seinen Auftritten bei Stern-TV, sondern insbesondere wegen seines „Kampfes“ gegen Messverfahren und wegen seiner „Massenfreisprüche“ – im November 2010 allein 42 Stück (hier: Schon wieder Fortbildung: Heute Abend Stern-TV – die 42 Freisprüche von “Richter Gaspedal” aus Herford). Weitere Beiträge zu ihm unter Freie Fahrt für “Richter Gaspedal”, Richter Gaspedal: Rechtsbeschwerde der StA gegen Massenfreisprüche haben keinen Erfolg,  Hier kann man lesen, wie “Richter Gaspedal” argumentiert… , Neues vom “Richter Gaspedal” – die StA legt ihn an die Kette…).

Inzwischen ist der Kollege im Ruhestand und hat Zeit, daraus einen Unruhestand zu machen. Seinen ehemaligen Diensthernn, das Land NRW, wird es nicht freuen.

Denn: Der Kollege hat beim VG Minden gegen den Geschäftsverteilungsplan des AG Herford für 2012 geklagt. Ihm geht um um das Problem der dauerhaften Überlastung der Justiz im Land NRW. Wenn das Gericht nicht genügend Stellen vom Land bekomme, könne es auch keinen vernünftigen Geschäftsverteilungsplan aufstellen. Das Land müsse die Unterversorgung eingestehen. Wenn er gewinnt, will Knöner das Land NRW auf Schadensersatz verklagen, weil er im Jahr 2012 dann zu viel gearbeitet hat.

Gestern ist nun in Minden verhandelt worden. Das VG hat – wie LTO hier meldet – die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Dazu heißt es:

„Das VG Minden äußerte indes große Bedenken, ob es ein schützenswertes Interesse für die Klage gebe, sagte die Vorsitzende Richterin in Minden. Der Verteilungsplan 2012 sei abgelaufen, Knöner selbst sei nicht mehr im Dienst. Er mache geltend, dass die Arbeitszeitverordnung des Landes für Beamte auch auf Richter angewandt werden müsse. Wäre dies der Fall, hätte er als über-60-jähriger Amtsrichter pro Woche zwei Stunden weniger arbeiten müssen.„
Kollege Knöner ist verärgert (warum das, ist nun mal so) und will in die Berufung gehen (vgl. hier). Nun ja, mal sehen, was das OLG dazu sagt. So ganz von der Hand zu weisen ist das mit der Unzulässigkeit ja nicht, wenn ich nicht mehr im Dienst bin. Aber: Ist Verwaltungsrecht. Und da halte ich mich lieber zurück.
Zum Ganzen – auch zu einer Klage beim OLG Stuttgart – hier:
„Die Justiz an der Belastungsgrenze Wenn weiter gespart wird, droht ein Deichbruch„.

„Neue Männer braucht das Land“, ähh, das “ …..OLG Hamm“

entnommen wikimedia org Urheber Dr. Detlef Berntzen

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Anfang der 80-ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hat Ina Deter den Song „Neue Männer braucht das Land“ gesungen. Daran habe ich sofort gedacht, als ich vorhin den Beitrag „OLG Hamm: Männerquote bei Einstellungen in Justizdienst“ des Kollegen von „Strafkate“ gelesen/gesehen habe. Er berichtet unter Bezug auf einen Presseartikel über die Klage des Präsidenten des OLG Hamm  Johan­nes Keders und des Generalsstastsanwaltes Man­fred Proyer über zu wenig „männlicher“ Bewerber, sowohl für den rich­ter­li­chen als auch für den staats­an­walt­schaft­li­chen Dienst. Von den 67 Rich­ter­stel­len, die im OLG-Bereich Hamm, die im ver­gan­ge­nen Jahr neu besetzt wur­den, gin­gen 44 an Frauen, also gut 2/3, bei der StA dieselbe Quote, nämlich von 33 neuen Stellen 22 mit Frauen besetzt. Das war übrigens schon zu der Zeit, als ich noch beim OLG war, abzusehen.

Als Heilmittel haben die beiden sich nun überlegt, die Voraussetzungen für die Einstellung männlicher Bewerber zu senken, und zwar von der Min­dest­note „voll­ be­frie­di­gend“ auf „befrie­di­gend“. Na ja, ob das was hilft, wird man sehen. Ich befürchte mal eher nein, da ich von vielen Kollegen höre, dass der Beruf bei der Justiz als Richter oder StA zunehmend als unattraktiv angesehen wird. Zudem: Ich kenne mich da ja nicht so aus: Aber geht das denn überhaupt? Gibt es nicht Probleme mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Wie gesagt: Ich weiß es. Nicht, dass man hinterher neue Stellen beim Verwaltungsgericht braucht, um mit den Klagen gegen diese Einstellungspraxis fertig zu werden.

Und das Ergebnis dieses Plans wird sicherlich auch sein: Demnächst werden, wenn es um die Beförderungsstelle geht, im Zweifel häufig – auch ohne Frauenquote 🙂 – die Frauen die Nase vorn haben. Sie sind ja dann durchweg besser qualifiziert. Also nur noch weibliche Strafkammer- und Senatsvorsitzende? Das wird Alice Schwarzer sich freuen. Die hat – so der Kollege Laudon – im Moment ja andere Sor­gen und kann sich daher um den Plan aus Hamm wohl nicht kümmern.

Zusatz um 15.30 Uhr: Die PM des OLG dazu hätte ich mal besser vorher gesucht 🙂 und gelesen :-(. Vgl. hier:

„Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm Johannes Keders weist darauf hin, dass Bewerberinnen und Bewerber für Stellen des richterlichen Dienstes im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter gleichen Voraussetzungen eingestellt wurden und werden.

Presseberichterstattungen der vergangenen Tage, denen zufolge bei Auswahlverfahren oder bei Einstellungsentscheidungen die Bewerber trotz schlechterer Examensnoten den Bewerberinnen vorgezogen werden, um den Anteil der männlichen Kollegen im richterlichen Dienst zu steigern, sind unrichtig. In der Vergangenheit wurden Männer und Frauen stets unter gleichen Voraussetzungen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen und Auswahlentscheidungen ohne Berücksichtigung des Geschlechts getroffen. Diese Praxis wird selbstverständlich fortgesetzt. Der Präsident des Oberlandesgerichts betont, dass an der richterlichen Tätigkeit interessierte Bewerberinnen und Bewerber im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gleichermaßen willkommen sind.“

Allein gegen alle – oder: Wenn die eigene LOStAin verklagt wird

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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„Allein gegen alle“ , so hieß in den seligen Zeiten des Radios eine „Quizsendung“, in der ein einzelner Kandidat fünf Fragen stellte, die dann von einer ganzen Gemeinde/Stadt gelöste werden musste. Gelang das nicht, war der Kandidat eine Runde weiter und befragte beim nächsten Mal eine größere Stadt.

„Allein gegen alle“ hätte m.E. aber auch und m.E. besser als „Ärger in der Behörde Staatsanwälte zitieren ihre Chefin vor Gericht“ über den Beitrag und die Geschichte gepasst, über die die „Westfälischen Nachrichten“ heute berichten. Nämlich über die Auseinandersetzung der LOStAin Petra Hermes mit den Staatsanwälten ihres Hause, der StA Münster. Dort war ein personeller Engpass bei der Amtsanwaltschaft, der durch Mehrarbeit bei den Staatsanwälten aufgefangen werden sollte. Die waren auch zur Mehrarbeit bereit, nur gefragt werden wollten sie. Aber das hatte die LOStAin, die m.E. auf dem Weg ist, „Generälin“ in Hamm zu werden, nicht nötig und/oder nicht auf dem Schirm. Jedenfalls ging sie davon aus, dass sie die Mehrarbeit auch ohne Information – und auch ohne Anhörung (?) – des neu geschaffenen Personalrates der Staatsanwälte anordnen kann. Auch zu einer nachträglichen Anhörung war sie nicht bereit.

Nun klagt der Personalrat – so viel zur Mehrbelastung – sicherlich auch mit Rückendeckung aus Hamm. Interessant für mich die beiden letzten Absätze aus dem WN-Bericht. Einmal:

„Andere Insider berichten übrigens, dass Petra Hermes die Annahme der Klagepost beim ersten Mal schlicht abgelehnt habe.

Wenn es denn stimmt, dann fragt man sich, welches Rechtsverständnis die „gute Frau“ eigentlich hat. Und:

Von der Behördenleitung war zu dieser ganzen Angelegenheit am Mittwoch kein Statement zu bekommen. „Ich sage dazu gar nichts“, so Oberstaatsanwalt Heribert Beck auf Nachfrage unserer Zeitung. „Ich bin befangen.“

Alles in allem sicherlich ein „bemerkenswerter“ Vorgang. Ich bin mal auf die Informationspolitik gespannt.