In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Schleswig, Urt. v. 19.08.2026 – 1 U 78/25 – geht es um den Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages. Vertragsgegenstand ist zwar eine Wärmepumpe, die vom OLG abgesprochenen Fragen haben aber über den Vertragsgegenstand hinaus Bedeutung.
Gestritten wird um die Vergütung für die Installation einer Wärmepumpenanlage, die die Klägering von der Beklagten verlangt. Grundlage ist folgender Sachverhalt:
Die 86-jährige Beklagte interessierte sich für einen Austausch ihrer Gasheizung und wandte sich an ihren Enkel, den Zeugen B., damit dieser ihr Informationen besorge. Der Zeuge B. vereinbarte mit der Klägerin ein Beratungsgespräch. Am 31.01.2024 suchte der Mitarbeiter L. die Beklagte in ihrem Haus auf. Bei dem Gespräch war auch der Zeuge B. anwesend. Der Zeuge L. erläuterte Möglichkeiten für einen Austausch der Heizung, wobei er auch mitteilte, dass die Beklagte eine Förderung beantragen könne. Ob in der Folge ein Vertrag geschlossen worden ist, ist streitig gewesen. Nach dem Termin erhielt der Zeuge B. eine E-Mail mit Angebotsunterlagen, die er der Beklagten übergab.
Die Klägerin installierte die Wärmepumpe. Am 14.03.2024 unterschrieb der Zeuge B. ein Abnahmeprotokoll. Am 18.03.2024 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung über 31.539,51 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 den Widerruf, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 erklärte die Klägerin die Kündigung wegen nicht erfolgter Leistung einer zuvor geforderten Sicherheit.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten ein Angebot unterbreitet zu haben, das die Beklagte angenommen habe. Die Beklagte sei persönlich anwesend gewesen, als das Angebot mit ihr besprochen worden sei. Die Beklagte habe dem Mitarbeiter der Klägerin die E-Mail-Adresse des Zeugen B. benannt, an die das Angebot versandt worden sei. Die Beklagte oder ihr Enkel hätten den dortigen Link zur Auftragserteilung genutzt. Die Klägerin habe die Annahme des Angebots und die Auftragserteilung am 01.02.2024 online bestätigt. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Beklagten hätte eine staatliche Förderung zugestanden gehabt, wenn sie den Werklohn gezahlt und dies nachgewiesen hätte.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, keine E-Mail mit einem Angebot erhalten zu haben. Sie habe das Angebot nicht online angenommen. Das habe auch der Zeuge B., der dazu auch nicht bevollmächtigt gewesen sei, nicht getan. Der Mitarbeiter der Klägerin habe vor Ort Daten in sein Laptop eingegeben, in das sie, die Beklagte und ihr Enkelsohn, keine Einsicht gehabt hätten. Der Zeuge L. habe den Button auf seinem Laptop gedrückt, ohne dass sie ihn hierzu beauftragt und gewusst habe, was dies bedeute. Über ihr Widerrufsrecht sei sie nicht belehrt worden. Sie sei getäuscht worden, denn sie habe darauf hingewiesen, nur Raten in Höhe ihrer bisherigen monatlichen Gasabschläge zahlen zu können. Der Zeuge L. habe akzeptiert, dass die Kosten von 14.000,00 € in Raten gezahlt werden könnten.
Das LG hat die Beklagte verurteilt. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebots vom 31.01.2024 zustande gekommen. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Beklagte persönlich den Auftrag erteilt habe, indem sie sich am 31.01.2024 damit einverstanden erklärt habe, dass der Zeuge L. auf seinem Laptop ein entsprechendes Angebot an die Klägerin übermittle. Der Zeuge L. habe überzeugend geschildert, dass man nach der Eingabe von Daten zu einem Button mit der Bezeichnung „Kostenpflichtig bestellen“ gekommen sei. Diesen habe die Beklagte erfolglos zunächst selbst gedrückt. Dann habe er nach Absprache für sie den Button gedrückt. Am 31.01.2024 habe er außerdem eine Auftragsbestätigung an den Zeugen B. per E-Mail übersandt, in der das Angebot enthalten gewesen sei. Unglaubhaft sei hingegen, dass die Beklagte sich willenlos den Finger führen lassen und der Zeuge B. nicht eingegriffen hätte.
Der Vertrag sei nicht wirksam widerrufen worden. Es bestehe zwar ein Widerrufsrecht — nicht nach § 312c BGB, weil der Bestellung über Fernkommunikationsmittel Vertragsverhandlungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vorausgegangen seien — jedoch nach § 312b Abs.1 S. 1 Nr. 2, 312 g Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihr Angebot während des Hausbesuchs des Zeugen L. abgegeben habe. Der Widerruf vom 14.08.2024 sei jedoch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärt worden. Eine den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB entsprechende Belehrung sei mit der Übersendung der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) an den Zeugen B. erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei auch ausreichend gewesen, weil sie dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB entsprochen habe. Der Zeuge L.habe geschildert, dass er nach der Angebotsübersendung der Beklagten noch am gleichen Tag dieses Angebot an den Zeugen B. übermittelt habe. Der Zeuge B. habe bestätigt, E-Mails erhalten, ausgedruckt und der Beklagten übergeben zu haben. Ob dies möglicherweise erst ein bis zwei Wochen nach dem Termin geschehen sei, könne dahinstehen. Spätestens als der Zeuge B. die Abnahme am 14.03.2024 erklärt habe, habe die Beklagte die E-Mails und damit die Widerrufsbelehrung in ausgedruckter Form gehabt.
Die Anfechtung sei nicht unverzüglich erklärt worden. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor.
Dagegen die Berufung der Beklagten, die vorträgt, dass LG fehlerhaft einen Vertragsschluss angenommen. Einer Erklärung der Beklagten in der Weise, dass der Zeuge L. für sie einen Button gedrückt habe, stehe das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen. Zudem sei das LG unkritisch davon ausgegangen, dass der Inhalt des Angebotes der Beklagten der Anlage K 1 entspreche. In dem halbstündigen Beratungsgespräch könnten die 28 Seiten nicht erklärt worden sein. Ein Angebot könne allenfalls mit dem Inhalt der Erläuterungen des Zeugen L. angenommen werden. Dieser habe von einem Zuschuss gesprochen, die Beklagte habe gesagt, dass sie nur in Raten zahlen könne. Es habe an einer Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile gefehlt. Das Landgericht sei der Aussage des Zeugen L. gefolgt, obwohl dieser keine Details zum Angebotsinhalt gekannt habe.
Zu dem Zeitpunkt als der Zeuge L. den Button gedrückt habe, hätten weder die im Angebot in Bezug genommenen AGB noch ein Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung vorgelegen. In dem ersten Beratungsgespräch habe die Beklagte auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB gehabt. In der nachträglichen E-Mail an den Zeugen vom 31.01.24 sei kein Widerrufsformular enthalten gewesen. Insoweit entspreche der Inhalt der Anlage K 1 nicht der E-Mail nebst Anhängen, die der Zeuge L. an den Zeugen B. übermittelt habe. Auch die E-Mail der Klägerin vom 01.02.2024 enthalte nur eine weitere Auftragsbestätigung. Auf keine der E-Mails, die von dem Zeugen B. erst erheblich später ausgedruckt worden seien, hätten sie oder der Zeuge B. reagiert. Sie selbst habe zeitlebens weder Computer, Smartphone noch E-Mail gehabt.
Vom Beginn der Arbeiten habe sie nichts mitbekommen, weil sie in der Tagespflege gewesen sei. Der Zeuge B. habe die Arbeiter ohne ihr Wissen in die Wohnung gelassen.
Zu Unrecht habe das Landgericht ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB verneint. Echte Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, Details zu erfahren. Zutreffend sei aber, dass der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, weil sie während eines Hausbesuches ein Angebot abgegeben habe. Das Landgericht habe aber falsch angenommen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei, weil es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Angebot mit der Anlage K 1 einschließlich der Widerrufsbelehrung an den Zeugen B. per E-Mail am 31.01.2024 übermittelt habe. Der Zeuge B. habe zwar die Auftragsbestätigung und auch das Angebot und die AGB hierzu erhalten. Aber eine Widerrufsbelehrung sei darin nicht enthalten gewesen. In den AGB der Klägerin befinde sich unter der Ziffer 3 der Hinweis auf ein Widerrufsrecht und unter „Muster-Widerrufsformular“ die Beschreibung: „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte eines dieser Formulare aus und senden es zurück: […] (PDF, 51,6 KB)“. Es habe also nur einen Link zum Download gegeben. Außerdem müsse dem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Widerrufsinformation grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung in Papierform zugehen, was nicht der Fall gewesen sei. Das Widerrufsformular sei auch nicht nachträglich übermittelt worden.
Unzutreffend habe das Landgericht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Sie sei in den Glauben versetzt worden, den Preis unter Abzug der von der Klägerin zu beantragenden Förderung in Raten zahlen zu können.
Die Berufung hatte Erfolg. Ich stelle hier dann nicht die recht umfangreiche Begründung des OLG ein, sondern beschränke micht auf den Leitsatz, Rest dann bitte selbst lesen. Der Leitsatz lautet:
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag setzt auch eine konkludente Zustimmung des Verbrauchers, dass der Unternehmer ihm die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Papierform, sondern auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, ein nach den Umständen aussagekräftiges Verhalten des Verbrauchers voraus. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn diese Frage nicht thematisiert worden ist, dem Unternehmer nicht bewusst ist, dass der Verbraucher Anspruch auf Übermittlung der Informationen in Papierform hat und dem Verbraucher nicht, auf diese Form der Übermittlung zu verzichten (§ 312g BGB, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

