Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?

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Und dann die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe:

„Abrechnungsfrage:

bekanntermaßen reichen für die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (Längenzuschlag) exakt 5 Stunden.

Gilt das gleichermaßen für die Gebühr nach Nr. 4123 VV RVG (mehr als 8 Stunden) bei exakt 8 Stunden? Die Kostenrechtspflegerin meint nein. Die Entscheidung LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 beziehe sich ausschließlich auf die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG.

Ich kann in der Formulierung des RVG keinen Unterschied erkennen. Hat jemand diese Konstellation schon einmal gehabt und erfolgreich festsetzen lassen?“

Na?

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